Full text : Die obligatorische Krankenversicherung

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ZWEITER TEIL

Sterbegeld beim Tode eines Familienangehörigen
Dieses Sterbegeld wird beim Tode des Ehegatten oder eines Kindes des
Versicherten gewährt (Art. 64, Abs. 2). Sein Betrag wird durch die Kasse
estgesetzt. Die Kasse darf aber für alle Familienleistungen mehr als ein
Drittel der im Laufe des Jahres vereinnahmten Arbeitgeber- und Versicherbtenbeiträge
 keinesfalls verwenden.

LUXEMBURG

Gesetzgebung

GESETZ VOM 17. DEZEMBER 1925
Sterbegeld beim Tode des Versicherten
Voraussetzung des Anspruchs
Der Anspruch auf Sterbegeld entsteht für die Pflichtversicherten mit
em Tage des Beitritts zur Kasse (Art. 16, Abs. 1). In gewissen Fällen bleibt
dieser Anspruch auch nach dem Ausscheiden aus der Kasse bestehen;
stirbt ein als Mitglied der Kasse Erkrankter binnen einem Jahre nach
Ablauf der Krankenhilfe an derselben Krankheit, so wird ihm das Sterbegeld.
 bezahlt, wenn er bis zum Tode arbeitsunfähig gewesen ist (Art. 14,
Abs. 3).

Bezugsberechtigte
Vom Sterbegeld werden zunächst die Kosten der Bestattung bestritten
und an den gezahlt, der die Bestattung besorgt hat. Bleibt ein Ueberschuss,
so sind nacheinander der Vater, die Mutter, die Geschwister bezugsberechbigt,
 wenn sie mit dem Verstorbenen zur Zeit seines Todes in häuslicher
Gemeinschaft gelebt haben (Art. 14, Abs. 2).

Betrag des Sterbegeldes
Das Sterbegeld beträgt den 15. Teil des Jahresarbeitsverdiensts des
Versicherten, Es darf aber nicht mehr als 400 und nicht weniger als 200 Fr.
petragen (Art. 14, Abs. 1).

Sterbegeld. beim Tode eines Familienangehörigen des Versicherten
Die Satzung kann Sterbegeld beim Tode des Ehegatten oder eines
Kindes des Versicherten zubilligen. Es kann für den Ehegatten bis auf
zwei Drittel und für ein Kind bis auf die Hälfte des Sterbegelds des Versicherten
 bemessen werden, Es ist um den Betrag des Sterbegelds zu kürzen,
auf das der Verstorbene gegebenenfalls selbst bei einer Krankenkasse,
bei der Unfallversicherungsgenossenschaft oder bei der Alters- und Invalidenversicherungsanstalt
 versichert war (Art. 15. Abs. 1u. 2).

Durchführungsergebnisse

Zahl der entschädigten Sterbefälle
Die Bezirks- und Betriebskassen hatten auf je 1.000 Versicherte Sterbezeld
 zu gewähren:!
[m Jahre

1919 für
920
a1
29

7 Sterbefälle
7
#o
u4
5,3
5,9

; Die Krankenversicherung im Grossherzogtum Luxemburg.
            
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