DIE VERSICHERUNGSTRÄGER 739
LETTLAND
KRANKENVERSICHERUNGSGESETZ VON 1922
Die Krankenkassen unterstehen der Beaufsichtigung durch das Ministerium
für Sozialfürsorge und durch die Arbeitsinspektoren.,
Das Ministerium für Sozialfürsorge
Dieses Ministerium greift dann ein, wenn die mit Selbstverwaltungsrecht
ausgestatteten Versicherungsträger gesetz- oder satzungswidrig handeln.
Unterlässt z. B. der Vorstand der Kasse die Einberufung der Hauptversammlung
zum Zwecke der Beschlussfassung über die Beitragserhöhung
oder die Herabsetzung der Leistungen, so kann die Hauptversammlung
vom Ministerium für Sozialfürsorge einberufen werden (Art. 73 und 74).
Auch wenn die Hauptversammlung die Herabsetzung der Leistungen bis
auf das Mindestmass oder die Heraufsetzung der Beiträge bis zum gesetzlichen
Höchstmass ablehnt, verfügt das Ministerium das Notwendige. Der
Vorstand ist an die Verfügung gehalten (Art. 73, 75, 76). .
Verstösst die Hauptversammlung oder der Vorstand gegen Gesetz oder
Satzung, so fordert das Ministerium für Sozialfürsorge den Vorstand auf,
den Verstoss innerhalb einer bestimmten Frist zu beseitigen. Die Vorstandsmitglieder,
welche die Verantwortung für den Verstoss tragen, können ihres
Amtes enthoben und vor Gericht gestellt werden (Art. 100 und 101).
Die Arbeitsinspektion
Die Beamten der Arbeitsinspektion können Untersuchungen über den
Vermögensstand der Versicherungsträger und ihrer Finanzgebarung, ihre
Buchführung und Rechnungslegung anstellen. Sie haben das Recht,
Einsicht in die Unterlagen und Auskünfte über die Mitgliederzahl, über
den Gesundheitszustand, die Sterblichkeit, die Beiträge, etwaige Zusatzbeiträge,
die Arzthilfe und die Barleistungen zu verlangen. Die von
dem Inspektionsbeamten erstatteten Berichte sind dem Ministerium für
Sozialfürsorge vorzulegen (Art. 98 und 99).
LITAUEN
KRANKENVERSICHERUNGSGESETZ VOM 9. DEZEMBER 1925
UND GESETZ ÜBER DAS HAUPTAMT FÜR SOZIALVERSICHERUNG
voM 23. März 1926
Die Inbetriebsetzung und Überwachung der zu schaffenden. Krankenversicherung
ist im litauischen Gesetz dem Hauptamt für Sozialversi-3herung,
das dem Ministerium des Innern untersteht, übertragen worden.
Das Hauptamt setzt sich zusammen aus 2 Vertretern des Innenministeriums,
aus 2 Vertretern der Versicherten und 1 Vertreter der Arbeitgeber.
Die letzten drei Mitglieder sind für drei Jahre gewählt.
In der Sitzung vom 9. Juli 1926 hat der Seimas in dritter Lesung einen
Zusatz angenommen, wonach der Innenminister nurmehr einen Vertreter
benennt, während der andere von den Berufsorganisationen der Ärzte
gestellt wird.
Im Memelgebiet führt das Direktorium die Aufsicht über die Versicherungsanstalt
($ 179 der Satzung des Hauptamtes für Sozialversicherung
vom 30. Dezember 1922).