Zu Ziffer IX der Anleitung Anm. 2.
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ständniß stillschweigend aufgehoben worden und an die Stelle
eines festen Baarlohnes lediglich die Gewährung eines den freien
Unterhalt ergänzenden Taschengeldes getreten. Denn der tägliche
Baarlohn von io Pfennig ist der Klägerin überhaupt nie ausgezahlt, vielmehr
hat sie vou Anfang an neben der Kost nur nach Bedürfniß Geldbeträge
erhalten, die sie zur Beschaffung von Heizung, Beleuchtung, Steuern und
ähnlichen kleinen Bedürfnissen verwendet hat. Bezüglich dieser Baarzahlungen
ist aber zwischen der Klägerin und ihrem Sohne nie Abrechnung gehalten,
letzterer — und offenbar auch die Klägerin nicht — hat die von ihm gezahlten
Beträge nicht einmal gebucht und weiß daher auch nicht, ob die Klägerin noch
etwas von ihm zu fordern hat. Bei dieser Sachlage erscheint die Annahme,
daß zwischen den Betheiligten ein Arbeits- und Lohnverhältniß mit einem
klagbaren Anspruch der Klägerin auf eine fest bestimmte Lohnsumme während
der Jahre 1888 bis 1890 bestanden hat, nicht gerechtfertigt, vielmehr kann
nur angenommen werden, daß die Klägerin von ihrem Sohne nach dessen
Gutdünken und je nach Bedürfniß geringe Geldbeträge in unbestimmter Höhe
erhalten hat, die lediglich als ein zur Ergänzung des der Klägerin gewährten
freien Unterhalts bestimmtes Taschengeld angesehen werden können."
In einem ähnlichen Falle, wo eine Handschuhnäherin von ihrem Schwieger
söhne beschäftigt wurde und mit diesem einen wöchentlichen Baarlohn von
4 Mk. vereinbart hatte, denselben aber, da sie bei ihm wohnte und bei ihm
Kost nahm (gegen eine Entschädigung von 60 Mk. jährlich für Wohnung und
3 Mk. wöchentlich für Kost) thatsächlich bei den wöchentlichen Abrechnungen
Nichts ausbezahlt bekam, hat das Reichs-Versicherungsamt in einer Rev.Entsch.
<A. R. f. Sachsen II. S. 20), das Vorhandensein eines versicherungspflichtigen
Verhältnisses verneinend, Folgendes ausgeführt:
„Das Schiedsgericht stellt zwar fest, daß die Klägerin baaren Lohn für
ihre Leistungen nicht bezogen habe, hält aber die Anwendbarkeit des §. 3
Abs. 2 des I.- u. A.V.G. deshalb für ausgeschloffen, weil der vom Arbeitgeber
nach dem Dienstvertragc geschuldete Baarlohn gegen anderweite Forderungen
desselben Arbeitgebers für Wohnung und Kost aufgerechnet worden sei. Dieser
Auffassung kann nicht beigepflichtet werden. Wie das Reichs-Versicherungsamt
wiederholt (zu vergl. u. A. Rev.Entsch. 222, s. Anm. X. 12) ausgesprochen
hat, kommen für die Auslegung der Arbeiterversicherungsgesetze im
Allgemeinen nicht die Verhältnisse, wie sie nach den rechtlich be
stehenden Vereinbarungen hätten sein sollen, sondern wie sie
wirklich sind, in Betracht. Danach aber kann es einem begründeten
Zweifel nicht unterliegen, daß Jemand, der seinem nahe verschwägerten Arbeit
geber den von diesem geschuldeten Baarlohn überläßt und dafür Kost und
Wohnung in Empfang nimmt, thatsächlich seine Dienste nur gegen
theilweise freien Unterhalt gewährt. So liegen auch die Verhältnisse
bei der Klägerin, welche nach der vom Schiedsgericht für glaubwürdig er
achteten Bekundung ihres Schwiegersohnes bei den wöchentlichen Abrechnungen
baares Geld in der Regel nicht erhalten hat, da die Miethe des Zimmers und
der Werth der Kost der Höhe des verdienten Lohnes im Allgemeinen gleich
kommen. Es ist somit der Thatbestand gegeben, für welchen der §. 8 Abs. 2
des I. u. A.V.G. die Versicherung ausschließt. Demgegenüber kommen die
im Wesentlichen auf den „rechtlichen" Vereinbarungen zwischen der Klägerin
und ihrem Schiviegersohne beruhenden Ausführungen des Schiedsgerichts nicht
weiter in Betracht." Wegen der Beschäftigung gegen freien Unterhalt vergl.
lm Uebrigen Anm. X 10 bis 14 S. 225 ff.
Wenn nun auf der einen Seite, wie aus dem Vorhergehenden erhellt,
nicht solche Verhältnisse, wo der eine Verwandte dem anderen Arbeit leistet
und von diesem Unterhalt empfängt, als Arbeitsverhältnisse zu erachten sind,
so ist doch andererseits nicht jeder Einfluß des Verwandtschaftsverhältnisses