Full text: 10 Jahre Wiederaufbau

binnen sechs Monaten erfließen werden. Nur das 
Wiederbesiedlungsgesetz vom 3I. Mai 1019, St. 31C 
hat als Bundesgesetz eine allerdings zeitlich befristete 
Aktion zur Wiederbesiedlung gelegter Bauerngüte: 
eingeleitet. Es handelt sich hier keineswegs um Sied- 
lungsaktionen mit Aufteilung von Grundbesitz, wie 
solche fast in allen Nachbarstaaten durchgeführt 
wurden, sondern nur darum, die seit den 70er Jahren 
des vorigen Jahrhunderts in zahlreichen Orten deı 
5sterreichischen Alpenländer zum Zwecke derSchaffung 
von Jagd- und Forstgütern aufgekauften bäuerlichen 
Liegenschaften wieder der landwirtschaftlichen Kultur 
und hbäuerlichem Besitz zuzuführen. So notwendig 
diese Aktion auch war, kann ihr doch in bezug auf 
die Zahl der behandelten Fälle und die Größe der 
in Betracht kommenden, der Wiederbesiedlung zuge- 
führten Liegenschaften keine übermäßige Bedeutung 
eingeräumt werden, zumal die ganze Aktion, wie be- 
reits erwähnt, zeitlich beschränkt wurde und derzeit 
schon ihrem Ende entgegengeht. Ebenso haben sich 
die landwirtschaftlichen Hauptkörperschaften durch 
die Mitwirkung bei der Durchführung des Grund- 
verkehrsgesetzes vom 13. November 1019 sehr ver- 
dient gemacht. Nach diesem Gesetz darf Eigentum 
oder Fruchtgenuß an Grund und Boden durch Rechts- 
geschäft unter Lebenden nur mit Zustimmung der zu- 
ständigen Grundverkehrskommission übertragen wer- 
den, ebenso bedarf auch die längere Verpachtung 
solcher Grundstücke ihrer Zustimmung. Die Grund- 
verkehrskommission. darf die ‚angesuchte Bewilligung 
nur erteilen, wenn dies nicht dem allgemeinen Inter- 
esse an der Erhaltung eines leistungsfähigen Bauern- 
standes widerspricht. Durch dieses Gesetz konnte die 
Ueberfremdung des österreichischen Grund und Bodens 
und die Vermischung unseres Bauernstandes mi‘ 
wesensungleichen Elementen hintan gehalten werden. 
Erst in jüngster Zeit wurde die Verfassungsmäßigkei 
dieses Gesetzes in Frage gezogen, doch hat sich nun- 
mehr der Verfassungsgerichtshof für dieselbe ausge- 
sprochen. Dieses Gesetz darf nicht nur nicht ver- 
schwinden, sondern muß noch weiter ausgebaut werden, 
um unser Heimatland in deutschen Bauernhänden zu 
erhalten. 
Infolge dieser Maßnahmen und da ferner die Be- 
sitzverteilungsverhältnisse in Oesterreich außerordent- 
lich glückliche sind, nur 6% sind Großgrundbesitz, 
konnte bisher die Durchführung von größeren Sied- 
lungsaktionen entbehrt werden. Es wird jedoch in 
nächster Zeit ein ‚Siedlungsgesetz erfließen müssen, 
indem einerseits Maßnahmen zur Besitzfestigung ge- 
fährdeter Bauerngüter, anderseits Maßnahmen zur 
Schaffung kleiner Siedlungen für landwirtschaftliche 
Arbeiter zur Bekämpfung der Leutenot auf dem Lande, 
getroffen werden müssen. Im Burgenland allerdings, 
wo der Großgrundbesitz noch zu stark vertreten ist, 
werden wohl weitergehende Siedlungspläne realisiert 
werden müssen. Die landwirtschaftlichen Hauptkörper- 
schaften haben sich aber auch bemüht, für unsere 
dolz- und Forstwirtschaft einen entsprechenden Zoll- 
ichutz zu schaffen, was ihnen allerdings bisher nur 
bezüglich des Brennholzes gelungen ist. Ferner haben 
ie durchgesetzt, daß die die Forstwirtschaft im Ex- 
»orte so beschränkenden Ausfuhrverbote und Aus- 
‚uhrabgaben, die zugunsten der Säge- und Papier- 
ndustrie normiert wurden, teils beseitigt, teils re- 
tringiert wurden. Ihr gänzlicher Abbau kann nicht 
nehr lange auf sich warten lassen. Ferner bemühten 
ich die landwirtschaftlichen Hauptkörperschaften bei 
Jen Handelsvertragsverhandlungen auch für die Ex- 
ortinteressen unserer Forst- und Holzwirtschaft, 
»essere Zollverhältnisse in den Vertragsstaaten durch- 
zusetzen. Selbstverständlich haben die landwirtschaft- 
lichen Hauptkörperschaften auch darüber hinaus die 
Wald- und Forstwirtschaft durch die Errichtung von 
’flanzgärten, Abgabe von Setzlingen, Schaffung von 
'"orstschulen und Abhaltung von verschiedenen ein- 
schlägigen Kursen und dergleichen mehr wesentlich 
gefördert,‘ 
Es sei hier mit aller Entschiedenheit betont, daß 
für Österreich jedenfalls die Schaffung von eigenen 
Forstwirtschaftskammern zur Vertretung der Interessen 
des Wald- und Forstbesitzes sich als gänzlich über- 
lüssig erwiesen hat, da die landwirtschaftlichen Haupt- 
Körperschaften, wie erwähnt, in der ausgiebigsten 
Weise für die Vertretung und Förderung der ein- 
ichlägigen Interessen das Nötige vorgekehrt haben. 
Die Schaffung solcher Forstwirtschaftskammern konnte 
ıuch um so eher unterbleiben, als die österreichische 
Wald- und Forstwirtschaft namentlich auch die großen 
Naldbesitzerverbände eingesehen haben, daß der 
Anschluß an die Landwirtschaft ihnen eine Unter- 
stützung verschafft hat, die eventuelle Forstwirtschafts- 
kammern hätten nie erzielen können. Diese Wald- 
besitzerverbände schließen sich gerne hinsichtlich der 
Vertretung ihrer wirtschaftlichen Interessen an die 
Präsidentenkonferenz an und wäre noch anzustreben, 
laß auch die Landesforstvereine, sowie der Reichs- 
‘orstverein, die mehr die Wohlfahrtsausgaben des 
Wald- und Forstbesitzes vertreten und fördern, engere 
Beziehungen zur Präsidentenkonferenz pflegen, wozu 
übrigens überall Wille und Neigung besteht, 
In betriebsorganisatorischer Hinsicht sei vor allem 
auf die so wichtige Schaffung von Buchstellen bei 
unseren landwirtschaftiichen Hauptkörperschaften hin- 
gewiesen, welche die eingehend geordnete und nor- 
nalisierte Buchführung mehrerer tausend einzelner 
Landwirte kontrollieren und deren Ergebnisse syste- 
matisch verarbeiten. Diesen Buchstellen, an deren 
Spitze die Buchstelle der niederösterreichischen Landes- 
Landwirtschafiskammer steht, ist es zu danken, daß 
wir in die Betriebsverhältnisse der bäuerlichen Besitze 
und ihre Rentabilität eingehende Einsicht gewinnen 
gonnten. Den Ergebnissen der Arbeiten konnte ent- 
nommen werden, daß die österreichische Landwirt“ 
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