Full text : Der Wirtschaftskrieg

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„festes  Eisenbahnmaterial"  sind  u.  a.  Schienen,
Schwellen,  Drehscheiben,  Brückenteile  anzusehen.
Relative  Konterbande  sind  ferner  diejenigen
Gegenstände  und  Stosse,  die  seitens  des  Deutschen
Reiches  ausdrücklich  als  solche  erklärt  werden.
Die  unter  22  und  24  genannte  Erklärung  wird
den  verbündeten  und  neutralen  Regierungen  bekanntgegeben ­
  und  den  Kommandanten  S.  M.  Schiffe
mitgeteilt.
Gegenstände  und  Stosse,  die  für  kriegerische
Zwecke  nicht  verwendbar  sind,  können  nicht  als
Kriegskonterbande  erklärt  werden.
Als  Kriegskonterbande  können  die  nachstehenden
Gegenstände  nicht  erklärt  werden:
1.  Rohbaumwolle,  Rohwolle,  Rohseide,  rohe  Jute,
roher  Flachs,  roher  Hanf  und  andere  Rohstoffe
der  Textilindustrie  sowie  die  daraus  gesponnenen ­
  Garne;
2.  ölhaltige  Nüsse  und  Sämereien,  Kopra;
3.  Kautschuk,  Harz,  Gummi  und  Lack,  Hopfen;
4.  rohe  Felle,  Hörner,  Knochen  und  Elfenbein;
5.  natürlicher  und  künstlicher  Dünger,  mit  Einschluß
der  für  die  Landwirtschaft  verwendbaren  Nitrate
und  Phosphate;
6.  Erze;
7.  Erde,  Ton,  Kalk,  Kreide,  Steine  mit  Einschluß
des  Marmors,  Ziegelsteine,  Schiefer  und  Dachziegel ­
  ;
8.  Porzellan  und  Glaswaren;
9.  Papier  und  die  zu  seiner  Herstellung  zubereiteten
Stoffe;
10.  Seife,  Farbe  mit  Einschluß  der  ausschließlich  zu
ihrer  Herstellung  bestimmten  Materialien,  und
Firnis;
11.  Chlorkalk,  Soda,  Ätznatron,  schwefelsaures  Natron
in  Kuchen,  Ammoniak,  schwefelsaures  Ammoniak
und  Kupfervitriol;
12.  Maschinen  für  Landwirtschaft,  Bergbau,  Textilindustrie ­
  und  Buchdruckerei;
13.  Edelsteine,  Halbedelsteine,  Perlen,  Perlmutter  und
Korallen;
14.  Turm-  und  Wanduhren,  Standuhren  und  Taschenuhren ­
  außer  Chronometern;
15.  Mode-  und  Galanteriewaren;
16.  Federn  jeder  Art,  Haare  und  Borsten;
17.  Gegenstände  zur  Wohnungseinrichtung  und"  zum
Wohnungsschmucke,  Bureaumöbel  und  Bureaubedarf.

Als  Kriegskonterbande  können  ferner  nicht  angesehen ­
  werden:
1.  Gegenstände  und  Stoffe,  die  ausschließlich  zur
Pflege  der  Kranken  und  Verwundeten  dienen,  jedoch ­
  mit  der  Maßgabe,  daß  sie  im  Falle  gewichtiger ­
  militärischer  Erfordernisse  gegen  Entschädigung
angefordert  werden  können,  wenn  sie  die  unter
29  vorgesehene  Bestimmung  haben;
2.  Gegenstände  und  Stoffe,  die  zum  Gebrauche  des
Schiffes,  auf  dem  sic  vorgefunden  werden,  oder

zuin  Gebrauche  der  Besatzung  oder  der  Passagiere
dieses  Schiffes  während  der  Reise  bestimmt  sind.
I.  Zusatz  zur  Prisenordnuug  vom  30.  September ­
  1900.
(R.-G.-Bl.  1914,  S.  441.)
Vom  18.  Oktober  1914.
Ich  bestimme  hiemit,  daß  in  der  Prisenordnuug
vom  30.  September  1909  in  Ziffer  23  folgende  beiden
Nummern  hinzugefügt  werden;
13.  Kupfer  (unbearbeitet);
16.  Blei  in  Blöcken,  Platten  oder  Röhren.
II.  Zusatz  zur  Prisenordnung  vom  30.  September ­
  1909.
(R.-G.-Bl.  1914  S.  481.)
Vom  23.  November  1914.
Ich  bestimme  hiemit  im  Anschluß  an  die  Anordnung
  vom  18.  Oktober  1914  (R.-G.-Bl.  S.  441),  daß
in  der  Prisenordnung  vom  30.  September  1909  in
Ziffer  23  die  folgenden  beiden  weiteren  Nummern  hinzugefügt ­
  werden:
17.  Hölzer  jeder  Art,  roh  oder  bearbeitet  (insbesondere
auch  behauen,  gesägt,  gehobelt,  genutet),  Holzkohlenteer ­
  ;
18.  Schwefel,  roh  oder  gereinigt,  Schwefelsäure.
III.  Zusatz  zur  Prisenordnuug  vom  80.  September ­
  1999.
Vom  14.  Dezember  1914.
Ich  bestimme  hiermit  im  Anschluß  an  die  Anordnung ­
  vom.23.  November  1914  (R.-G.-Bl.  S.  481),
daß  in  der  Prisenordnung  vom  30.  September  1909
in  Ziffer  23  die  folgenden  beiden  weiteren  Nummern
hinzugefügt  werden:
19.  Aluminium.
20.  Nickel.
IV.  Bekanntmachung  über  die  Behandlung  von
Feuerungsmaterial  als  relative  Konterbande.
Vom  17.  November  1914.
Ziffer  23  Nr.  9  der  Prisenordnung  vom  30.  September ­
  1909  (R.-G.-Bl.  1914,  S.  275)  wird  dahin
erläutert:
Mit  Ausnahme  von  einigen  sehr  harten  überseeischen ­
  Hölzern,  wie  Pockholz,  Palisander,  Ebenholz
und  dergleichen,  sind  alle  Holzarten  in  unbearbeiteter
oder  nur  roh  bearbeiteter  Form  als  relative  Konterbande ­
  anzusehen,  weil  sie  sich  als  Feuerungsmaterial
verwenden  lassen  und  unter  Umständen  auch  tatsächlich
als  solches  verwendet  werden.  Zu  diesen  Holzarten
zählen  auch  Grubenhölzer  und  Papicrhölzcr,  roh  oder
entrindet.  Dagegen  sind  diejenigen  Holzarten  nicht  zum
Feuerungsmateriale  zu  rechnen,  welche  infolge  ihrer
Bearbeitung  durch  Menschenhand  oder  Maschinen  eine
so  erhebliche  Wertsteigecung  ersahren  haben,  daß  ihre
Benutzung  als  Feuerungsmaterial  mit  ihrem  durch  die
Bearbeitung  erhöhten  wirtschaftlichen  Werte  in  keinem
Einklang  stehen  würde.
            
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