Full text: Die obligatorische Krankenversicherung

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ZWEITER TEIL 
Sterbegeld beim Tode eines Familienangehörigen 
Dieses Sterbegeld wird beim Tode des Ehegatten oder eines Kindes des 
Versicherten gewährt (Art. 64, Abs. 2). Sein Betrag wird durch die Kasse 
estgesetzt. Die Kasse darf aber für alle Familienleistungen mehr als ein 
Drittel der im Laufe des Jahres vereinnahmten Arbeitgeber- und Versicher- 
btenbeiträge keinesfalls verwenden. 
LUXEMBURG 
Gesetzgebung 
GESETZ VOM 17. DEZEMBER 1925 
Sterbegeld beim Tode des Versicherten 
Voraussetzung des Anspruchs 
Der Anspruch auf Sterbegeld entsteht für die Pflichtversicherten mit 
em Tage des Beitritts zur Kasse (Art. 16, Abs. 1). In gewissen Fällen bleibt 
dieser Anspruch auch nach dem Ausscheiden aus der Kasse bestehen; 
stirbt ein als Mitglied der Kasse Erkrankter binnen einem Jahre nach 
Ablauf der Krankenhilfe an derselben Krankheit, so wird ihm das Sterbe- 
geld. bezahlt, wenn er bis zum Tode arbeitsunfähig gewesen ist (Art. 14, 
Abs. 3). 
Bezugsberechtigte 
Vom Sterbegeld werden zunächst die Kosten der Bestattung bestritten 
und an den gezahlt, der die Bestattung besorgt hat. Bleibt ein Ueberschuss, 
so sind nacheinander der Vater, die Mutter, die Geschwister bezugsberech- 
bigt, wenn sie mit dem Verstorbenen zur Zeit seines Todes in häuslicher 
Gemeinschaft gelebt haben (Art. 14, Abs. 2). 
Betrag des Sterbegeldes 
Das Sterbegeld beträgt den 15. Teil des Jahresarbeitsverdiensts des 
Versicherten, Es darf aber nicht mehr als 400 und nicht weniger als 200 Fr. 
petragen (Art. 14, Abs. 1). 
Sterbegeld. beim Tode eines Familienangehörigen des Versicherten 
Die Satzung kann Sterbegeld beim Tode des Ehegatten oder eines 
Kindes des Versicherten zubilligen. Es kann für den Ehegatten bis auf 
zwei Drittel und für ein Kind bis auf die Hälfte des Sterbegelds des Ver- 
sicherten bemessen werden, Es ist um den Betrag des Sterbegelds zu kürzen, 
auf das der Verstorbene gegebenenfalls selbst bei einer Krankenkasse, 
bei der Unfallversicherungsgenossenschaft oder bei der Alters- und Inva- 
lidenversicherungsanstalt versichert war (Art. 15. Abs. 1u. 2). 
Durchführungsergebnisse 
Zahl der entschädigten Sterbefälle 
Die Bezirks- und Betriebskassen hatten auf je 1.000 Versicherte Sterbe- 
zeld zu gewähren:! 
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1919 für 
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29 
7 Sterbefälle 
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5,3 
5,9 
; Die Krankenversicherung im Grossherzogtum Luxemburg.
	        
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