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II. Teil. Arbeiterwohlfahrtspolitik. 
fristen deren Innehaltung der Gegenpartei die Ergreifung von Gegen 
maßregeln erleichtert und so den Erfolg beeinträchtigen kann. In 
Wirklichkeit spielt deshalb der Kontraktbruch bei Ausständen eine 
große Rolle, während er bei Aussperrungen viel seltener vorkommt. 
Nach der amtlichen deutschen Statistik der Ausstände waren: 
1899 von 99338 beteiligten Personen 27 345 vertragsbrüchig 
1900 
„ 122 803 
2? 
36094 
1901 
„ 55262 
•n 
JJ 
12838 
1902 
„ 53 912 
„ 
r> 
13 952 
Der größere Teil der Beteiligten war indes zur sofortigen Nieder 
legung der Arbeit berechtigt. 
Ausstand und Aussperrung sind ihrem Wesen nach Kampfmittel, 
die mit den bestehenden Rechtsgrundsätzen nur dann vereinbar sind, 
wenn es sich um Personen handelt, die in einem auf freien Vertrag 
gegründeten Arbeitsverhältnis stehen. Mit dem Beamtenverhältnis 
sind sie unvereinbar, und ein entsprechendes Vorgehen der Beamten 
würde einer straffälligen Gehorsamsverweigerung gleichstehen. Wenn 
das neuerdings nicht selten als nachteilig für die Beamten bekämpft 
wird, so vergißt man dabei, daß jeder, der in ein Beamtenverhältnis 
eintritt, auch von vornherein über die bezeichnete Wirkung nicht im 
Zweifel sein kann und, falls er daran Anstoß nimmt, in der Lage ist, 
auf den Eintritt zu verzichten. 
Aus dem Gesagten ergibt sich weiter, daß Ausstände und Aus 
sperrungen im strengen Wortsinne erst dann möglich waren, als das 
Arbeitsverhältnis auf den freien Arbeitsvertrag gegründet wurde. Das 
schließt nicht aus, daß schon Jahrhunderte vorher in dem abhängigen 
Teil der gewerblichen Bevölkerung zahlreiche Fälle gemeinsamer und 
verabredeter Verweigerung der Arbeitsleistung vorgekommen sind. 
Aber diese Vorkommnisse werden bezeichnenderweise „Gesellenauf 
stände“ genannt. In der Tat war nach der älteren rechtlichen Ord 
nung des Arbeitsverhältnisses jeder Ausstand ein Aufstand und wurde 
deshalb auch mit rücksichtslosen Mitteln niedergeworfen. 
Auch nach Beseitigung dieser Ordnung waren Ausstände und Aus 
sperrungen solange unerlaubt, als das Koalitionsrecht für Arbeiter 
und Arbeitgeber nicht bestand. Das Bedürfnis nach vorübergehenden 
Koalitionen bestand natürlich auch unter der Herrschaft der Koali 
tionsverbote und schaffte sich deshalb immer wieder Ausdruck. Die 
in Volkswirtschafts- und sozialpolitischer Hinsicht bedeutendste An 
wendung fanden die Kampfmittel der Ausstände und Aussperrungen 
erklärlicherweise erst dann, als zu der Gründung des Arbeitsverhält 
nisses auf den freien Arbeitsvertrag die grundsätzliche Anerkennung 
der Koalitionsfreiheit hinzutrat, also in den letzten Jahrzehnten. Wie 
fast alle wirtschaftlichen Bewegungen der neuesten Zeit zeigen auch die
	        
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