DAS STREITVERFAHREN, RECHTSVERLETZUNGEN UND STRAFEN 791
ESTLAND
GESETZ. vOoM 23. Juxı 1912
Hier bestehen zwei Systeme von Spruchbehörden zur Entscheidung
von Streitigkeiten aus der Krankenversicherung. Die Streitsachen
können vor die ordentlichen Gerichte oder vor die Aufsichtsbehörden der
Krankenversicherung gebracht werden. Als besondere Spruchbehörden sind
»Äätig :
a) die Generalversammlung der Kasse ;
b) der Arbeiterversicherungsrat,
Als ordentliche Spruchbehörden wirken :
a) die Gerichte des gemeinen Rechts :
b) der Oberste Gerichtshof,
Gemäss Art. 357 des Gewerbegesetzes, wonach die Leitung der Kasse
über das Vorhandensein und die Dauer einer Krankheit sowie über die
Höhe der den Kranken zu gewährenden Geldleistung zu entscheiden hat,
xann der Versicherte, wenn er die im Verwaltungsweg getroffene Entschei-
dung anfechten will, zwischen zwei Verfahren wählen :
7%) er kann seine Klage vor die Generalversammlung der Kasse
bringen (Art. 358); gegen deren Entscheidung kann er Beru-
fung an die Arbeiterversicherungsbehörde, an den Arbeiter-
versicherungsrat und an den Obersten Gerichtshof (Abteilung
für Verwaltungssachen) einlegen ;
oder er kann seine Klage bei den ordentlichen Gerichten im
Zivilprozessverfahren erheben.
Im übrigen kann er auch zunächst den ersteren Weg einschlagen und dann
sich an die ordentlichen Gerichte wenden, jedoch vorbehaltlich einer Ver-
jährungsfrist von einem Jahr (Art. 266 des Gesetzes).
Die Generalversammlung der Kasse
Zusammensetzung
Die Generalversammlung der Kasse setzt sich aus den Vertretern der
Kassenmitglieder zusammen (Art. 86).
Zuständigkeit
Die Generalversammlung entscheidet in erster Instanz über die Streitig-
keiten zwischen der Kasse und den Versicherten.
Der Arbeiterversicherungsrat
Zusammensetzung
Der Arbeiterversicherungsrat, in dem der Minister für Arbeit und
Soziale Fürsorge oder sein Stellvertreter den Vorsitz führt, besteht aus den
Leitern der Arbeitsdirektion und der Sozialversicherungsabteilung, vier
Vertretern des Ministeriums für Handel und Gewerbe, des Ackerbaumini-
steriums, des Finanzministeriums und des Justizministeriums, einem Ver-
treter des Obergesundheitsamts, fünf Vertretern der versicherungspflich-
tigen Arbeitnehmer und zwei Vertretern der privaten Arbeitgeber.
Die fünf Arbeitervertreter wie ihre Stellvertreter werden durch eine
zus den Beauftragten aller Versicherungskassen gebildete Versammlung
zewählt, die beiden Arbeitgebervertreter und ihre Stellvertreter durch die
Unfall-Berufsgenossenschaften. Die Dauer ihrer Amtstätigkeit beträgt
Jrei Jahre.
Die fünf Arbeitervertreter erhalten für ihre Teilnahme an den Arbeiten
des Rates eine Vergütung.
Zuständigkeit
Der Arbeiterversicherungsrat entscheidet als Berufungsinstanz in
den Streitigkeiten zwischen den Kassen und den Versicherten und als
erste Instanz in den übrigen Streitigkeiten.