Full text: Die obligatorische Krankenversicherung

298 ZWEITER TEIL 
Das Sterbegeld beim Hinscheiden eines Kindes des Versicherten ist auf 
den unten bezeichneten Bruchteil des Sterbegeldes des Versicherten 
bemessen worden, nämlich auf: 
10 v.H. für 101.073 Versicherte 25 v.H.für 2.349.260 Versicherte 
121% » » 43.214 » 331/ » » 1.905.609 » 
15 » » 291.641 » 40 » » 221.893 » 
20 » 815.589 » 50 a » 1.055.824 » 
Nach dem Bericht des Gesamtverbandes der Krankenkassen Deutsch- 
‚ands für das Jahr 1925 (S. 47) haben 60,8 v. H. der Kassen mit 75,3 v. H. 
ler Versicherten Sterbegeld beim Tode von Familienangehörigen des 
Versicherten gewährt, und zwar 55,6 v. H. der Kassen mit 71,5 v. H. der 
Versicherten beim Tode des Ehegatten oder von Kindern des Versicherten 
und 5,2 v. H. der Kassen mit 3,8 v. H. der Versicherten nur beim Tode des 
Khegatten. 
ESTLAND 
Gesetzgebung 
ÖEsETZ voM 283. JUNI 1912 
Sterbegeld beim Tode des Versicherten 
Voraussetzungen des Anspruchs 
Das Sterbegeld wird ohne Rücksicht auf die Dauer der Kassenmitglied- 
‚schaft des Verstorbenen gezahlt; ein Versicherter, der aus der Kasse aus- 
scheidet, behält den Anspruch auf Sterbegeld während des Monats, der 
uf sein Ausscheiden aus der Kasse folgt (Art. 279). 
Bezugsberechtigte 
Das Sterbegeld wird an denjenigen ausbezahlt, der die Bestattung besorgt 
nat. Die Familienangehörigen geniessen in dieser Hinsicht keinen Vorzug 
(Art. 313). 
Betrag des Sterbegeldes 
Der gesetzliche Betrag des Sterbegeldes schwankt zwischen dem 20- 
and 30fachen des durchschnittlichen Tagesarbeitsverdienstes des Ver- 
storbenen (Art, 813). 
Sterbegeld beim Tode eines Familienangehörigen 
Die Kassen können beim Tode eines Familienangehörigen, dessen Unter- 
halt der Versicherte bestritten hat, ein Sterbegeld zubilligen (Art. 299). 
Der Betrag des Sterbegeldes wird durch die Kasse festgesetzt. Die 
Kasse darf aber für die Familienhilfe nicht mehr als ein Drittel des Gesamt- 
betrags der im Laufe des Jahres entrichteten Arbeitgeber- und Versicherten- 
beiträge verwenden (Art. 299). 
Durchführungsergebnisse 
ZAHL DER ENTSCHÄDIGTEN TODESFÄLLE . 
Die Zahl der entschädigten Todesfälle betrug im Jahr 1923 auf je 1.000 
Versicherte 5,8, im Jahre 1924, 5,1. 
Aufwand für Sterbegelder 
Die gesamten Ausgaben für das Sterbegeld im Falle des Todes der 
Versicherten betrugen im Jahre 1923 1.360.500 estnische Mark, im Jahre 
(924 1.371.370 estnische Mark. 
ı Mitteilung des statistischen Zentralbüros von Estland.
	        
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