Full text : Die obligatorische Krankenversicherung

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DRITTER TEIL

auf die Wirksamkeit der Kontrolle durch die kleineren Kassen
ist sicherlich für ländliche Kassen oder Kassen mit geringer Mitgliederzahl
 in kleinen Orten berechtigt, verliert aber für die Versicherten
 in grossen Industriezentren stark an Bedeutung.
Nach Darstellung der allgemeinsten Ursachen, die das finanzielle
 Gleichgewicht der Versicherung gefährden können, folgen
nachstehend die in der Regel angewandten Sicherungsmassnahmen.
Hierbei kommen zwei verschiedene Arten von Massnahmen in
Frage. Die ersteren kann man als Sicherungsmassnahmen erster
Ordnung bezeichnen. Sie kommen nur in Frage, soweit die Verwaltung
 der Finanzen nicht zentralisiert ist. Sie bestehen darin,
dass man die finanzielle Unabhängigkeit der Kassen untereinander
etwas einzuschränken sucht. Man kann hierzu gelangen, indem
man gewisse Risiken gemeinsam durch mehrere Kassen tragen
lässt und zwar entweder durch Schaffung eines oder mehrerer
Ausgleichsfonds oder durch eine Rückversicherung. Allerdings
besteht unseres Erachtens nirgends ein wirkliches System einer
Rückversicherung auf Gegenseitigkeit, d. h. eine Übertragung
eines bestimmten Prozentsatzes der Einnahmen und eines entsprechenden
 Prozentsatzes der Risiken von einer Kasse auf die andere ;
denn so vorteilhaft die Rückversicherung auch sein mag, so stösst
sie doch in der Praxis auf Schwierigkeiten verschiedenster Art
(Verschiedenheit der Tarife, Schwierigkeit der Verrechnung) und
insbesondere auch auf den Umstand, dass die Beiträge nicht dem
Werte des Risikos entsprechen.
Die Wirksamkeit der oben geschilderten Sicherungsmassnahmen
steht fest. Ihre Zweckmässigkeit wird jedoch häufig bestritten,
zumal ausser Zweifel steht, dass sie gewisse Gefahren in sich bergen.
Wenn sich z. B. eine Kasse durch Rückgriff auf den Ausgleichsfonds
ohne weiteres vor jedem Defizit sicher fühlt, so wird sie unter
Umständen in der Überwachung der Kranken nachlassen und
sich leichter zu grossen Ausgaben bewegen lassen. Andererseits
werden. Irrtümer und Fehler der Finanzverwaltung nicht unmittelbar
 fühlbar.
Was die Sicherungen zweiter Ordnung betrifft, so bestehen
sie darin, dass bei Eintritt eines Defizits bei der zur Zahlung
der Versicherungsleistungen verpflichteten Stelle eine dritte
Person — der Staat, die Lokalverwaltung oder auch die Arbeitgeber
 — für die Gewährung der Leistungen bürgt. Gegen eine
solche Regelung sind die oben erwähnten Bedenken noch in erhöhtem
 Umfange geltend zu machen. Denn die Gelder, auf die dann
zurückgegriffen. wird, gehören überhaupt nicht der Versicherungskasse.
 noch stammen sie aus den Einnahmen der Versicherungs-
            
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