Full text: Die obligatorische Krankenversicherung

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VIERTER TEIL 
gung der Bilanz und des Rechnungsabschlusses durch die Hauptversamm- 
lung entlastet sie von der Haftung gegenüber der Hilfskasse nach Ablauf 
von 6 Monaten, es wäre denn, dass ın der Bilanz oder im Rechnungs- 
abschluss durch Auslassung, falsche Angaben usw. die Lage der Kasse 
verschleiert worden ist; (Art. 51, Abs. 4). 
c) Der Finanzbeirat 
Er besteht aus wenigstens drei Mitgliedern, von denen eines als 
Vorsitzender und eines als Schriftführer tätig ist. Die Mitglieder werden 
von der Hauptversammlung für ein Jahr gewählt. Sie können von ihr 
jederzeit abberufen werden, 
Der Finanzrat hat zu sorgen : 
1. für die Prüfung der Finanzlage der Krankenkasse. Er kann sie 
vornehmen, so oft er es für nötig hält, mindestens einmal im Vierteljahr ; 
2. für die Einberufung der ordentlichen und der ausserordentlichen 
Hauptversammlungen ; 
3. für die Teilnahme an den Sitzungen des Vorstandes ; 
4. für die Überwachung und Nachprüfung der Kassenverwaltung ; 
5. für Äusserungen über die vom Vorstand vorgelegten Abrechnungen 
and Berichte ; 
6. für die Überwachung der Einhaltung des Gesetzes und der Satzung 
durch den Vorstand (Art. 52). 
RUMÄNIEN 
Altes Königreich und Bessarabien 
Das Hauptamt für Kredit, Gewerbe und Arbeiterversicherung hat 
die Krankenversicherung im alten Gebiet Rumäniens und seit dem 
Inkrafttreten des Gesetzes vom 9. April 1921 auch in Bessarabien 
durchzuführen. 
Die Zentralkasse, welche von dem Hauptamte geführt wird, vereinnahmt 
die durch den Verkauf der Beitragsmarken sowie die aus den im Gesetz 
bezeichneten Abgaben und Strafen einkommenden Beträge und weist 
den Ortsstellen (Gewerbegenossenschaften und Hilfskassen) die zur 
Bestreitung der Krankenhilfe, des Sterbegeldes und der Verwaltungs- 
kosten erforderlichen Summen an (Art. 195, Abs. 4 des Gesetzes vom 
25. Januar 1912). 
Die Gewerbegenossenschaften (corporatia) bestehen aus mehreren In- 
nungen f(breasla) und müssen mindestens 1.000 Mitglieder zählen (Art. 78). 
Die Innungen (eine Vereinigung von wenigstens 25 dasselbe Handwerk 
ausübenden Gewerbetreibenden) bestehen aus Lehrlingen, Anlerngesellen, 
Gesellen, Fabrikarbeitern mit handwerklicher Ausbildung und Inhabern 
eines Meisterbriefes, die auf eigene oder fremde Rechnung arbeiten. 
Personen. der genannten Art müssen einer Innung angehören (Art. 64, 
Abs. 2). Die Handarbeiter, nicht handwerklich oder beruflich vorge- 
bildete Arbeiter in Fabriken, Steinbrüchen und anderen Industrie- 
betrieben, sind keine Innungsmitglieder, gehören aber der Gewerbe- 
genossenschaft an (Art. 2). 
Ausser den Gewerbegenossenschaften als Versicherungsträger kennt das 
rumänische Gesetz noch die freien Hilfskassen, welche in Fabriken und in 
Betrieben des Staates, der Departements oder der Gemeinden tätig sind. 
(Art. 136). Auch sie sind nur ein Mittelglied zwischen den Versicherter 
und dem Hauptamt für Arbeiterversicherung in Bukarest. 
Die Satzungen der Innungen, der genannten Gewerbegenossenschaften 
und der Hilfskassen bedürfen der Genehmigung des Hauptamtes. Dieses
	        
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