Full text: 10 Jahre Wiederaufbau

weist infolge der Beseitigung des Zuschlags- 
öystems und der Vereinheitlichung der Getränke- 
besteuerung, also mit der Erreichung zweier Ziele, 
lie der Gesetzgebung der Vorkriegszeit und Kriegszeit 
Zwar vorgeschweht hatten, von ihr aber nie hatten ganz 
erreicht und dauernd gesichert werden können, einen 
verhältnismäßig stark unitaristischen Zug auf. 
Urmöglicht, ja geradezu erzwungen wurde diese Gestal- 
ung des Finanzausgleiches vor allem durch die unge- 
ıeuere Notlage von Volk und Wirtschaft und die damit 
verbundene Notwendigkeit einer gleichmäßigen und 
vollen Ausschöpfung der Steuerkraft, Diese erschien aber 
ur dann gewährleistet, wenn wenigstens die wichtigeren 
\bgaben einheitlich durch den Bund veranlagt werden. 
Allerdings kleidet sich dieser Unitarismus in Formen, 
die dem bundesstaatlichhen Aufbau volle Rechnung tragen 
Ind die gliedstaatliche Stellung der Länder sowohl gegen- 
über dem Bund als auch gegenüber den Gemeinden 
vetonen. Die Länder allein erscheinen als mit dem Bund 
Jeichberechtigte Träger ihrer gemeinsamen verbundenen 
Steuerwirtschaft, da. sich die Ertragsaufteilung zunächst 
ur zwischen ihnen und dem Bund vollzieht. Sie erhalten 
ber durch die Bundesgesetzgebung die Verpflichtung, 
die oben angeführten Teile ihrer Ertragsanteile an die 
semeinden weiter zu überweisen, wobei sich diese 
Weiterüberweisung allerdings durch Bundesorgane voll- 
zieht. Überdies ist der Landesgesetzgebung das Recht 
3ingeräumt, unter gewissen Voraussetzungen die Ertrags- 
anteile der Gemeinden bis zur Hälfte ihres Betrages ent- 
weder für Landeszwecke einzuziehen oder in Gemeinde- 
Ausgleichsfonden anzusammeln, die durch die Landes- 
"egierungen verwaltet werden. Von diesen Möglichkeiten 
ist in einer Reihe von Ländern Gebrauch gemacht 
worden, wobei allerdings zumeist die Einziehung von 
Semeindeertragsanteilen zugunsten des Landes ganz 
im Vordergrund steht. Aus beiden Berechtigungen erwächst 
hnen gegenüber den Gemeinden eine große Machtfülle, 
lie den Unterschied zwischen Gliedstaaten und Selbst- 
verwaltungskörpern betont. 
Das System der ausschließlichen Landes- 
ind Gemeindeabgaben, das durch den Verlust der 
Getränkebesteuerung und eine mangelnde Anpassung 
in die schwankenden Geldwertverhältnisse vorübergehend 
ast jede Bedeutung verloren hatte, hat seit der Auf- 
ichtung des Bundesstaates und begünstigt durch dessen 
Gesetzgebung eine ganz ungeahnte Entwicklung 
Zenommen. Seine Hauptpfeiler bilden drei Gruppen 
von Abgaben: Es sind dies die auf Grund des Abgaben- 
'eilungsgesetzes vom Jahr 1923 an den Ländern und 
Gemeinden zur ausschließlichen Ausschöpfung überlasse- 
ıen Realsteuern (Grund- und Gebäudesteuer) in 
ihren verschiedenen Veranlagungsformen, die gegenüber 
der Vorkriegszeit insbesondere durch die Einführung von 
den Mieter treffenden, vom Wohnungsaufwand erhobe- 
ıen Wohnbausteuern, sowie einer Fabriksgebäude 
treffenden Arealsteuer eine wesentliche Bereicherung 
°rfahren haben; ferner die von den in erwerbswirt- 
schaftlichen Betrieben ausbezahlten Lohn- oder Gehalts- 
Summen eingehobene Fürsorge- oder Lohnabgabe, 
die, wie schon ihr Name sagt, vielfach als Zwecksteuer 
betrachtet wird; endlich die Verbrauchsabgaben, 
