680 VIERTER TEIL
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der Errichtung einer Krankenkasse andere Bestimmungen als für die
Betriebe mit einer geringeren Zahl von Arbeitnehmern.
Bei den ersteren können die Arbeiter wählen zwischen der Errichtung
einer besonderen Betriebskrankenkasse, der Errichtung einer gemeinsamen
Krankenkasse für in einer oder mehreren anderen Unternehmungen
beschäftigte Arbeiter oder dem Anschluss an eine bereits bestehende
Kasse (Art.. 274 des estnischen Handelsgesetzbuches und Art. 13-15 des
von der Gesetzabteilung des lettischen Justizministeriums kundgemachten
Krankenversicherungsgesetzes).
Die Arbeiter der Betriebe mit weniger als 500 Lohnbeziehern sind zur
Errichtung einer besonderen Betriebskrankenkasse nicht berechtigt, sofern
ihnen die Berechtigung nicht von der estnischen Arbeiterversicherungsbehörde
bezw. vom Ministerium für Sozialfürsorge in Lettland ausdrücklich
srteilt wurde (Art. 275 des estnischen Handelsgesetzbuches und Art. 15
des lettischen Gesetzes).
Die Eintragung einer Kasse erfolgt auf Grund einer beim Arbeitsinspektor
einzureichenden Errichtungsmeldung. Der Arbeitsinspektor ordnet die
Eintragung an, wenn der mit der Meldung vorzulegende Satzungsentwurf
der Mustersatzung entspricht. Ist dies nicht der Fall, so unterbreitet er
die Meldung dem Arbeiterversicherungsamt in Estland bezw. dem Ministerium
für Sozialfürsorge in Lettland. Die Kasse gilt als errichtet, wenn in
den beiden ersten auf die Meldung folgenden Wochen die die Meldung
erstattende Stelle nicht von der Weiterleitung ‚der Meldung an die vorgesetzte
Behörde verständigt worden ist. Wird die Eintragung abgelehnt,
so müssen binnen eines Monats die Gründe der Ablehnung schriftlich mitgeteilt
werden. (Art. 285 und 286 des estnischen Handelsgesetzbuches und
Art. 24 und 25 des lettischen Gesetzes).
Die Krankenkassen sind rechtsfähig. Sie können daher Eigentum sowie
andere Rechte an Liegenschaften erwerben. Sie können klagen und verklagt
werden und Vergleiche schliessen (Art. 282 des estnischen Handelsgesetzbuches
und Art. 21 des lettischen Gesetzes).
Kassenorgane sind : die Hauptversammlung, der Vorstand und der
Prüfungsausschuss.
a) Die Hawotversammlung
Die Hauptversammlung besteht aus Vertretern der Kassenmitglieder.
Ist die Zahl der Kassenmitglieder im Einzelfalle geringer als 300, so kann
die Hauptversammlung aus sämtlichen Mitgliedern bestehen (Art. 342
des estnischen Handelsgesetzbuches und Art. 80 des lettischen Gesetzes).
Die Kassenmitglieder wählen aus ihre Mitte die in der Satzung angegebene
Zahl von Vertretern. Die Satzung bestimmt auch das Wahlverfahren
und die Dauer des Wahlmandates. In der Hauptversammlung verfügt
jeder Delegierte über eine Stimme. Eine Übertragung des Stimmrechtes
ist nicht zulässig (Art. 343 des estnischen Handelsgesetzbuches und Art. 81
des lettischen Gesetzes).
Die Beschlussfähigkeit ist nur gegeben, wenn wenigstens die Hälfte der
Delegierten der Hauptversammlung beiwohnt. Ist die Zahl der anwesenden
Delegierten zu gering, so wird zu einem möglichst frühen Zeitraum, spätestens
innerhalb der nächsten zwei Wochen, eine neue Hauptversammlung angesetzt.
Diese kann ohne Rücksicht auf die Zahl der teilnehmenden Delezierten
Beschlüsse fassen (Art. 347 des estnischen Handelsgesetzbuches und
Art, 84 des lettischen Gesetzes).
Zur Zuständigkeit der Hauptversammlung gehört :
1. die Wahl der Vorstandsmitglieder ;
2. die Anordnung von Kassenprüfungen sowie der Erlass der bezüglichen
Bestimmungen ;
3. die Untersuchung, Nachprüfung und Genehmigung des vom Kassenvorstand
zu erstattenden Jahresberichtes ;
die Wahl des Rechnungsprüfungsausschusses ;
die Nachprüfung der von Versicherten oder Arbeitgebern. vorgebrachten
Klagen gegen die Geschäftsführung des Vorstandes :