Full text: 10 Jahre Wiederaufbau

über Kriegserklärungen beschließt — in öffentlicher 
Yitzung durch geheime Wahl für vier Jahre bestellt. 
“ine Wiederwahl für die unmittelbar folgende Funk- 
jonsperiode ist nur einmal zulässig. Gewählt kann 
werden, wer zum Nationalrat wahlberechtigt ist und 
las 35, Lebensjahr überschritten hat, ausgeschlossen 
ind Mitglieder regierender Häuser oder solcher 
Familien, die ehemals regiert haben. Zur Wahl ist 
Absolute Mehrheit erforderlich; die Wahlgänge werden 
30 lange wiederholt, bis sich eine solche für eine 
Person ergibt. Der Bundespräsident darf während 
jeiner Amtstätigkeit keinem allgemeinen Vertretungs- 
Körper angehören ımd keinen anderen Beruf aus- 
üben. Er kann behördlich nur mit Zustimmung der 
Bundesversammlung verfolgt werden; diese kann gegen 
hn bei Anwesenheit der Hälfte der Mitglieder jedes 
der beiden Vertretungskörper mit Zweidrittelmehrheit 
die Erhebung der Anklage vor dem Verfassungs- 
3erichtshof wegen Verfassungsverletzung beschließen. 
Die wichtigsten Funktionen des Bundespräsidenten 
änd: die Vertretung der Republik nach außen (zum 
Beispiel Empfang der fremden und Bestellung der 
ägenen diplomatischen und konsularischen Vertreter) 
Owie Abschluß (Ratifikation) von Staatsverträgen, 
die Ernennung der Bundesangestellten, die Schaffung 
and Verleihung von Berufstiteln, das Gnadenrecht in 
Änzelfällen und die Erklärung unehelicher Kinder 
© ehelichen auf Ansuchen der Eltern. Ferner können 
hm durch einfache Gesetze gewisse Funktionen in 
;Tsonalangelegenheiten (zum Beispiel Verleihung der 
“hrenzeichen) zugewiesen werden. Ueberdies kommen 
hm noch andere in der Verfassung erwähnte Funk- 
ionen zu, zum Beispiel die Anordnung der Volks- 
bstimmungen, die Beurkundung der Gesetze, die 
Fste Einberufung eines neu gewählten Nationalrates, die 
erufung eines Uebergangs- oder Leiterkabinetts und 
dere mehr. Bezüglich der Ernennung der Bundes- 
‘gestellten und Abschluß von Staatsverträgen er- 
Nächtigt das Bundes-Verfassungsgesetz den Bundes- 
"äsidenten zu generellen Delegierungen der Bundes- 
©Bierung oder einzelner Bundesminister. 
10, Mit den obersten Verwaltungsgeschäften des 
3undes, soweit sie nicht dem Bundespräsidenten über- 
Tagen sind, sind der Bundeskanzler, der Vizekanzler 
Ind die übrigen Bundesminister betraut; *sie bilden 
N Ihrer Gesamtheit die Bundesregierung. Den 
Vorsitz in dieser hat der Bundeskanzler, ‚der in 
'cinem Gesamtwirkungsbereich vom Vizekanzler 
Srtreten wird. Die Bundesregierung wird vom 
Nationalrat in namentlicher Abstimmung auf einen 
/om Hauptausschuß zu erstattenden Gesamtvorschlag 
> (das heißt ein Vorschlag, der nur zur Gänze an- 
°°hommen oder abgelehnt werden kann) — gewählt. 
Sewähle kann nur werden, wer zum Nationalrat wähl- 
AT ist, doch müssen die Mitglieder der Bundesregierung 
icht dem Nationalrat angehören. Ist der Nationalrat 
Ncht versammelt, erfolgt die Bestellung der Bundes- 
egierung vorläufig vom Hauptausschuß. Scheidet eine 
jundesregierung aus dem Amt, bestellt der Bundes- 
‚räsident bis zur Bildung der neuen Regierung ein 
Jebergangskabinett aus Mitgliedern der bisherigen 
tegierung oder ein Leiterkabinett aus höheren Beamten 
ler Bundesämter. Daß der Nationalrat durch ein 
Vißtrauensvotum die Enthebung der Bundesregierung 
ıder einzelner Bundesminister bewirken kann, wurde 
‚ereits besprochen; die— durch den Bundespräsidenten 
ırfolgende — Enthebung hat sonst nur in den gesetz- 
‘ch bestimmten Fällen (Verurteilung wegen gewisser 
Jelikte, Verurteilung über eine Ministeranklage durch 
'en Verfassungsgerichtshof) oder auf den Wunsch 
„Demission”) der Regierung oder des betreffenden 
Ainisters zu erfolgen. Die Bundesregierung ist politisch 
lem Nationalrat und dem Bundesrat, staatsrechtlich 
lem ersteren verantwortlich, indem dieser bei Anwesen- 
'eit der Hälfte der Mitglieder die Erhebung der 
Ainisteranklage wegen Verfassungs- oder Gesetzes- 
‚erletzungen beschließen kann. Die Bundesregierung 
ihrt die obersten Verwaltungsgeschäfte des Bundes 
ıls Gesamtheit‘ (Bundesregierung als Kollegium) nur 
nsoweit, als dies gesetzlich ausdrücklich angeordnet 
st: sonst wird die Führung auf die einzelnen Bundes- 
ninister unter deren Einzelverantwortung aufgeteilt. 
Inter der Leitung der Bundesminister werden die 
Seschäfte der Bundesverwaltung von den Bundes- 
ninisterien und den diesen unterstellten Aemtern 
‚esorgt. Zahl, Wirkungsbereich und Einrichtung der 
)undesministerien werden durch Bundesgesetz be- 
timmt. Dermalen bestehen acht Bundesministerien, 
1ämlich das Bundeskanzleramt, das nebst der Führung 
ler sich aus der Eigenschaft des Bundeskanzlers als 
/orsitzenden der Bundesregierungergebenden Agenden 
wie zum Beispiel Führung der Ministerratsprotokolle, 
/erwaltung des Bundesgesetzblattes und der allen 
lessorts gemeinsamen Angelegenheiten, insbesondere 
ener der Verfassung und der Verwaltungsreform) 
‚uch die Funktion eines Ministeriums des Innern und 
ines Ministeriums des Aeußern besorgt, ferner 
olgende andere Bundesministerien: für Justiz, für 
'nterricht, für soziale Verwaltung, für Finanzen, für 
and- und Forstwirtschaft, für Handel und Verkehr 
ınd für Heereswesen. In der Regel leitet jeder Bundes- 
ninister ein Bundesministeritum, jedoch können der 
Jundeskanzler und die übrigen Bundesminister aus- 
‚ahmsweise auch mit der Leitung eines zweiten 
\undesministeriums betraut werden und anderseits auch 
Ainister ohne gleichzeitige Betrauung mit der Leitung 
ines Ministeriums („Minister ohne Portefeuille”) be- 
tellt werden. Zur Unterstützung der Geschäftsführung 
ınd zur parlamentarischen Vertretung können den 
}undesministern Staatssekretäre beigegeben werden, 
lie zwar als Volksbeauftragte ebenso bestellt werden 
ınd aus dem Amte scheiden wie die Mitglieder der 
zundesregierung, jedoch an deren Weisungen ge- 
unden und nicht staatsrechtlich verantwortlich sind.
	        
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