DIE VERSICHERUNGSTRÄGER 667
die einem rein bürokratischen Betrieb fehlen würde. Ferner
kennen die Arbeitnehmer genau die Verhältnisse ihrer sozialen
Schichten, so dass ihre Mitwirkung beim Versicherungsbetrieb
geeignet ist, den Bedürfnissen der Versicherten soweit als nur
irgend möglich Rechnung zu tragen. Sie macht weite Kreise
der Arbeitnehmerschaft mit der Krankenversicherung bekannt
und fördert die Krankheitsvorbeugung. Sie bildet dadurch die
beste Schule demokratischer Erziehung.
Die Beteiligung der Arbeitgeber am Versicherungsbetrieb wird
in der Regel durch ihren Beitrag zur Versicherung gerechtfertigt.
Der beitragzahlende Arbeitgeber hat, so wird behauptet, Anspruch
auf eine entsprechende Vertretung in den beschliessenden, aus-
führenden und beaufsichtigenden Organen der Versicherung.
So erhält er die Möglichkeit, die Verwendung von Mitteln, zu denen
er beigetragen hat, zu überwachen. Die Arbeitgeber vertreten
die Ansicht, dass die von ihnen entrichteten Beiträge den Betriebs-
ertrag schmälern. und die Gestehungskosten beeinflussen, woraus
sich für sie das Recht zur Mitwirkung an der Verwaltung der
Versicherung ergibt. Auch sprechen sie die Meinung aus, dass
sie im Schosse der Versicherungsträger als Elemente der Mässigung
wirken, die unzweckmässige Geschäftsführung verhüten können.
Die Vertreter öffentlicher Behörden wirken vielfach als Unpar-
teiische mit. Ihnen obliegt die Vertretung der Öffentlichen
[nteressen, zumal die Volksgemeinschaft entweder unmittelbar,
im Wege von Zuschüssen aus öffentlichen Mitteln, oder mittelbar,
indem die Kosten der Versicherung auf sie. überwälzt werden,
zur Versicherung beiträgt. Die. behördlichen Vertreter stellen
ihre Fachkenntnis in. den Dienst der Versicherung und tragen
zu deren regelmässigem Wirken bei.
EINTEILUNG DER GESETZGEBUNGEN
NACH DER ART DER GESCHÄFTSFÜHRUNG
Der den Versicherten, den Arbeitgebern und den Beamten
aingeräumte Anteil am Versicherungsbetrieb ist verschieden gross.
Die bezüglichen Bestimmungen der einzelnen Staaten verdanken
ihre Entstehung meist den zur Zeit der Ausarbeitung des Gesetzes
bestehenden. Kräfteverhältnissen zwischen den beruflichen und
politischen Organisationen. Hier und da ist man von der Belastung
der Versicherten, der Arbeitgeber und des Staates ausgegangen.