566 VIERTER TEIL
auf Kosten der Versicherungspflichtigen erzielen müssten. Eine
für den Versicherungsträger gewinnbringende Tätigkeit ist mit
den Aufgaben der Krankenversicherung als Einrichtung der
Volksgesundheit unvereinbar. Statt zu Mehrleistungen verwendet
zu werden, würden die Überschüsse vom Versicherungsträger
beansprucht sein. Die privaten Versicherungsgesellschaften ver-
wenden einen Teil der Beiträge für Werbezwecke und steigern
dadurch das Beitragserfordernis. Sie bieten Versicherten und
deren Arbeitgebern keine Gelegenheit zur Mitwirkung an der
Verwaltung des Versicherungsbetriebes. Selbst wenn. die Ver-
sicherungsgesellschaften sich Versicherungsvereinen auf Gegen-
seitigkeit nähern, steht die grosse Zahl der Mitglieder einer wahren
demokratischen Geschäftsführung im Wege. Die obligatorische
Krankenversicherung, welche die Arbeitnehmer zur Selbstver-
waltung erziehen soll, verliert den grössten Teil ihres sozialen
Erziehungswertes.
Nur in Grossbritannien wirken gewisse private Versicherungs-
gesellschaften bei der obligatorischen Krankenversicherung un-
mittelbar mit, indem sie neben den auf Gewinn gerichteten
Versicherungszweigen besondere Gegenseitigkeitsvereine gründen.
die nicht auf Gewinn gerichtet sind.
SELBSTVERWALTUNG DURCH DIE BETEILIGTEN
In der Regel geniessen die Versicherungsträger das Recht der
Selbstverwaltung. Mit Ausnahme des bulgarischen Sozialver-
sicherungsfonds und der japanischen Versicherungsämter werden
alle anderen Träger der obligatorischen Krankenversicherung
von den Beteiligten verwaltet ; Versicherte und deren Arbeitgeber,
manchmal auch Vertreter öffentlicher Behörden, wirken an der
Verwaltung der Versicherung mit.
Die Verwaltung der Versicherungsträger durch die Versicherten
ergibt sich zwangsläufig, sobald man erkannt hat, dass die Beiträge
der Versicherten und der Arbeitgeber aus dem Lohn stammen.
Die Beteiligung der Versicherten ergibt sich ferner daraus, dass
die Anspruchsberechtigten ein besonderes Interesse an einem
guten Versicherungsbetrieb und an der Stetigkeit der Finanz-
gebarung, von der die regelmässige Deckung der Wagnisse abhängt,
haben. Die Beteiligung der Versicherten schärft ihr Verant-
wortungsgefühl und führt zu einer gegenseitigen Beaufsichtigung,