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ZWEITER TEIL
immer neuen Nährstoff. Die Behandlung des Kranken selbst
ist vom sozialen Gesichtspunkt aus unzureichend, zumal es noch
wichtiger ist, seine Angehörigen vor Ansteckung zu bewahren.
Der Kranke soll von seiner Familie getrennt werden, die Kinder
tuberkuloser Eltern sind ärztlicher Aufsicht zu unterstellen und
durch besondere Massnahmen zu schützen, Die Bekämpfung der
Tuberkulose erfordert eine Gesamtheit von Einrichtungen, Bera-
tungsstellen und Hilfeleistungen. Die Krankenversicherung nimmt
an dieser Bekämpfung vielfach führend teil.
Schulkinder und Kinder im nachschulpflichtigen Alter können
in ihrer Entwicklung durch die schlechten Wohnungsverhältnisse
oder durch die für den noch unentwickelten Organismus zu harten
Erfordernisse der Lehre leiden. Die Krankenversicherung nimmt
an der Kinderfürsorge teil und sorgt für Erholungsaufenthalt
der zu Krankheiten neigenden jungen Leute. ;
Die Krankenversicherung ist bemüht, den Arbeitnehmern
eine hygienische Lebensweise anzuerziehen. Sie muss Unwissen-
heit und Unbedachtsamkeit bekämpfen und jedem Versicherten
den Wert der Gesundheit vom Standpunkt des einzelnen und der
Gesamtheit klar machen.
Die Massnahmen der Gesundheitsfürsorge lassen sich nicht
nach einem starren Schema durchführen. Sie müssen örtlichen
Verhältnissen angepasst sein und namentlich dort eingreifen,
wo die Volksgesundheit am meisten bedroht ist. Daher schreibt
das Gesetz den Krankenkassen keine genauen Richtlinien vor
and lässt ihrer Beginnkraft und Erfahrung freies Spiel.
Die Krankheitsvorbeugung hat noch nicht in allen Kranken-
versicherungsgesetzen ihren Platz gefunden. Andererseits wird
sie noch nicht überall geübt, wo sie bereits im Gesetz verankert
ist. Indessen ist die Zahl der Gesetze, die Krankheitsvor-
beugung vorsehen, eine erhebliche und in steter Zunahme
begriffen,
Die Ermächtigung zu Massnahmen der Krankheitsvorbeugung
wird in verschiedener Weise erteilt. So werden die Träger der
Krankenversicherung ermächtigt, Massnahmen zur Verhütung
von Erkrankungen einzelner Kassenmitglieder zu treffen. Anderer-
seits wird die Krankenkasse ermächtigt, ihre Mittel für allgemeine
Krankheitsvorbeugung und zur Hebung der Volksgesundheit
zu verwenden. Die Träger der Krankenversicherung legen Heilan-
stalten an, geben hygienische Aufklärungsschriften heraus, ver-
anstalten Ausstellungen für soziale Hygiene, sorgen für die Haltung
von Erholungsheimen usw.