über Kriegserklärungen beschließt — in öffentlicher
Yitzung durch geheime Wahl für vier Jahre bestellt.
“ine Wiederwahl für die unmittelbar folgende Funk-
jonsperiode ist nur einmal zulässig. Gewählt kann
werden, wer zum Nationalrat wahlberechtigt ist und
las 35, Lebensjahr überschritten hat, ausgeschlossen
ind Mitglieder regierender Häuser oder solcher
Familien, die ehemals regiert haben. Zur Wahl ist
Absolute Mehrheit erforderlich; die Wahlgänge werden
30 lange wiederholt, bis sich eine solche für eine
Person ergibt. Der Bundespräsident darf während
jeiner Amtstätigkeit keinem allgemeinen Vertretungs-
Körper angehören ımd keinen anderen Beruf aus-
üben. Er kann behördlich nur mit Zustimmung der
Bundesversammlung verfolgt werden; diese kann gegen
hn bei Anwesenheit der Hälfte der Mitglieder jedes
der beiden Vertretungskörper mit Zweidrittelmehrheit
die Erhebung der Anklage vor dem Verfassungs-
3erichtshof wegen Verfassungsverletzung beschließen.
Die wichtigsten Funktionen des Bundespräsidenten
änd: die Vertretung der Republik nach außen (zum
Beispiel Empfang der fremden und Bestellung der
ägenen diplomatischen und konsularischen Vertreter)
Owie Abschluß (Ratifikation) von Staatsverträgen,
die Ernennung der Bundesangestellten, die Schaffung
and Verleihung von Berufstiteln, das Gnadenrecht in
Änzelfällen und die Erklärung unehelicher Kinder
© ehelichen auf Ansuchen der Eltern. Ferner können
hm durch einfache Gesetze gewisse Funktionen in
;Tsonalangelegenheiten (zum Beispiel Verleihung der
“hrenzeichen) zugewiesen werden. Ueberdies kommen
hm noch andere in der Verfassung erwähnte Funk-
ionen zu, zum Beispiel die Anordnung der Volks-
bstimmungen, die Beurkundung der Gesetze, die
Fste Einberufung eines neu gewählten Nationalrates, die
erufung eines Uebergangs- oder Leiterkabinetts und
dere mehr. Bezüglich der Ernennung der Bundes-
‘gestellten und Abschluß von Staatsverträgen er-
Nächtigt das Bundes-Verfassungsgesetz den Bundes-
"äsidenten zu generellen Delegierungen der Bundes-
©Bierung oder einzelner Bundesminister.
10, Mit den obersten Verwaltungsgeschäften des
3undes, soweit sie nicht dem Bundespräsidenten über-
Tagen sind, sind der Bundeskanzler, der Vizekanzler
Ind die übrigen Bundesminister betraut; *sie bilden
N Ihrer Gesamtheit die Bundesregierung. Den
Vorsitz in dieser hat der Bundeskanzler, ‚der in
'cinem Gesamtwirkungsbereich vom Vizekanzler
Srtreten wird. Die Bundesregierung wird vom
Nationalrat in namentlicher Abstimmung auf einen
/om Hauptausschuß zu erstattenden Gesamtvorschlag
> (das heißt ein Vorschlag, der nur zur Gänze an-
°°hommen oder abgelehnt werden kann) — gewählt.
Sewähle kann nur werden, wer zum Nationalrat wähl-
AT ist, doch müssen die Mitglieder der Bundesregierung
icht dem Nationalrat angehören. Ist der Nationalrat
Ncht versammelt, erfolgt die Bestellung der Bundes-
egierung vorläufig vom Hauptausschuß. Scheidet eine
jundesregierung aus dem Amt, bestellt der Bundes-
‚räsident bis zur Bildung der neuen Regierung ein
Jebergangskabinett aus Mitgliedern der bisherigen
tegierung oder ein Leiterkabinett aus höheren Beamten
ler Bundesämter. Daß der Nationalrat durch ein
Vißtrauensvotum die Enthebung der Bundesregierung
ıder einzelner Bundesminister bewirken kann, wurde
‚ereits besprochen; die— durch den Bundespräsidenten
ırfolgende — Enthebung hat sonst nur in den gesetz-
‘ch bestimmten Fällen (Verurteilung wegen gewisser
Jelikte, Verurteilung über eine Ministeranklage durch
'en Verfassungsgerichtshof) oder auf den Wunsch
„Demission”) der Regierung oder des betreffenden
Ainisters zu erfolgen. Die Bundesregierung ist politisch
lem Nationalrat und dem Bundesrat, staatsrechtlich
lem ersteren verantwortlich, indem dieser bei Anwesen-
'eit der Hälfte der Mitglieder die Erhebung der
Ainisteranklage wegen Verfassungs- oder Gesetzes-
‚erletzungen beschließen kann. Die Bundesregierung
ihrt die obersten Verwaltungsgeschäfte des Bundes
ıls Gesamtheit‘ (Bundesregierung als Kollegium) nur
nsoweit, als dies gesetzlich ausdrücklich angeordnet
st: sonst wird die Führung auf die einzelnen Bundes-
ninister unter deren Einzelverantwortung aufgeteilt.
Inter der Leitung der Bundesminister werden die
Seschäfte der Bundesverwaltung von den Bundes-
ninisterien und den diesen unterstellten Aemtern
‚esorgt. Zahl, Wirkungsbereich und Einrichtung der
)undesministerien werden durch Bundesgesetz be-
timmt. Dermalen bestehen acht Bundesministerien,
1ämlich das Bundeskanzleramt, das nebst der Führung
ler sich aus der Eigenschaft des Bundeskanzlers als
/orsitzenden der Bundesregierungergebenden Agenden
wie zum Beispiel Führung der Ministerratsprotokolle,
/erwaltung des Bundesgesetzblattes und der allen
lessorts gemeinsamen Angelegenheiten, insbesondere
ener der Verfassung und der Verwaltungsreform)
‚uch die Funktion eines Ministeriums des Innern und
ines Ministeriums des Aeußern besorgt, ferner
olgende andere Bundesministerien: für Justiz, für
'nterricht, für soziale Verwaltung, für Finanzen, für
and- und Forstwirtschaft, für Handel und Verkehr
ınd für Heereswesen. In der Regel leitet jeder Bundes-
ninister ein Bundesministeritum, jedoch können der
Jundeskanzler und die übrigen Bundesminister aus-
‚ahmsweise auch mit der Leitung eines zweiten
\undesministeriums betraut werden und anderseits auch
Ainister ohne gleichzeitige Betrauung mit der Leitung
ines Ministeriums („Minister ohne Portefeuille”) be-
tellt werden. Zur Unterstützung der Geschäftsführung
ınd zur parlamentarischen Vertretung können den
}undesministern Staatssekretäre beigegeben werden,
lie zwar als Volksbeauftragte ebenso bestellt werden
ınd aus dem Amte scheiden wie die Mitglieder der
zundesregierung, jedoch an deren Weisungen ge-
unden und nicht staatsrechtlich verantwortlich sind.