tinge zu halten, bildet, jedem Gewerbetreibenden für das von ihm
befugter Weise betriebene Gewerbe insolange zu, als ihm diese Befä—
higung nicht wirksam aberkannt worden ist. (Erkenntnis des V-GeH.
bom 20. November 1912, 3. 12.745, Budw. 9220). Auch befugte Ge—
verbetreibende sind nur dann berechtigt Lehrlinge zu halten, wenn die
Voraussetzungen des 8 88, Abs. 1, der Gewerbeordnung erfüllt sind.
Im Streitfalle ist hierüber von den Gewerbebehörden zu entscheiden.
Diese Cognition ist mit der Entziehung des Rechtes, Lehrlinge zu
halten, nicht identisch. Die Bestimmungen des 8 98, Abs. 1, der Ge—
werbeordnung (Halten von Lehrlingen) finden auch auf solche Ge—
werbetreibende Anwendung, die noch vor der Erlassung der Gewerbe—
novelle vom Jahre 1907 die Gewerbebefugnis erlangt haben. (Er—
kenntnis des V-G.H. vom 26. Feber 19018, 3. 2001, Budw. 9444.)
In diesem Zusammenhange sei die im letzten Absatze des früher zitier—
ten 8 98 der G.O. angezogene Gesetzesstelle, der Absatz a des 8 188
G.O., mitgeteilt, der lautet: „Die für immer oder auf bestimmte Zeit
auszusprechende Entziehung des Rechtes, Lehrlinge oder jugendliche
Hilfsarbeiter zu halten, hat zu treffen: a) Gewerbetreibende, welche
den Vorschriften über die Verwendung der Kinder vor vollendetem
12. Lebensjahre in Gewerbebetrieben überhaupt bzw. der Kinder vor
bdollendetem 14. Lebensjahre in Fabriksbetrieben oder den Vorschrif—
lsen üer die Art und die Dauer der Verwendung der jugendlichen
Hilfsarbeiter zwischen dem vollendeten 12. und dem vollendeten
14. Lebensjahre wiederholt zuwiderhandeln.“ Ferner muß der Gesetz—
geber dafür Vorsorge treffen, daß die Erreichung des Zweckes der
Lehre „die praktische Erlernung des Gewerbes“ auch nicht dadurch in
Frage gestellt wird, daß eine zu große Anzahl von Lehrlingen in dem—
selben Betriebe gehalten wird, wodurch einerseits die Möglichkeit, sich
ernstlich mit denselben zu befassen und sie entsprechend anzuweisen
und auszubilden beeinträchtigt und anderseits die Möglichkeit geschaf⸗
fen wird, durch billige Arbeitskräfte anderen nicht in einer solchen
Weise arbeitenden Gewerbeinhabern eine unlautere Konkurrenz zu
schaffen, daß also eine „Lehrlingszüchterei“ hintangehalten wird. Der
101 regelt die „Bestimmung des Zahlenverhältnisses der Lehrlinge“
in folgender Weise: „Soweit für einzelne Gewerbe keine Bestimmun—
gen über das Verhältnis der Zahl der Lehrlinge zu jener der Gehilfen
im Wege des Genossenschaftsstatutes getroffen werden, kann der Han—
delsminister im Einvernehmen mit dem Minister des Innern nach
Anhörung der Handels- und Gewerbekammer dieses Zahlenverhält—
nis im Verordnuͤngswege festsetzen. Diese Festsetzung kann im allge—
meinen oder für bestimmte Bezirke erfolgen.“
»Die Pflichten des Leh rIinags aus dem Lehrvertrage
sind die gleichen, wie bei einem anderen Abeitsvertrage, angepaßt der
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