1. G. Anschütz, Deutsches Staatsrecht. 589
st ausgefüllt durch zwingende Normen des öffentlichen Rechts, welche die Möglichkeit
abändernder Parteidispositionen ausschließen. Das Beamtenverhältnis ist kein Vertrag
wischen dem Staate und dem Beamten, sondern ein Zustand, ein Status, gekenn—
zeichnet durch besondere Pflichten und besondere Rechte, welche insgesamt — wie bei dem
Staatsdienst kraft allgemeiner Untertanenpflicht — unmittelbar auf dem Gesetz, nicht auf
Vertrag beruhen. Ein Zustand, der aber nur begründet werden kann für den, der will.
Das Beamtenverhältnis ist somit zunächst und vor allem charakterisiert durch die Art
seiner Begründung: es wird im Einzelfalle (s. d. nächst. Paragraphen) begründet durch
einen Akt der Staatsgewalt, für welchen die Einwilligung dessen, über den er ergeht,
unerläßliche Vorbedingung der Wirksamkeit ist. Dieser rechtsbegründende Akt heißt
technisch „Anstellung“. Es ist eine nicht nur ad hoe brauchbare, sondern allgemein
zutreffende und ausreichende Begriffsbestimmung, wenn unser Strafgesetzbuch, F 859,
unter „Beamten“ verstanden wissen will: „alle im Dienste des, Reichs oder ...
zines Bundesstaates ... angestellten Personen“. — Über den Inhalt des
Beamtenverhältnisses läßt sich allgemein und zusammenfassend nur soviel sagen: es ist
ein öffentlichrechtliches Dienste und Treueverhältnis zum Staate, kraft dessen der, welcher
darin steht, dem Staate zur Ubernahme von Amtern verpflichtet ist, und dessen
Kinzelheiten im übrigen durch besondere Gesetze, die Beamtengesetze“, näher be—
stimmt werden.
Nur die Verpflichtung zur Übernahme von Staatsämtern ist für den Beamten
begriffswesentlich, nicht die Tatsache der Innehabung eines Amts. Der Beamte ist
Beamter, soweit und solange er ohne Amt, unbeamtet ist (Assessor nach der Staats-
orüfung, der seiner Verwendung im Justiz- oder Verwaltungsdienst erst entgegensieht,
Diplomat im einstweiligen Ruhestand, Offiziere z. D.). Anderseits gibt es, wie Beamte
ohne Amt, so auch Amtsinhaber, die nicht Beamte sind (Schöffe, Geschworene). Keine
wesentlichen Merkmale des Beamtenbegriffs sind ferner: die Besoldung (Ehrenbeamte,
unbesoldete Assessoren!), die Lebenslänglichkeit des Verhältnisses (Anstellung auf
Zeit kommt vor, vgl. R.BeamtenG. v. 81. März 1873, 88 82, 88; Str. G. B. 8 859)
und die Tatsache, daß der Angestellte aus dem Staatsdienst seinen Lebensberuf
macht (naturale, nicht éssentiale des Begriffs; Beispiele für Beamte welche ihre dienstliche
Tätigkeit als Nebenbeschäftigung betreiben: der Wahlkonsul, Handelsrichter, Amtsvorsteher,
Reserveoffizier).
8 35. Begründung und Beendigung des Beamtenverhältnisses.
Die Begründung erfolgt, wie erwähnt, durch den Akt der Anstellung (vgl.
R.BeamtenG. 88 1—-4). Diese ist ihrer rechtlichen Natur nach nicht, wie vielfach
(u. a. von Laband, v. Seydel, Jellinekt) angenommen wird, ein Vertrag
zwischen Staat und Anzustellendem, sondern ein Hoheitsakt des ersteren, der freilich nur
auf voraufgehende Einwilligung des anderen ergehen darf. Die Einwilligung ist nicht
Bestandteil des Anstellungsaktes, sondern Bedingung seiner Gültigkeit, der Alt selbst
also nicht ein zweiseitiges, vielmehr ein einseitiges Rechtsgeschäft der Staatsverwaltung,
vom Typus nicht des Vertrags, sondern der Verfügung; das Erfordernis der Ein—
villigung des Beteiligten stempelt die Anstellung so wenig zu einem Vertrage wie das
Naturalisationsgesuch die Naturalisation (s. oben S. 380) oder der Strafantrag die Ver—
solgung des Antragsdelikts. Die Anstellung der Landesbeamten geschieht durch den
Landesherrn, „sofern das Gesetz nicht ein anderes verordnet“ (preuß. V. U. Art. 47),
dieser muß das Anstellungsrecht selbst ausüben, soweit das Gesetz dieses ausdrücklich vor—
schreibt, im übrigen kann er es delegieren. Die Reichsbeamten werden (R.V. Art. 18)
vom Kaiser angestellt, welcher diese Kompetenz im Zweifel gleichfalls (etwa dem Reichs—
Hodifikation für den, Reichsdienst: Ges. betr. die, Rechtsverhältnifse der Reichsbeamten
R Bemedgite AXJ— Riar ie — vollständige Üübersicht der Beamtengesetze der Einzel—
taaten bei G. Neyer 8 148 Aum. 8.