Full text: Die obligatorische Krankenversicherung

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ZWEITER TEIL 
immer neuen Nährstoff. Die Behandlung des Kranken selbst 
ist vom sozialen Gesichtspunkt aus unzureichend, zumal es noch 
wichtiger ist, seine Angehörigen vor Ansteckung zu bewahren. 
Der Kranke soll von seiner Familie getrennt werden, die Kinder 
tuberkuloser Eltern sind ärztlicher Aufsicht zu unterstellen und 
durch besondere Massnahmen zu schützen, Die Bekämpfung der 
Tuberkulose erfordert eine Gesamtheit von Einrichtungen, Bera- 
tungsstellen und Hilfeleistungen. Die Krankenversicherung nimmt 
an dieser Bekämpfung vielfach führend teil. 
Schulkinder und Kinder im nachschulpflichtigen Alter können 
in ihrer Entwicklung durch die schlechten Wohnungsverhältnisse 
oder durch die für den noch unentwickelten Organismus zu harten 
Erfordernisse der Lehre leiden. Die Krankenversicherung nimmt 
an der Kinderfürsorge teil und sorgt für Erholungsaufenthalt 
der zu Krankheiten neigenden jungen Leute. ; 
Die Krankenversicherung ist bemüht, den Arbeitnehmern 
eine hygienische Lebensweise anzuerziehen. Sie muss Unwissen- 
heit und Unbedachtsamkeit bekämpfen und jedem Versicherten 
den Wert der Gesundheit vom Standpunkt des einzelnen und der 
Gesamtheit klar machen. 
Die Massnahmen der Gesundheitsfürsorge lassen sich nicht 
nach einem starren Schema durchführen. Sie müssen örtlichen 
Verhältnissen angepasst sein und namentlich dort eingreifen, 
wo die Volksgesundheit am meisten bedroht ist. Daher schreibt 
das Gesetz den Krankenkassen keine genauen Richtlinien vor 
and lässt ihrer Beginnkraft und Erfahrung freies Spiel. 
Die Krankheitsvorbeugung hat noch nicht in allen Kranken- 
versicherungsgesetzen ihren Platz gefunden. Andererseits wird 
sie noch nicht überall geübt, wo sie bereits im Gesetz verankert 
ist. Indessen ist die Zahl der Gesetze, die Krankheitsvor- 
beugung vorsehen, eine erhebliche und in steter Zunahme 
begriffen, 
Die Ermächtigung zu Massnahmen der Krankheitsvorbeugung 
wird in verschiedener Weise erteilt. So werden die Träger der 
Krankenversicherung ermächtigt, Massnahmen zur Verhütung 
von Erkrankungen einzelner Kassenmitglieder zu treffen. Anderer- 
seits wird die Krankenkasse ermächtigt, ihre Mittel für allgemeine 
Krankheitsvorbeugung und zur Hebung der Volksgesundheit 
zu verwenden. Die Träger der Krankenversicherung legen Heilan- 
stalten an, geben hygienische Aufklärungsschriften heraus, ver- 
anstalten Ausstellungen für soziale Hygiene, sorgen für die Haltung 
von Erholungsheimen usw.
	        
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