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VIERTER TEIL
Das Amt zählt 12 Dienstabteilungen, darunter eine Abteilung für Kran-
kenversicherung (Art. 3). Diese ist für die Beaufsichtigung der Versiche-
rungsträger zuständig. Ihre Aufgaben sind :
i. Überwachung der ordnungsgemässen Anmeldung der Versicherten;
2. Förderung der Errichtung ‚von Hilfskassen, Prüfung und Genehmi-
zung der Satzungen, Aufrechterhaltung der Verbindung mit anderen in
Versicherungsangelegenheiten zuständigen Behörden ;
3 Aufsicht über die Tätigkeit der Hilfskassen und Vorlage von Vor-
schlägen. an ihren Verwaltungsrat über die etwa zur Verbesserung des Kas-
senbetriebes geeigneten Massnahmen ;
4. Ausarbeitung von Jahresberichten auf Grund der Meldungen der
Hilfskassen und der Beschlüsse ihrer Hauptversammlungen (Art. 15).
RUMÄNIEN
ÜESETZ VOM 25. JANUAR 1912 BETR. DIE ORGANISATION DES HANDWERKS,
DES KREDITS UND DER ÄARBEITERVERSICHERUNG !
Die Aufsicht über die Krankenversicherung wird vom Hauptamt für
Handwerk, Kredit und Arbeiterversicherung in Bukarest ausgeübt.
Dieses ist als Aufsichtsorgan und gleichzeitig als Versicherungsträger
tätig. Es untersteht dem Ministerium für Arbeit, Genossenschaftswesen
und Sozialversicherung. Das Ministerium kann Beschlüsse des Haupt-
amtes aufheben und die betreffenden Angelegenheiten zur Neubehandlung
an das Amt zurückverweisen (Art. 203).
Das Hauptamt wird von einem Verwaltungsrat geleitet, der aus 13
durch königliche Verordnung auf 7 Jahre ernannten Mitgliedern besteht,
nämlich :
il. aus 2 vom Finanzminister und 7 vom Arbeitsminister ernannten
Mitgliedern,
2. aus 2 vom Arbeitsminister ernannten Arbeitgebern, die einer 6 Namen
tragenden, vom Arbeitgeberverband vorgelegten Liste entnommen werden,
3. aus 2 Handwerkern oder Arbeitern. Ihre Ernennung erfolgt durch
den Arbeitsminister. Ihm ist eine Liste einzureichen, welche für jede
Genossenschaft einen in deren Hauptversammlung bestimmten Namen auf-
weist. Dieser Liste sind die beiden Handwerker bzw. Arbeiter zu entneh-
men (Art. 194, Abs. 1).
Der Aussendienst des Amtes wird von Inspektoren, Maschineninge-
nieuren und Bergingenieuren, Medizinalinspektoren, Bücherrevisoren und
Kontrolleuren wahrgenommen (Art. 206).
Das Hauptamt hat die Krankenversicherung zu verwalten und die freien
Krankenhilfsvereine, welche in Fabriken, Staatsbetrieben, Departements-
betrieben und Gemeinden bestehen, zu überwachen (Art. 193).
Der Verwaltungsrat des Hauptamtes ist zuständig für die Prüfung des
Budgets und des Jahresberichtes der Innungen, der gewerblichen Körper-
schaften und der Hilfskassen. Er kann unter Berücksichtigung der Ergeb-
nisse des Vorjahres den Krankenversicherungs- und Sterbegeldwochenbei-
trag für einzelne oder alle Krankenkassen erhöhen oder herabsetzen
(Art. 126). Ferner kann das Amt die Hauptversammlung der gewerblichen
Körperschaften und der Innungen, so oft ihm das nötig erscheint, einbe-
rufen (Art. 90, Abs 3 und 75).
‚. Das Amt ist berechtigt, die Tätigkeit des Verwaltungsrats der gewerb-
lichen Körperschaften bzw. ihrer Verbände und der Innungsausschüsse
unter Angabe von Gründen zu beanstanden und sie gegebenenfalls aufzulösen.
In diesem Falle hat es einen vorläufigen Innungsausschuss bezw. Ver-
waltungsrat einzusetzen und die Hauptversammlung zu einer Neuwahl
ainzuberufen. (Art. 96).
1 Das Gesetz gilt im alten Königreich und, seit der Verlautbarung des Gesetzes
vom 9. Avril 1921, auch in Bessarabien.