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DRITTER TEIL
Arbeitgebers ist auf 2d. für jeden Fall festgesetzt. Im Irischen
Freistaat beträgt der Gesamtbeitrag 7d. für Männer und 6d.
für Frauen, wovon 3d. (das sind 43 bzw. 50 v. H.) dem Arbeit-
geber zur Last fallen. In Nordirland sind die Gesamtbeiträge
für Männer 6d. und für Frauen 51/,d. Der Arbeitgeber zahlt
in beiden Fällen 21/,d., d.i. 5/2 oder 42 v. H., bzw. 5/,, oder
45 v. H.
Zusammenfassend sieht man, dass in der britischen Gesetz-
gebung und in den Gesetzen, die sich daran anlehnen der vom
Arbeitgeber zu zahlende Beitrag eine feste Summe darstellt,
dass aber sein Anteil an dem Gesamtbeitrag verhältnismässig
höher ist (mit Ausnahme von einem Fall) für eine Versicherte
als für einen Versicherten.
Sonstige finanzielle Beteiligung des Staates
Die Tatsache, dass die öffentlichen Körperschaften einen Teil
der Beiträge übernehmen, schliesst in der Regel eine andere Betei-
ligungsform aus. Dies ist rechnungsmässig richtig, wenn der Gesamt-
beitrag den gleichen Wert wie die Versicherungsprämie besitzt.
Im chilenischen Gesetz sind jedoch Bestimmungen besonderer
Natur enthalten, wonach zur Bildung der Einnahmen ausserdem
noch auf Personengruppen zurückgegriffen wird, die weder Ver-
sicherte, noch Arbeitgeber sind, noch die Gesamtheit der steuer-
pflichtigen Bevölkerung darstellen. Das Gesetz sieht nämlich
unter den Einnahmequellen der Krankenversicherung vor :
L. eine Steuer von 1 v.H, aller Zahlungen, die vom Staat
oder der Gemeinden geleistet werden (mit Ausnahme
des Zinsendienstes für die auswärtige Schuld, der Unterstüt-
zungen der Wohlfahrtspflege, der Ausgaben für den unentgelt-
lichen Unterricht, der im Ausland getätigten Käufe, der
Gehälter und der Altersrente);
den Ertrag einer den ausländischen Versicherungsgesellschaf-
ten auferlegten zusätzlichen Gewerbesteuer in Höhe von
2 v. H. (für Lebensversicherungsgesellschaften 1 v. H.) ihrer
Bruttoeinnahme.
A
Aber auch in Ländern, in denen die staatliche Beihilfe nor“
malerweise nicht in Gestalt einer Beteiligung an den Beiträgen
gewährt wird, trifft man — oder traf man —, wie in Frankreich
bei der Versicherung der Seeleute, Bestimmungen mit einem
ähnlichen Zweck. Unter den jährlichen Einnahmen der Fürsorge
kasse für die Seeleute war ein Abzug von % v. H. für alle Käufe