Full text: Völkerrecht und Landesrecht

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eine vermittelnde Ansicht!) darzuthun, dass zwar der Richter, 
wenn er Gewohnheiten zur Grundlage seines Erkenntnisses mache, 
nicht Recht schaffe, sondern erkläre, dass eine Rechtsbildung be- 
reits vollzogen sei, dass‘ indess die Gewohnheit trotzdem nur 
durch Genehmigung des Staats zu Recht werden könne; die 
Regel, der Richter solle gewisse Gewohnheiten in Ermangelung 
eines Gesetzes als Recht anwenden, sei ihrerseits Recht und sei 
— ein offenbarer Zirkel! — durch die Gerichte als Delegatare 
der Staatsgewalt gesetzgeberisch eingeführt worden. Aber wie auch 
immer die Begründung dieses in England so eminent wichtigen, 
durch feste Regeln über die bindende Kraft der Präjudizien ?) für 
die Praxis erträglich gemachten Systems der common law ge- 
dacht oder ausgedrückt werden mag, für unsere Frage ist das 
ohne Belang. Denn stets bedeutet der Satz, dass das Völker- 
recht Theil der common law sei, das Zugeständniss, dass es dies 
geworden ist kraft nationaler Rechtserzeugung. Ist die 
sommon law vom Richter geschaffen, und ist das Völkerrecht in 
der common law inbegriffen, so ist es der Richter, der es zu 
Landesrecht macht; beruht die common law auf jenen anderen, 
so schwer zu fassenden und auszudrückenden Wurzeln, so ist es 
nicht minder eine im Lande befindliche, ihm eigenthümliche 
Kraft der Rechtsbildung, die sich den Völkerrechtssatz angeeignet 
und damit zu Landesrecht gemacht hat: „the law of nation is 
adopted by the common law“. 
Hieraus ergeben sich nun wichtige Folgerungen. Wird das 
1) Holland a. a. O. p. 52 foll.; vergl. p. 58; kürzer, aber wohl auf das- 
selbe hinaus kommend Salmond, First Principles of Jurisprudence. London 
1893. p. 232. 
2) Ueber diese Regeln und eine besondere Hierarchie der Gerichte, die 
bewirkt, dass jedes von ihnen an die Entscheidungen der Gerichte höheren, 
im Wesentlichen auch der gleichen Ranges, das Oberhaus aber an seine eige- 
nen Entscheidungen gebunden ist, vergl. Schuster, Bürgerliche Rechtspflege 
in England. Berlin 1887, S. XXV; Holland a. a. 0. p- 60; Lushington im 
Falle „The Helen‘, Law Reports, Adm. and Ecel. Cases I p- 1foll. Wie 
sehr die Ansicht, dass das Oberhaus von seinen eigenen Präjudizien nicht ab- 
weichen dürfe, mit der Anschauung zusammenhängt, der Richterspruch sei nur 
Erkenntnissquelle des Gewohnheitsrechts, zeigt die interessante Entscheidung 
Beamish v. Beamish (s. oben S. 149 Note 4) p- 338 foll. — Nicht mit Unrecht 
nennt, beiläufig bemerkt, Pollock, Essays in Jurisprudence and Ethics. 
p. 238 den Zustand der englischen case-law ein „Chaos, gemildert durch 
Fisher’s Digest“, (F.’s Digest ist eine übersichtliche Präjudikatensammlung.,)
	        
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