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VIERTER TEIL
gung der Bilanz und des Rechnungsabschlusses durch die Hauptversamm-
lung entlastet sie von der Haftung gegenüber der Hilfskasse nach Ablauf
von 6 Monaten, es wäre denn, dass ın der Bilanz oder im Rechnungs-
abschluss durch Auslassung, falsche Angaben usw. die Lage der Kasse
verschleiert worden ist; (Art. 51, Abs. 4).
c) Der Finanzbeirat
Er besteht aus wenigstens drei Mitgliedern, von denen eines als
Vorsitzender und eines als Schriftführer tätig ist. Die Mitglieder werden
von der Hauptversammlung für ein Jahr gewählt. Sie können von ihr
jederzeit abberufen werden,
Der Finanzrat hat zu sorgen :
1. für die Prüfung der Finanzlage der Krankenkasse. Er kann sie
vornehmen, so oft er es für nötig hält, mindestens einmal im Vierteljahr ;
2. für die Einberufung der ordentlichen und der ausserordentlichen
Hauptversammlungen ;
3. für die Teilnahme an den Sitzungen des Vorstandes ;
4. für die Überwachung und Nachprüfung der Kassenverwaltung ;
5. für Äusserungen über die vom Vorstand vorgelegten Abrechnungen
and Berichte ;
6. für die Überwachung der Einhaltung des Gesetzes und der Satzung
durch den Vorstand (Art. 52).
RUMÄNIEN
Altes Königreich und Bessarabien
Das Hauptamt für Kredit, Gewerbe und Arbeiterversicherung hat
die Krankenversicherung im alten Gebiet Rumäniens und seit dem
Inkrafttreten des Gesetzes vom 9. April 1921 auch in Bessarabien
durchzuführen.
Die Zentralkasse, welche von dem Hauptamte geführt wird, vereinnahmt
die durch den Verkauf der Beitragsmarken sowie die aus den im Gesetz
bezeichneten Abgaben und Strafen einkommenden Beträge und weist
den Ortsstellen (Gewerbegenossenschaften und Hilfskassen) die zur
Bestreitung der Krankenhilfe, des Sterbegeldes und der Verwaltungs-
kosten erforderlichen Summen an (Art. 195, Abs. 4 des Gesetzes vom
25. Januar 1912).
Die Gewerbegenossenschaften (corporatia) bestehen aus mehreren In-
nungen f(breasla) und müssen mindestens 1.000 Mitglieder zählen (Art. 78).
Die Innungen (eine Vereinigung von wenigstens 25 dasselbe Handwerk
ausübenden Gewerbetreibenden) bestehen aus Lehrlingen, Anlerngesellen,
Gesellen, Fabrikarbeitern mit handwerklicher Ausbildung und Inhabern
eines Meisterbriefes, die auf eigene oder fremde Rechnung arbeiten.
Personen. der genannten Art müssen einer Innung angehören (Art. 64,
Abs. 2). Die Handarbeiter, nicht handwerklich oder beruflich vorge-
bildete Arbeiter in Fabriken, Steinbrüchen und anderen Industrie-
betrieben, sind keine Innungsmitglieder, gehören aber der Gewerbe-
genossenschaft an (Art. 2).
Ausser den Gewerbegenossenschaften als Versicherungsträger kennt das
rumänische Gesetz noch die freien Hilfskassen, welche in Fabriken und in
Betrieben des Staates, der Departements oder der Gemeinden tätig sind.
(Art. 136). Auch sie sind nur ein Mittelglied zwischen den Versicherter
und dem Hauptamt für Arbeiterversicherung in Bukarest.
Die Satzungen der Innungen, der genannten Gewerbegenossenschaften
und der Hilfskassen bedürfen der Genehmigung des Hauptamtes. Dieses