Full text: Völkerrecht und Landesrecht

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autoritati ve Anordnung einbeziehen wollte, dass sich im Gesetz 
neben den dispositiven auch enuneiative Elemente vor- 
finden. Nun liegt aber die Annahme mancher blos enunciativer 
Bestandtheile besonders nahe, wenn ausser der etwaigen 
Sanktionsformel der gesamte Gesetzestext in der zwischen 
den staatlichen Bevollmächtigten vereinbarten Vertrags- 
urkunde besteht, deren Wortlaut insgemein keine Anordnung, 
sondern ein Versprechen enthält. Wie und in welchem Um- 
fange, das steht zu untersuchen, will der Gesetzgeber zur rechts- 
verbindlichen Anordnung erheben, was dort nur als Offerte und 
Annahme erscheint? Giebt es ein allgemeines Prinzip, nach dem 
sich das bemisst? 
Damit greifen wir aber über das Thema, das von der Form 
der Rechtsetzung durch Vertragspublikation im Speziellen handelt, 
weit hinaus. Denn die analoge Frage erhebt sich gegenüber 
allem Landesrechte, das nicht in ausdrücklich formulirten Rechts- 
sätzen uns vor Augen liegt, also auch gegenüber dem sogenannten 
Gewohnheitsrechte. Lassen sich bestimmte Grundsätze auf- 
finden, nach denen in Ermangelung wörtlicher Satzung festzustellen 
ist, ob der Staat völkerrechtsgemässes Recht hervorrufen wollte 
und was für Recht? 
IT. 
Nun liegt es nahe zu sagen: es ist zu vermuthen, der 
Staat habe seine Rechtsordnung völkerrechtsgemäss ausge- 
staltet.!) In dieser allgemeinen Fassung ist jedoch der Satz 
zweifellos unriehtig. 
Er trifft zunächst nicht zu für das völkerrechtlich „erlaubte“ 
Landesrecht, — gleichviel ob man hierunter das unverbotene oder 
das Recht verstehen will, das in Ausübung einer echten völker- 
rechtlichen Befugniss gesetzt worden ist. Ohne weiteren Nachweis 
darf man weder annehmen, der Staat besitze alles Recht, das 
zu besitzen ihm völkerrechtlich unverwehrt ist — darin wird 
gewiss Niemand widersprechen —, noch als selbstverständlich 
betrachten, er besitze alles Recht, das er besitzen „darf“ oder, 
um völkerrechtliche Befugnisse ausüben zu können, nach Landes- 
1) S. etwa Gierke, Deutsches Privatrecht I S. 214. Er meint es aber 
wohl nicht ganz in diesem weiten Sinne.
	        
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