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Umfange übertragen. Weigert sich ein Verletzter, sich § 606, § 930,
einer Krankenbehandlung zu unterziehen, und wird da- s 1065
durch seine Erwerbsfähigkeit ungünstig beeinflußt, jo
kann ihm die Rente ganz oder teilweise versagt werden,
wenn er auf die Folgen der Weigerung hingewiesen ist.
Der Versicherungsträger kann übrigens statt der Rente $ 607, s 930,
auch Aufnahme in ein Invalidenhaus gewähren. § 1065
2. Leistungen im Falle des Todes.
Zu gewähren sind, auch wenn der Tod nicht umnittel-
bar infolge des Unfalls eintritt,
a) ein Sterbegeld in Höhe von einem Fünfzehntel § 586, § 930,
des Jahresarbeitsverdienstes, mindestens aber des § 1065
vom Reichsarbeitsminister fesstgeseßten Mindest-
betrages, der derzeit nach der dritten Verordnung
über Festsezung von Geldbeträgen in der Unfall-
versicherung vom 12. Mai 1924 (R. G. Bl. 1 559)
50 Reichsmark beträgt;
b) eine Rente an die Hinterbliebenen.
Bezugsberechtigte Hinterbliebene sind: die Ehefrau, der gs 588 ff.,
Ehemann, die ehelichen Kinder, denen gleichgestellt sind § #91, 8 980,
die unehelichen Kinder beim Tode der Mutter unbedingt, 44.065
beim Tode des Vaters, wenn die Vaterschaft des Ver-
sstorbenen festgestellt ist, die für ehelich erklärten Kinder,
die an Kindes Statt angenommenen Kinder, die Stief-
kinder und Enkel, leßtere beide aber nur, wenn der Ver-
storbene sie unmittelbar vor seinem Tode unentgeltlich
unterhalten oder wenn er Kinderzulage für sie bezogen
hat, die Eltern und die Großeltern. Die Rente beträgt für
die Witwe 20 Prozent des Jahresarbeitsverdiensstes des
Verstorbenen, der hier nach gleichen Grundsätzen errechnet
wird wie bei Verletztenrenten und wird bis zu deren Tod
oder Wiederverheiratung gewährt; sie beträgt 40 Prozent
des Jahresarbeitsverdienstes, solange die Witwe durch
Krankheit oder andere Gebrechen wenigstens ? ihrer Er-
werbsfähigkeit eingebüßt hat, wenn die Beschränkung der
Erwerbsunfähigkeit länger als drei Monate bestanden
hat. Für jede Waise beträgt die Rente ebenfalls g 5s91, g 930,
20 Prozent des Jahresarbeitsverdienstes des Verstor- § 1065
benen; sie wird bis zum 15. Lebensjahr der Waisen, wenn