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II. Teil. Arbeiterwohlfahrtspolitik.
fristen deren Innehaltung der Gegenpartei die Ergreifung von Gegen
maßregeln erleichtert und so den Erfolg beeinträchtigen kann. In
Wirklichkeit spielt deshalb der Kontraktbruch bei Ausständen eine
große Rolle, während er bei Aussperrungen viel seltener vorkommt.
Nach der amtlichen deutschen Statistik der Ausstände waren:
1899 von 99338 beteiligten Personen 27 345 vertragsbrüchig
1900
„ 122 803
2?
36094
1901
„ 55262
•n
JJ
12838
1902
„ 53 912
„
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13 952
Der größere Teil der Beteiligten war indes zur sofortigen Nieder
legung der Arbeit berechtigt.
Ausstand und Aussperrung sind ihrem Wesen nach Kampfmittel,
die mit den bestehenden Rechtsgrundsätzen nur dann vereinbar sind,
wenn es sich um Personen handelt, die in einem auf freien Vertrag
gegründeten Arbeitsverhältnis stehen. Mit dem Beamtenverhältnis
sind sie unvereinbar, und ein entsprechendes Vorgehen der Beamten
würde einer straffälligen Gehorsamsverweigerung gleichstehen. Wenn
das neuerdings nicht selten als nachteilig für die Beamten bekämpft
wird, so vergißt man dabei, daß jeder, der in ein Beamtenverhältnis
eintritt, auch von vornherein über die bezeichnete Wirkung nicht im
Zweifel sein kann und, falls er daran Anstoß nimmt, in der Lage ist,
auf den Eintritt zu verzichten.
Aus dem Gesagten ergibt sich weiter, daß Ausstände und Aus
sperrungen im strengen Wortsinne erst dann möglich waren, als das
Arbeitsverhältnis auf den freien Arbeitsvertrag gegründet wurde. Das
schließt nicht aus, daß schon Jahrhunderte vorher in dem abhängigen
Teil der gewerblichen Bevölkerung zahlreiche Fälle gemeinsamer und
verabredeter Verweigerung der Arbeitsleistung vorgekommen sind.
Aber diese Vorkommnisse werden bezeichnenderweise „Gesellenauf
stände“ genannt. In der Tat war nach der älteren rechtlichen Ord
nung des Arbeitsverhältnisses jeder Ausstand ein Aufstand und wurde
deshalb auch mit rücksichtslosen Mitteln niedergeworfen.
Auch nach Beseitigung dieser Ordnung waren Ausstände und Aus
sperrungen solange unerlaubt, als das Koalitionsrecht für Arbeiter
und Arbeitgeber nicht bestand. Das Bedürfnis nach vorübergehenden
Koalitionen bestand natürlich auch unter der Herrschaft der Koali
tionsverbote und schaffte sich deshalb immer wieder Ausdruck. Die
in Volkswirtschafts- und sozialpolitischer Hinsicht bedeutendste An
wendung fanden die Kampfmittel der Ausstände und Aussperrungen
erklärlicherweise erst dann, als zu der Gründung des Arbeitsverhält
nisses auf den freien Arbeitsvertrag die grundsätzliche Anerkennung
der Koalitionsfreiheit hinzutrat, also in den letzten Jahrzehnten. Wie
fast alle wirtschaftlichen Bewegungen der neuesten Zeit zeigen auch die