Full text: Die obligatorische Krankenversicherung

DIE VERSICHERUNGSTRÄGER 667 
die einem rein bürokratischen Betrieb fehlen würde. Ferner 
kennen die Arbeitnehmer genau die Verhältnisse ihrer sozialen 
Schichten, so dass ihre Mitwirkung beim Versicherungsbetrieb 
geeignet ist, den Bedürfnissen der Versicherten soweit als nur 
irgend möglich Rechnung zu tragen. Sie macht weite Kreise 
der Arbeitnehmerschaft mit der Krankenversicherung bekannt 
und fördert die Krankheitsvorbeugung. Sie bildet dadurch die 
beste Schule demokratischer Erziehung. 
Die Beteiligung der Arbeitgeber am Versicherungsbetrieb wird 
in der Regel durch ihren Beitrag zur Versicherung gerechtfertigt. 
Der beitragzahlende Arbeitgeber hat, so wird behauptet, Anspruch 
auf eine entsprechende Vertretung in den beschliessenden, aus- 
führenden und beaufsichtigenden Organen der Versicherung. 
So erhält er die Möglichkeit, die Verwendung von Mitteln, zu denen 
er beigetragen hat, zu überwachen. Die Arbeitgeber vertreten 
die Ansicht, dass die von ihnen entrichteten Beiträge den Betriebs- 
ertrag schmälern. und die Gestehungskosten beeinflussen, woraus 
sich für sie das Recht zur Mitwirkung an der Verwaltung der 
Versicherung ergibt. Auch sprechen sie die Meinung aus, dass 
sie im Schosse der Versicherungsträger als Elemente der Mässigung 
wirken, die unzweckmässige Geschäftsführung verhüten können. 
Die Vertreter öffentlicher Behörden wirken vielfach als Unpar- 
teiische mit. Ihnen obliegt die Vertretung der Öffentlichen 
[nteressen, zumal die Volksgemeinschaft entweder unmittelbar, 
im Wege von Zuschüssen aus öffentlichen Mitteln, oder mittelbar, 
indem die Kosten der Versicherung auf sie. überwälzt werden, 
zur Versicherung beiträgt. Die. behördlichen Vertreter stellen 
ihre Fachkenntnis in. den Dienst der Versicherung und tragen 
zu deren regelmässigem Wirken bei. 
EINTEILUNG DER GESETZGEBUNGEN 
NACH DER ART DER GESCHÄFTSFÜHRUNG 
Der den Versicherten, den Arbeitgebern und den Beamten 
aingeräumte Anteil am Versicherungsbetrieb ist verschieden gross. 
Die bezüglichen Bestimmungen der einzelnen Staaten verdanken 
ihre Entstehung meist den zur Zeit der Ausarbeitung des Gesetzes 
bestehenden. Kräfteverhältnissen zwischen den beruflichen und 
politischen Organisationen. Hier und da ist man von der Belastung 
der Versicherten, der Arbeitgeber und des Staates ausgegangen.
	        
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