LEISTUNGEN
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FRANKREICH (Elsass-Lothringen)
Gesetzgebung
RVO vom 19. Juzz 1911
Sterbegeld. beim Tode des Versicherten
Voraussetzungen des Anspruchs
Beim Tode eines Versicherten wird Sterbegeld gewährt, gleichviel,
welches die Todesursache war. Sterbegeld wird auch gewährt, wenn ein
als Mitglied der Kasse Erkrankter binnen einem Jahre nach Ablauf der
Krankenhilfe an derselben Krankheit stirbt, vorausgesetzt, dass er bis
zum Tode arbeitsunfähig gewesen ist ($ 202).
Bezugsberechtigte
Vom Sterbegeld werden zunächst die Kosten der Bestattung bestritten
und an den bezahlt, der die Bestattung besorgt hat. Bleibt ein Überschuss,
So sind nacheinander der Ehegatte, die Kinder, der Vater, die Mutter, die
Geschwister bezugsberechtigt, sofern. sie mit dem Verstorbenen zur Zeit
seines Todes in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben. Fehlen solche
Berechtigte, so bleibt der Überschuss der Kasse ($ 2038).
Betrag des Sterbegeldes
(8 O7 Stergebeld beträgt das 20fache des Grundlohns des Verstorbenen
N Die "Satzung kann das Sterbegeld bis zum 40fachen des Grundlohns
”rhöhen, anderseits den Mindestbetrag bis zu 62,50 Fr. festsetzen ($ 204).
Sterbegeld beim Tode eines Familienangehörigen
Die Satzung kann beim Tode des Ehegatten oder eines Kindes des Ver-Sicherten
Sterbegeld zubilligen. Dieses kann für den Ehegatten bis auf
Ah Drittel, für das Kind bis auf die Hälfte des Sterbegeldes des Versicherten
Se nossOn werden, jedoch ist es unter allen Umständen um den Betrag des
won ogeldes zu kürzen, auf das der Verstorbene selbst gesetzlich versichert
ar ($ 205).
Durchführungsergebnisse
Zahl der entschädigten Todesfälle
Die Zahl der entschädigten Todesfälle belief sich auf je 1.000 Versicherte :
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