Full text: Die obligatorische Krankenversicherung

DIE VERSICHERUNGSTRÄGER 745 
RUSSLAND 
(VERORDNUNG DES ÄARBEITSKOMMISSARIATS VON 1923, Nr. 103/104, DES 
BUNDESRATS FÜR SOZIALVERSICHERUNG VOM 6. FEBRUAR 1926, DES 
ARBEITSKOMMISSARIATS DER R. S. F. S. R. BETR. DIE VERSICHERUNGS- 
DIREKTION BEI DEN DELEGIERTEN DES VOLKSKOMMISSARIATS FÜR 
ARBEIT DER R. SS. F. S. R. UND DEN ARBEITSKOMMISSARIATEN DER 
AUTONOMEN REPUBLIEEN vOM 5. JANUAR 1924, NE. 1/1100, voR- 
LÄUFIGER BESCHLUSS DES VOLKSKOMMISSARIATS FÜR ARBEIT DER 
R. 8. F, S. R. BETR. DIE BEZIRKLICHEN VERSICHERUNGSKASSEN VOM 
31. DEZEMBER 1924, NR. 200/1138 ; RUNDSCHREIBEN BETR, DAS VER- 
HÄLTNIS DER AÄRBEITSINSPEXTION ZU DEN SOZIALVERSICHERUNGS- 
JRGANEN VOM 27. März 1923, Nr. 127/3, BESCHLUSS DES VOLKSKOM- 
MISSARIATS FÜR SOZIALE HILFE BETR. DIE SEKTION FÜR VERKEHRS- 
VERSICHERUNG. Nr. 63/1922). 
Im Mittelpunkt der alle physischen Risiken und die Arbeitslosigkeit 
deckenden Sozialversicherung steht die Zentraldirektion des Volkskommis- 
sariats für Arbeit des Bundes der Sozialistischen Sowjet-Republiken. Sie 
ist die oberste Aufsichtsbehörde für die gesamte Sozialversicherung. Bei 
dieser Direktion besteht ein Bundesrat für Sozialversicherung, der die all- 
gemeinen Richtlinien für die Tätigkeit der Direktion festsetzt. 
Die verbündeten Republiken, welche den Bund der Sozialistischen 
Sowjet-Republiken bilden, besitzen Überwachungsorgane von ähnlicher 
Zusammensetzung. Es sind das die Versicherungsdirektionen bei den 
Volkskommissariaten für Arbeit und den Räten der einzelnen Republiken. 
Die örtliche Aufsicht führen verschiedenartig gestaltete Kreisorgane der 
Yozialversicherung, die Arbeitsinspektoren und Beauftragte der Finanz- 
verwaltung. 
Die Überwachung der Transportkrankenkassen wird nicht von den 
Aufsichtsbehörden, sondern von der Zentralsektion für Transport besorgt, 
welche einen Teil der Zentraldirektion für Sozialversicherung des Volks- 
kommissariats für Arbeit bildet. 
Die Zentraldirektion für Sozialversicherung 
und ’die Versicherungsdirektionen der verbündeten Republiken 
Die Zentraldirektion für Sozialversicherung bildet einen Teil des Volks- 
rommissariats für Arbeit des Bundes der Sozialistischen Sowjet-Republiken. 
An. ihrer Spitze steht der Chef der Zentraldirektion, welcher vom Volks- 
kommissariat für Arbeit im Benehmen mit dem Bundesrat der Gewerk- 
schaften ernannt wird. Er ist Mitglied des Rates beim Volkskommissariat 
für Arbeit. 
Die Direktion leitet und überwacht den Betrieb aller örtlichen Organe 
der Sozialversicherung. Sie arbeitet Gesetzesvorschläge aus, welche sie 
dem Bundesrat für Versicherungen vorlegt, erlässt im Rahmen des Gesetzes 
Verordnungen, Anweisungen und Verfügungen und kann Verordnungen 
und Verfügungen der Versicherungsdirektionen der verbündeten Republi- 
ken aufheben bezw. abändern. 
Die Zentraldirektion hat besonders den Gesetzesvollzug zu überwa- 
chen, das Budget sowie die Rechnungsführung der Kassen zu prüfen 
and zu genehmigen, die Beiträge festzusetzen, Art und Höhe der Lei- 
stungen. zu bestimmen und Regeln für die Verwaltungsführung, die jähr- 
liche Rechnungslegung und die statistische Berichterstattung aufzustellen. 
Auch errichtet sie einen Reservefonds und verfügt über ihn. 
Vollzugsorgane der Zentraldirektion sind die Oberdirektionen in den 
ainzelnen Sojwetrepubliken, in. der Ukraine, in Transkaukasien, in Weiss- 
russland, Uzbekistan und Turkmenien. Diese Oberdirektionen werden 
durch einen vom Volkskommissariat für Arbeit der betreffenden Republik 
im Benehmen mit dem Gewerkschaftsrat der betreffenden Republik aufge- 
stellten Beamten geleitet.
	        
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