Full text : Die obligatorische Krankenversicherung

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DRITTER TEIL

GARANTIEN ERSTER ORDNUNG

Gesetzgebungen, die eine Vielheit von selbständigen Kassen zulassen
1. Zusammenlegung der Kassen. — In der Mehrzahl der Gesetzgebungen
 haben sich die Aufsichtsbehörden das Recht vorbehalten,
die Zusammenlegung einer Kasse, deren Finanzlage ernstlich
gefährdet erscheint, mit einer anderen Kasse anzuordnen. Die
Versicherten gehen dann insgesamt auf die neue Kasse über, die
alle Verpflichtungen der alten Kasse übernimmt. Es sei hier, nur
um ein Beispiel zu geben, auf die in Deutschland hierüber bestehenden
 Bestimmungen hingewiesen, die in gleicher Weise auch
in Frankreich für Elsass-Lothringen gelten. Wenn bei einer Ortskrankenkasse
 die gemeinsam von den Arbeitgebern und. den
Versicherten im Ausschuss beschlossene Heraufsetzung der Versicherungsbeiträge
 nicht ausreicht, um die Regelleistungen der
Kasse zu decken, so veranlasst das Oberversicherungsamt, dass
die Kasse mit andern Ortskrankenkassen vereinigt wird ($ 389
RVO).
2. Gemeinsamer Reservefonds. — Im Laufe des vorliegenden
Kapitels ist Wesen und Zweck dieser Fonds beschrieben worden.
Wir erinnern daran, dass trotz einer Vielheit von selbständigen
Kassen in Ungarn und Norwegen derartige gemeinsame Re-ervefonds
 bestehen. Im Königreich der Serben, Kroaten und Slowenen,
wo nur ein Versicherungsträger vorhanden ist, wo aber den örtlichen
Kassen doch finanzielle Freiheit gelassen ist, können diese Kassen
eigene Reserven bilden. In den drei Systemen mit Kapitaldeckungsverfahren,
 (Grossbritannien, Irischer Freistaat und Nordirland)
sind die gemeinsamen Reservefonds von wesentlicher Bedeutung,
worauf wir jedoch hier nicht mehr zurückzukommen brauchen.
3. Rückversicherung. — Eine Rückversicherungskasse besteht in
der Schweiz, und zwar im Kanton Appenzell (Ausser-Rhoden). Alle
öffentlichen Kassen. des Kantons sind zur Deckung der Risiken
und zur teilweisen Deckung etwaiger Abgänge an eine Rückversicherungskasse
 angeschlossen (Verordnung des Staatsrates vom
23. Mai 1919). Sie zahlen 2 v. H. der von ihnen eingenommenen Beiträge
 in diese Kasse ein. Der Kanton gewährt seinerseits der Rückversicherungskasse
 einen jährlichen Beitrag, der nicht niedriger
sein darf, als das 3fache der von allen rückversicherten. Kassen
eingezahlten Summen, sowie verschiedene Beihilfen, die in der
Verordnung über die Krankenversicherung (8 11 und 33) vorgesehen
 sind. Die Rückversicherungskasse leistet ihrerseits den rück-
            
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