ünter denen inshesondere der altehrwürdige Tiroler 
‚etreideaufschlag und die ihm nachgebildete Salzburger 
chulabgabe, die allerdings in ihrer Geltung bis Ende 
928 befristeten Landesbierauflagen, die Energie- und 
‚asverbrauchsabgaben, sowie eine Reihe von ortsteuer- 
‚rtig erhobenen Gemeindeabgaben zu nennen wären, 
Janeben bestehen noch Abgaben von Vermögen 
ıder Vermögensübertragungen (Wertzuwachs- 
ıbgabe, Bodenwertabgabe, Konzessionsabgabe), Abga- 
»jen vom vorübergehenden Wohnungsauf- 
vand (Untermiete- und Fremdenzimmerabgaben), Auf- 
‚andsteuern verschiedenster Art (Lustbarkeitsabgaben, 
‚auspersonalabgaben, Abgaben von Speisen- und Ge- 
ränkeverabreichung in Luxusgaststätten, Tierhaltungs- 
bgaben, Jagd- und Fischereiabgaben). Im gewissen Sinn 
ind diesen Aufwandsteuern auch die Kraftwagen- 
‚.ıbgaben zuzurechnen, insofern sie sich ganz oder vor- 
viegend auf die Besteuerung der Personenkraftwagen 
‚eschränken; doch werden diese Abgaben vielfach 
Js Straßenabnützungsgebühren auch von den Lastkraft- 
ahrzeugen eingehoben. Außerdem bestehen noch eine 
teihe vereinzelter Abgaben, wie die Ankündi- 
sungs- und Anzeigenabgaben, die Feuerwehrbeiträge 
ler Versicherungsgesellschaften, Fahrkartensteuern vom 
’erkehr auf Kleinbahnen, Mauten, die an Stelle der 
‚anzleitaxen getretenen Verwaltungsabgaben und schließ- 
ich in Form von Kopfsteuern eingehobene Gemeinde- 
jeiträge. . 
Die Zahl der verschiedenen Landes- und Gemeinde- 
ıbgaben erreicht gegenwärtig beinahe drei Dutzend. Zu 
hrer Regelung stehen nahezu 1000 verschiedene Gesetze 
ınd andere Vorschriften gleichzeitig in Geltung. 
Die Entwicklung dieses Systems ‚der selb- 
tändigen Landes- und Gemeindeabgaben bildet das 
öderalistische Gegengewicht gegen die mehr 
ınitaristische Wirkung der Ertragsbeteili- 
zung der Länder und Gemeinden an den gemeinschaft- 
ichen Bundesabgaben. Allerdings steht der Bundes- 
'‚egierung auch auf die selbständigen Landes- 
ınd Gemeindeabgaben ein Einfluß zu, der aber 
m Lauf der Jahre großen Wandlungen unterworfen war. 
Zunächst wurde ein (Vorstellungs- oder) EKinspruchs- 
echt der Staats- und später der Bundesregierung ge- 
chaffen, das aber bloß eine bedingte Wirkung 
aatte und durch einen Beharrungs- oder Wiederholungs- 
‚eschluß des Landtages hinfällig wurde. Auf Grund der 
zZundesverfassung wurde der Bundesregierung allerdings 
ıoch die Möglichkeit eingeräumt, nach einem solchen 
Niederholungsbeschluß die Entscheidung eines von Natio- 
ıalrat und Bundesrat beschickten Ausschusses anzurufen, 
lie aber zumeist gegen die Bundesregierung ausfiel, 
ie Entscheidung, ob Abgaben auch gegen den Wider- 
tand der Bundesregierung eingeführt werden sollten, lag 
Iso in letzter Linie doch im Willen der Landtage. In 
lie Zeit dieses geschmälerten Einflußes der Bundes- 
egierung fällt der Ausbau des Systems der selbstän- 
ligen Landes- und Gemeindeabgaben. Im Jahr 1925 
rhielt dieses bloß bedingte Einspruchsrecht auf Grund 
ler Vereinbarungen mit dem Völkerbund und einer 
lamit verbundenen Änderung der Finanzverfassung für 
lie übergroße Mehrzahl der Fälle, aber mit zeitlicher 
jefristung bis Ende 1030, durch Umwandlung in ein 
ınbedingtes Vetorecht wieder die gleiche Kraft, wie
	        
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