EINNAHMEQUELLEN UND FINANZGEBAREN 537
In Norwegen hatte ursprünglich das Gesetz vier Risikoklassen fest-
zesetzt. Dieses System ist durch Gesetz vom 6. August 1915 aufgehoben,
das die Anzahl der Risikoklassen auf zwei eingeschränkt hat. Aber im
Einvernehmen mit dem Ministerium der sozialen Angelegenheiten werden
alle Versicherten jetzt in einer einzigen Risikoklasse untergebracht,
In Polen kann die Kasse mit Einwilligung des Versicherungsamtes den
Beitrag des Arbeitgebers in den Betrieben, wo eine Erhöhung des Risikos
festgestellt worden ist, erhöhen, sei es auf Grund der Art selbst oder der
Einrichtung des Betriebes, sei es auf Grund der Verwendung von Rohstoffen,
die vom Minister für öffentliche Gesundheit als gesundheitsschädlich erklärt
worden sind.
{m Königreich der Serben, Kroaten und Slowenen ist der Tarif grund-
sätzlich gleichtörmig. Dennoch müssen die Unternehmungen, die besonders
gefahrvoll sind, eine Zusatzprämie nach vorheriger Aufforderung der
Zentral-Arbeiterversicherungsanstalt entrichten.
_ Ebenso bestehen in der Tschechoslowakei durch Gesetz festgesetzte
einheitliche Lohnklassen. Aber auf Antrag der Krankenversicherungs-
anstalt kann von der Zentralanstalt nach Anhörung des zuständigen staat-
lichen Fachorgans für Personen, die in einem wenigstens 10 Versicherte
beschäftigenden Betriebe, dessen Einrichtungen den sanitären und Schutz-
vorschriften nicht entsprechen, arbeiten oder Dienste verrichten, -auf die
Dauer dieses Zustandes der Versicherungsbeitrag durch einen Zuschlag
bis zu 25 v. H. erhöht werden, den der Arbeitgeber zu tragen hat.
Im Bund der Sozialistischen Sowijet-Republiken ist der Tarif, wie bereits
bemerkt, auf Gefahrenklassen aufgebaut.
ERHÖHUNG DES RISIKOS INFOLGE PHYSIOLOGISCHER BEDINGUNGEN
Im allgemeinen wird bei der Festsetzung der Beiträge weder auf Alter
noch auf Geschlecht der Versicherten, noch auf ihren Gesundheitszustand
(Prädisposition zur Erkrankung, Krankheiten, die vor dem Eintritt in die
Versicherung entstanden sind usw.) Bedacht genommen. Eine Auslese
besteht nur insofern, als der Versicherte beim Eintritt in eine versicherungs-
Pflichtige Beschäftigung arbeitsfähig sein muss.
‚Jedoch können die Satzungen z. B. in Österreich eine Abstufung des
Beitrags nach dem Geschlecht vornehmen. Indes wurden die Kassen ange-
Wiesen, höhere Beiträge für Frauen nur in Ausnahmefällen festzusetzen,
®twa dann, wenn die weiblichen Mitglieder mehr als ein Drittel der Gesamt-
zahl der Versicherten ausmachen.
Andererseits sei bemerkt, dass in der Schweiz, im Kanton St. Gallen, der
Tarif nach Altersklassen festgesetzt ist (unter 14 Jahren; 14 bis 30 Jahre;
0 bis 45 J ahre; 45 bis 60 Jahre) und in gewissem Masse der mit dem Alter
steigenden Erkrankungshäufigkeit Rechnung trägt. Im Kanton Basel-Stadt
Setzt das Gesetz fest, dass die Beitragsprämien für beide Geschlechter dieselben
Sr Müssen, aber sie müssen für die Erwachsenen höher als für die Kinder
ut Es scheint übrigens kein Sondertarif für die freiwilligen Versicherten
Sep stehen, Diese unterstehen demselben Tarif wie die zwangsweise Ver-
vo erten. In Österreich jedoch können — allerdings nur für die freiwillig
yorSicherten — die Beiträge nach dem Alter abgestuft werden. Abgesehen
diesem Falle findet also weder für die freiwillig noch auch für die
W I Versicherten eine Anpassung der individuellen Prämie an
Get. ne des Physiologischen. Risikos statt, Es besteht da eine wirkliche
loser an für das finanzielle Gleichgewicht der Kassen, Denn trotz der Aus-
m 16 beim Eintritt vom Versicherungsträger herbeigeführt werden kann,
der . Sich darauf gefasst machen, dass die durchschnittliche Zahl
wird "krankungen bei den freiwillig Versicherten regelmässig höher sein
als bei den Zwangsversicherten.