XXVI. Capitel.
Das Landsystem und Agrarrecht der Union.
In den von England aus gegründeten oder durch Eng
land beherrschten Theilen der Union herrschte mit wenigen
Ausnahmen Primogenitur- und Entailerbrecht, deren Zweck war,
den Grundbesitz ungetheilt und unverschuldet in der Pamilic
des Besitzers zu erhalten. Als 1803 Louisiana zur Union kam,
stand es bereits unter dem modernen französischen Agrarrecht,
d. h. es gab gleiche Erbtheilung und absolutes Eigenthums-
also Verschuldungs- und Veräusserungsrecht des Besitzers, so
gar über etwa von der Ehefrau beigebrachte liegende Gründe
und ohne deren Consens.
In den alten Unionsstaaten bestand Aehnliches indess auch
bereits, denn man hatte meistens die englische Agrarordnung
kurz nach erlangter Unabhängigkeit von England abgeschaffti
so in Virginien schon 1776. In einigen Staaten bestehen je*
doch bis heute Reste des Entailsystems, d. h. durch Testament
kann Besitz unverändert auf den zweiten Erben übertragen
werden.
In den Südstaaten, wo die Sclaverei der Neger bis 1865
bestand, vollzog sich eine Latifundienbildung und kamen
Entails noch häufig vor. In den anderen Staaten suchte man
dagegen einen leistungsfähigen Bauernstand zu schaffen.
Zu dem Zwecke wurde bestimmt, dass alles unoccupii^®
aber anbaufähige Land in der Union durch gerade Linien,
welche von Norden nach Süden und von Osten nach Westen
laufen, schachbrettförmig eingetheilt werden solle. So ist eS
vermessen worden.
Jedes Elementarfeld hat sechs englische Meilen Seitenlange