Full text: Die obligatorische Krankenversicherung

140 
VIERTER TEIL 
LUXEMBURG 
GESETZ VOM 17. DEZEMBER 1925 BETR. DIE SOZIALVERSICHERUNGSORDNUNG 
UND VOLLZUGSANWEISUNG vOoM 26. März 19%6 
Die Überwachung der Krankenkassen erfolgt unter Oberaufsicht der 
Regierung durch einen Zentralausschuss mit folgender Zusammensetzung : 
1. 1 Vorsitzender, 1 Arbeitgeber und 1 Arbeiter, die vom General- 
lirektor der sozialen Fürsorge ernannt werden. 
2. 2 von den Arbeitgeber gewählte Vertreter. 
3. 4 von den Versicherten gewählte Vertreter. 
Die Geschäftsführung des Ausschusses geschieht mit Hilfe von Angestell- 
ten, die von der Regierung ernannt und bezahlt werden, aber den Ausschuss- 
vorsitzenden. unterstellt sind. Die Regierung kann diesen Angestellten 
die Beamteneigenschaft verleihen (Art. 68). Die Vollzugsanweisung, welche 
die Vorschriften für die Bildung des Zentralausschusses enthält, sichert 
der Regierung die Erstattung der von ihr zur Inbetriebsetzung des 
Zentralausschusses geleisteten Vorschüsse durch die verschiedenen Träger 
zu. Diese werden zur Deckung nach Massgabe ihres Mitgliederbestandes 
herangezogen (Art. 68 des Gesetzes und Art. 6 der Vollzugsanweisung). 
Örtliche Aufsichtsbehörden wurden nicht geschaffen. Der Zentralaus- 
schuss hat den Vollzug von Gesetz und Satzung zu überwachen. Er ist 
befugt, die gesamte Geschäfts- und Rechnungsführung der Kassen einzu- 
sehen und ihre Richtigkeit nachzuprüfen. Die Krankenkassen müssen dem 
Hauptausschuss zu bestimmten Zeitpunkten und unter Verwendung vor- 
schriftsmässiger Formblätter Meldung über die Zahl ihrer Mitglieder, die 
Krankheits- und Sterbefälle, die Beitragseinnahmen, die Leistungsausgaben, 
lie an Ärzte und Apotheker gezahlten Beträge sowie einen Rechnungs- 
Abschluss einreichen (Art. 65 des Gesetzes). 
Kommt eine Doppelversicherung oder die Nichtwählbarkeit eines 
Vertreters oder eine grobe Verletzung von Amtspflichten zur Kenntnis des 
Ausschusses, so hat er eine Untersuchung anzustellen (Art. 11 und 59 des 
Gesetzes, Art. 3 der Vollzugsanweisung). 
Der Ausschuss kann die Einberufung der Kassenorgane verlangen 
und diese selbst einberufen, wenn dem Verlangen nicht Rechnung getragen 
wird. Er kann den Vorsitzenden für die Versammlungen, welche er selbst 
anberaumt, bestimmen. Ferner kann er den Vorstand, falls dieser nicht 
zebildet wurde oder seine Aufgaben in der Hauptversammlung nicht wahr- 
nehmen kann, durch einen anderen ersetzen und den Vorsitzenden der 
Hauptversammlung bestimmen (Art. 51, Abs. 2; Art. 52, Abs. 4 des 
Gesetzes). Lehnen die Versicherten oder die Arbeitgeber die Wahl von 
Vertretern zur Hauptversammlung ab, so bezeichnet der Zentralausschuss 
seinerseits die Vertreter (Art. 51). Der Zentralausschuss hat ebenfalls 
len Vorsitzenden des Vorstandes der Bezirkskassen zu bezeichnen, wenn 
zwei nacheinanderfolgende Wahlgänge im Vorstand kein Ergebnis hatten 
(Art. 50, Abs, 2). 
Zur Erzwingung der Einhaltung von Gesetz und Satzung kann der 
Zentralausschuss folgende Ordnungsstrafen über die Kassenorgane verhän- 
zen: Mahnung, Verweis, gegebenenfalls Ordnungsstrafen bis zu 300 Franken. 
NORWEGEN 
KRANKENVERSICHERUNGSGESETZ VOM 6. AUGUST 1915 ! 
Die. Überwachung der Krankenkassen erfolgt durch das staatliche 
Versicherungsamt, das dem Sozialministerium untergeordnet ist. Dieses 
Amt hat nach dem Gesetz die Vollzugsanweisung für die Durchführung 
der Krankenversicherung auszuarbeiten. Als örtliche Aufsichtsbehörden 
3ind die Gemeinderäte tätig.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.