Full text: 10 Jahre Wiederaufbau

den 1 Gerichtsbarkeit ist zur Gänze Bundessache: 
Gere ern steht also keinerlei Vollziehung durch 
ord ezu, Da die Richter nur an Gesetze und Ver- 
nungen gebunden sind, würde es sich mangels 
N RE verfassungsgesetzlicher Bestimmungen von 
Ti ar daß ihnen die Ueberprüfung der 
der N An Normen zusteht, die sich als Gesetz 
ahüle a ing ausgeben. Diesbezüglich aber 
schränk © undes-Verfassungsgesetz besondere ein- 
Gerichenn e Bestimmungen. Gesetze dürfen von den 
hön Kan ar daraufhin geprüft werden, ob sie ge- 
. ee ; un gemacht sind. Ist dies der Fall, so sind 
a a wen eine Veberprüfung ihrer Verfassungs- 
dem Vot steht, wie noch erwähnt werden wird, nur 
Gerichte Aesungsgerichtshof zu, ohne daß jedoch dem 
Uehe a Befugnis übertragen ist, eine solche 
Gerichte dir zu beantragen, Dagegen können die 
deren % ie Ueberprüfung einer Verordnung, gegen 
Widrigl. wendung sie aus dem Grunde der Gesetz- 
of ver Mn edenken hegen, beim Verfassungsgerichts- 
and q anlassen, indem sie das Verfahren unterbrechen 
. en Antrag auf Aufhebung dieser Verordnun 
stellen. 8 
ansere her den Einbau des Völkerrechtes in 
dose erfassung enthält das Bundes-Verfassungs- 
Z folgende Bestimmungen: 
An S gemein anerkannten Regeln des Völker- 
a. gelten als Bestandteile des Bundesrechtes. 
in die gie Bestimmung fallen diese Angelegenheiten 
auch e ‚uständigkeit des Bundes, sie spricht aber 
n das HR generelle Transformierung solcher Regeln 
dicht Innerstaatliche Recht aus, so daß eine solche 
Mn erst in jedem einzelnen Fall durchgeführt 
en muß. 
A TE das Gebiet des besonderen („partikularen ”) 
der Abschl En fallenden Angelegenheiten, namentlich 
sache. 5 u vonStaatsverträgen, sind ebenfalls Bundes- 
Ferträge Ss wurde bereits hervorgehoben, daß Staats- 
der ne itischen oder „gesetzesändernden Inhaltes 
laß der B En des Nationalrates bedürfen und 
ler Staat un espräsident zum Abschluß (Ratifikation) 
Unis I Crertpe zuständig ist. Er kann diese Be- 
Mächtigen ausdrücklicher verfassungsgesetzlicher Er- 
taatsvore bezüglich bestimmter Kategorien von 
'elne Bu Man an die Bundesregierung oder an ein- 
’erträge ndesminister delegieren. Danach sind Staats- 
nen, Ben . formellen Sinn, Regierungsübereinkom- 
<ommen, ortübereinkommen und Verwaltungsüberein- 
Zun de es Enterscheiden. Werden Staatsverträge im 
arlam en Jatt verlautbart, was bezüglich der der 
ler Fall Sarischen Genehmigung bedürfenden Verträge 
lässig it muß, bezüglich der übrigen Staatsverträge 
iche Kra © so erhalten sie damit allgemein verbind- 
liesem F il wie die Gesetze, und es bedarf auch in 
Onenstaadl h nicht erst eines anderen besonderen 
Rechtsor 4 ıchen Aktes, eines Gesetzes, um sie unserer 
nung einzuverleiben. Um bei der durch die 
yundesstaatliche Organisation bedingten Verteilung 
{er Zuständigkeiten unsere Vertragsfähigkeit gegen- 
iber anderen Staaten zu wahren, legt die Verfassung 
len Ländern die Verpflichtung auf, die in ihrem selb- 
tändigen Wirkungsbereichen zur Durchführung von 
itaatsverträgen erforderlichen Maßnahmen zu treffen, 
vidrigens die Zuständigkeit hiezu, insbesondere auch 
zur Erlassung von Gesetzen an den Bund übergeht, 
ler überdies das Recht hat, die Durchführung von 
xtaatsverträgen auch in Angelegenheiten des selb- 
tändigen Wirkungsbereiches .der Länder zu über- 
vachen, wobei ihm die gleichen Rechte wie in den 
\ngelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung 
ustehen; 
16. In der österreichischen Bundesverfassung tritt 
yesonders die weitestgehende Durchführung des 
rechtsstaatlichen Prinzips” hervor, das ist des 
;ystems, nach dem alle von Staatsorganen vorgenom- 
nenen Handlungen mittelbar oder unmittelbar auf 
lie Verfassung zurückzuführen sein müssen: die 
infachen Gesetze müssen verfassungsmäßig, die Ver- 
ırdnungen gesetzmäßig und damit auch verfassungs- 
näßig sein, und die einzelnen Vollziehungshandlungen 
len Gesetzen und Verordnungen entsprechen und 
ıuf diesen beruhen. Vor allem ist der Grundsatz 
ler Gesetzmäßigkeit der gesamten Verwaltung im 
zZundes-Verfassungsgesetz schon allgemein festgelegt: 
lie gesamte staatliche Verwaltung — also sowohl die 
les Bundes als auch die der Länder — darf nur auf 
5zrund der Gesetze ausgeübt werden und jede Ver- 
valtungsbehörde darf nur auf Grund der Gesetze 
nnerhalb ihres Wirkungskreises Verordnungen er- 
assen. Daher dürfen in Verordnungen nur solche 
ragen näher geregelt werden, über die das zugrunde- 
iegende Gesetz hinreichende Bestimmungen enthält, 
2 sei denn, daß verfassungsgesetzliche Normen Voll- 
jehungsorgane zu gesetzesändernden Verordnungen 
rmächtigen, wie dies zum Beispiel durch das „kriegs- 
virtschaftliche Ermächtigungsgesetz” oder durch die 
Verfassungsgesetze bezüglich des Burgenlandes hin- 
sichtlich der Rechtsangleichung der Fall ist, dann 
'‚einerzeit bezüglich der Durchführung gewisser Sanie- 
ungsmaßnahmen auf Grund der sogenannten „Genfer 
’rotokolle” vom Oktober 1922 geschah. Als beson- 
lere rechtsstaatliche Einrichtungen, die der Gewähr- 
eistung dieses Prinzips dienen, hat die Verfassung 
ıußer dem Rechnungshof, dem die Ueberprüfung 
»bliegt, ob die der Finanzwirtschaft des Staates gesetz- 
ich gezogenen Grenzen eingehalten wurden — diese 
technungskontrolle erstreckt sich auf den Bund und 
nit Ausnahme von Wien auch auf die Länder —die Ver- 
valtungsgerichtsbarkeit und die Verfassungs- 
zerichtsbarkeit eingesetzt, die im Berichte des 
Verfassungsausschusses über das Bundes-Verfassungs- 
‚esetz als die „Grundpfeiler der künftigen staatlichen 
Irganisation” bezeichnet wurden, „die mit besonderer 
\bsicht unter dem Titel der Garantien der Verfassung
	        
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