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VIERTER TEIL
LUXEMBURG
GESETZ VOM 17. DEZEMBER 1925 BETR. DIE SOZIALVERSICHERUNGSORDNUNG
UND VOLLZUGSANWEISUNG vOoM 26. März 19%6
Die Überwachung der Krankenkassen erfolgt unter Oberaufsicht der
Regierung durch einen Zentralausschuss mit folgender Zusammensetzung :
1. 1 Vorsitzender, 1 Arbeitgeber und 1 Arbeiter, die vom General-
lirektor der sozialen Fürsorge ernannt werden.
2. 2 von den Arbeitgeber gewählte Vertreter.
3. 4 von den Versicherten gewählte Vertreter.
Die Geschäftsführung des Ausschusses geschieht mit Hilfe von Angestell-
ten, die von der Regierung ernannt und bezahlt werden, aber den Ausschuss-
vorsitzenden. unterstellt sind. Die Regierung kann diesen Angestellten
die Beamteneigenschaft verleihen (Art. 68). Die Vollzugsanweisung, welche
die Vorschriften für die Bildung des Zentralausschusses enthält, sichert
der Regierung die Erstattung der von ihr zur Inbetriebsetzung des
Zentralausschusses geleisteten Vorschüsse durch die verschiedenen Träger
zu. Diese werden zur Deckung nach Massgabe ihres Mitgliederbestandes
herangezogen (Art. 68 des Gesetzes und Art. 6 der Vollzugsanweisung).
Örtliche Aufsichtsbehörden wurden nicht geschaffen. Der Zentralaus-
schuss hat den Vollzug von Gesetz und Satzung zu überwachen. Er ist
befugt, die gesamte Geschäfts- und Rechnungsführung der Kassen einzu-
sehen und ihre Richtigkeit nachzuprüfen. Die Krankenkassen müssen dem
Hauptausschuss zu bestimmten Zeitpunkten und unter Verwendung vor-
schriftsmässiger Formblätter Meldung über die Zahl ihrer Mitglieder, die
Krankheits- und Sterbefälle, die Beitragseinnahmen, die Leistungsausgaben,
lie an Ärzte und Apotheker gezahlten Beträge sowie einen Rechnungs-
Abschluss einreichen (Art. 65 des Gesetzes).
Kommt eine Doppelversicherung oder die Nichtwählbarkeit eines
Vertreters oder eine grobe Verletzung von Amtspflichten zur Kenntnis des
Ausschusses, so hat er eine Untersuchung anzustellen (Art. 11 und 59 des
Gesetzes, Art. 3 der Vollzugsanweisung).
Der Ausschuss kann die Einberufung der Kassenorgane verlangen
und diese selbst einberufen, wenn dem Verlangen nicht Rechnung getragen
wird. Er kann den Vorsitzenden für die Versammlungen, welche er selbst
anberaumt, bestimmen. Ferner kann er den Vorstand, falls dieser nicht
zebildet wurde oder seine Aufgaben in der Hauptversammlung nicht wahr-
nehmen kann, durch einen anderen ersetzen und den Vorsitzenden der
Hauptversammlung bestimmen (Art. 51, Abs. 2; Art. 52, Abs. 4 des
Gesetzes). Lehnen die Versicherten oder die Arbeitgeber die Wahl von
Vertretern zur Hauptversammlung ab, so bezeichnet der Zentralausschuss
seinerseits die Vertreter (Art. 51). Der Zentralausschuss hat ebenfalls
len Vorsitzenden des Vorstandes der Bezirkskassen zu bezeichnen, wenn
zwei nacheinanderfolgende Wahlgänge im Vorstand kein Ergebnis hatten
(Art. 50, Abs, 2).
Zur Erzwingung der Einhaltung von Gesetz und Satzung kann der
Zentralausschuss folgende Ordnungsstrafen über die Kassenorgane verhän-
zen: Mahnung, Verweis, gegebenenfalls Ordnungsstrafen bis zu 300 Franken.
NORWEGEN
KRANKENVERSICHERUNGSGESETZ VOM 6. AUGUST 1915 !
Die. Überwachung der Krankenkassen erfolgt durch das staatliche
Versicherungsamt, das dem Sozialministerium untergeordnet ist. Dieses
Amt hat nach dem Gesetz die Vollzugsanweisung für die Durchführung
der Krankenversicherung auszuarbeiten. Als örtliche Aufsichtsbehörden
3ind die Gemeinderäte tätig.