Full text : Die obligatorische Krankenversicherung

572 ‚DRITTER TEIL

sichtlich der Masse der Versicherten würden die Träger gegenüber
bösem Willen oder Nachlässigkeit bald am Ende ihrer Kraft sein,
sobald diese Einstellung bedrohlich zur Verallgemeinerung neigen
würde. Die zwangsweise Erhebung von Beiträgen, die in ihrem
Gesamtbetrage bedeutend sind, sich aber auf eine Menge von
Schuldnern verteilen, die nicht immer leicht gefunden werden
können, ist praktisch undurchführbar. Allenfalls kann man in
gewissen Sonderverwaltungen, die es mit Arbeitern zu tun
haben, bei denen das Verständnis für die Vorsorge Überlieferung
ist, den Arbeitgeber und den Versicherten getrennt für ihren
Beitragsanteil verantwortlich machen, ohne die Regelmässigkeit
der Einzahlungen zu gefährden. Aber bei grossen Versicherungsträgern
 verhält es sich anders ; hier erfordert eine gute Entwicklung
 der Versicherung, dass beide Beitragsteile, jener des Arbeitgebers
 und des Versicherten, vom ersteren eingezahlt werden.
Der Grundgedanke wird im allgemeinen nach einer der beiden
nachstehenden Formeln angewendet: Nach der ersten ist der
Arbeitgeber verpflichtet, bei der Lohnzahlung den der Sozialversicherung
 zukommenden Betrag zurückzubehalten. Die zweite
verstärkt noch die zugunsten des Versicherungsträgers eingeführte
Sicherheit : der Arbeitgeber wird Schuldner des gesamten Beitrags;
er wird nur ermächtigt, den Anteil des Versicherten bei der
Lohnzahlung abzuziehen ?.

1 Die bekannten, mit dem „Gesetz über Ruhegehälter der Arbeiter und Landleute‘
 in Frankreich gesammelten Erfahrungen haben gezeigt, wie wichtig es ist,
dass der Gesetzeswortlaut die Pflichten und Rechte des Arbeitgebers genau
bestimmt. Mag auch diese Abschweifung von der Krankenversicherung abseits
führen, so ist es doch vielleicht nicht unnütz, nach dem Bericht über die Anwendung
des Gesetzes in den Jahren 1911 und 1912 kurz daran zu erinnern, infolge welcher
Umstände die in dem Gesetz von 1910 niedergelegte Verpflichtung ein toter
Buchstabe geblieben ist. Nach den Bestimmungen des Art. 3 werden „die Beiträge
 der Versicherten durch den Arbeitgeber bei jeder Lohnzahlung abgezogen“.
 Nach Art. 23 „unterliegen der Arbeitgeber oder der Versicherte, durch
dessen Verschulden die von diesem Gesetz vorgeschriebenen Beitragsmarken
nicht verwendet werden, einer Geldstrafe... Ein Arbeitgeber, dem es nicht möglich
gewesen. ist, die vorgeschriebenen Marken zu verwenden, kann sich von der auf
seinen Anteil entfallenden Zahlung befreien, indem er ihren Betrag am Schlusse
jedes Monats an den Sekretär des Friedensrichters oder an diejenige, durch das
Gesetz anerkannte Körperschaft abführt, der der Versicherte angehört“. Nach
dem Inkrafttreten des Gesetzes hatten Arbeitgeber angenommen, dass die Bestimmungen
 des Art. 3 ihnen das Recht gäben, den Beitragsanteil der Beschäftigten
von dem Lohne derjenigen ihrer Arbeiter abzuziehen, die ihnen keine Karte
vorlegten. Von diesem Abzug betroffene Lohnempfänger klagten vor dem Schiedsgericht
 gegen ihre Arbeitgeber auf Erstattung der einbehaltenen Beträge. Die
Schiedsgerichte von Paris und Marseille entschieden zugunsten der Lohnempfänger.
Auf den Rekurs der Arbeitgeber wurde diese Entscheidung durch die Zivilkammer
des Kassationsgerichtshofes (Urteil vom 11. Dezember 1911) bestätigt, „in Erwägung,
dass keine Bestimmung des Gesetzes den Arbeitgeber ermächtigt, über die Gesetzmässigkeit
 des Widerstandes des Beschäftiyten zu entscheiden, ihm auch nicht
            
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