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VIERTER TEIL
ITALIEN (neue Provinzen)
VERORDNUNG VOM 29. NOVEMBER 1925, Nr. 2146,
UND VOLLZUGSANWEISUNG VOM 4. März 1926. Nr. 528
Die Krankenkassen unterstehen der Aufsicht des Wirtschafteministeriums,
welches dieselbe durch die Präfekten der Provinzen sowie durch
lie Beamten der Gewerhbeinspektion ausübt (Art. 15, Abs. 1). Kassen und
Kassenverbände sind nach dem Gesetz verpflichtet, im Juni jeden Jahres
die Bilanz für das vergangene Jahr dem Wirtschaftsministerium einzureichen.
(Art. 16).
Der Minister ist berechtigt, sich in den Sitzungen des Verwaltungsrates
der Krankenkassen und der Kassenverbände vertreten zu lassen
(Art. 15, Abs, 2).
Entspricht die Organisation einer Kasse nicht dem Gesetz und verharrt
zie trotz Verwarnung bei unvorschriftsmässiger Gebarung, so kann das
Wirtschaftsministerium den Verwaltungsrat auflösen und an seiner Stelle
einen Regierungskommisar einsetzen (Art. 13 der Vollzugsanweisung).
JAPAN
KRANKENVERSICHERUNGSGESETZ VOM 22. APRIL 1922
Die Oberaufsicht über den Gesetzvollzug und den Kassenbetrieb liegt
beim Innenministerium und bei der Abteilung Kranken- und Invaliditäteversicherung
des diesem Ministerium unterstehenden Sozialbüros.
Das Innenministerium
Dieses Ministerium genehmigt die Errichtung der Versicherungsträger
sowie die etwaige Abänderung ihrer Satzungen (Art. 29 und 36). Es
kann von den Kassen Berichte einfordern, ihre Geschäftslage und ihren
Vermögensstand prüfen sowie jede sonstige Aufsichtsmassnahme einleiten
(Art. 37). Das Ministerium setzt auch die Beiträge fest und bestimmt den
Voranschlag für das erste Jahr des Kassenbetriebes ($ 14 der Kaiserl.
Verordnung.
Sind. die Kassenorgane noch nicht gebildet worden oder besteht ein
Hindernis für ihre Tätigkeit oder vernachlässigt ein Vorstandsmitglied
seine Pflichten, so kann der Innenminister einen Beamten mit der
Verwaltung der Kasse betrauen (Art. 38, Abs. 1). Handelt eine Kassenverwaltung
dem Gesetze oder den Interessen der Versicherten zuwider,
so ist das Ministerium berechtigt, die betr. Beschlüsse der Kassenorgane
für nichtig zu erklären, die Vorstandsmitglieder abzuberufen und die Kasse
aufzulösen (Art. 39).
Das Sozialbüro
Dieses Büro besitzt eine Abteilung für Kranken- und Invaliditätsversicherung,
der die Versicherungsämter unterstehen ; durch die Versicherungsämter
werden alle Versicherungspflichtigen versichert, die keiner Betriebskrankenkasse
angehören. Die erwähnte Abteilung zerfällt in drei Dienststellen
(ärztlicher Dienst, Überwachungsdienst und Rechnungsprüfung).
Dazu kommt ein Sonderamt für Osaka, dessen Bezirk sich auf den
westlichen Teil Japans erstreckt.
Die Versicherungsabteilung ist berechtigt, den Kassendirektoren Anweisungen
zu erteilen, falls die Hauptversammlung einen Beschluss nicht
fassen konnte ($ 39 der Kaiserl. Verordnung). Sie genehmigt die jährlichen
Voranschläge mit Ausnahme des ersten ($ 35), die Abänderung des Beitragssatzes
($ 39), die Massnahmen zur Bildung des Reservefonds ($ 51), Anleihen
($ 53 und 54) und die Veräusserung von Kasseneigentum ($S 55).