Full text: Die obligatorische Krankenversicherung

DAS STREITVERFAHREN, RECHTSVERLETZUNGEN UND STRAFEN 791 
ESTLAND 
GESETZ. vOoM 23. Juxı 1912 
Hier bestehen zwei Systeme von Spruchbehörden zur Entscheidung 
von Streitigkeiten aus der Krankenversicherung. Die Streitsachen 
können vor die ordentlichen Gerichte oder vor die Aufsichtsbehörden der 
Krankenversicherung gebracht werden. Als besondere Spruchbehörden sind 
»Äätig : 
a) die Generalversammlung der Kasse ; 
b) der Arbeiterversicherungsrat, 
Als ordentliche Spruchbehörden wirken : 
a) die Gerichte des gemeinen Rechts : 
b) der Oberste Gerichtshof, 
Gemäss Art. 357 des Gewerbegesetzes, wonach die Leitung der Kasse 
über das Vorhandensein und die Dauer einer Krankheit sowie über die 
Höhe der den Kranken zu gewährenden Geldleistung zu entscheiden hat, 
xann der Versicherte, wenn er die im Verwaltungsweg getroffene Entschei- 
dung anfechten will, zwischen zwei Verfahren wählen : 
7%) er kann seine Klage vor die Generalversammlung der Kasse 
bringen (Art. 358); gegen deren Entscheidung kann er Beru- 
fung an die Arbeiterversicherungsbehörde, an den Arbeiter- 
versicherungsrat und an den Obersten Gerichtshof (Abteilung 
für Verwaltungssachen) einlegen ; 
oder er kann seine Klage bei den ordentlichen Gerichten im 
Zivilprozessverfahren erheben. 
Im übrigen kann er auch zunächst den ersteren Weg einschlagen und dann 
sich an die ordentlichen Gerichte wenden, jedoch vorbehaltlich einer Ver- 
jährungsfrist von einem Jahr (Art. 266 des Gesetzes). 
Die Generalversammlung der Kasse 
Zusammensetzung 
Die Generalversammlung der Kasse setzt sich aus den Vertretern der 
Kassenmitglieder zusammen (Art. 86). 
Zuständigkeit 
Die Generalversammlung entscheidet in erster Instanz über die Streitig- 
keiten zwischen der Kasse und den Versicherten. 
Der Arbeiterversicherungsrat 
Zusammensetzung 
Der Arbeiterversicherungsrat, in dem der Minister für Arbeit und 
Soziale Fürsorge oder sein Stellvertreter den Vorsitz führt, besteht aus den 
Leitern der Arbeitsdirektion und der Sozialversicherungsabteilung, vier 
Vertretern des Ministeriums für Handel und Gewerbe, des Ackerbaumini- 
steriums, des Finanzministeriums und des Justizministeriums, einem Ver- 
treter des Obergesundheitsamts, fünf Vertretern der versicherungspflich- 
tigen Arbeitnehmer und zwei Vertretern der privaten Arbeitgeber. 
Die fünf Arbeitervertreter wie ihre Stellvertreter werden durch eine 
zus den Beauftragten aller Versicherungskassen gebildete Versammlung 
zewählt, die beiden Arbeitgebervertreter und ihre Stellvertreter durch die 
Unfall-Berufsgenossenschaften. Die Dauer ihrer Amtstätigkeit beträgt 
Jrei Jahre. 
Die fünf Arbeitervertreter erhalten für ihre Teilnahme an den Arbeiten 
des Rates eine Vergütung. 
Zuständigkeit 
Der Arbeiterversicherungsrat entscheidet als Berufungsinstanz in 
den Streitigkeiten zwischen den Kassen und den Versicherten und als 
erste Instanz in den übrigen Streitigkeiten.
	        
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