Full text: Das Arbeitsrecht der Čechoslovakischen Republik

tinge zu halten, bildet, jedem Gewerbetreibenden für das von ihm 
befugter Weise betriebene Gewerbe insolange zu, als ihm diese Befä— 
higung nicht wirksam aberkannt worden ist. (Erkenntnis des V-GeH. 
bom 20. November 1912, 3. 12.745, Budw. 9220). Auch befugte Ge— 
verbetreibende sind nur dann berechtigt Lehrlinge zu halten, wenn die 
Voraussetzungen des 8 88, Abs. 1, der Gewerbeordnung erfüllt sind. 
Im Streitfalle ist hierüber von den Gewerbebehörden zu entscheiden. 
Diese Cognition ist mit der Entziehung des Rechtes, Lehrlinge zu 
halten, nicht identisch. Die Bestimmungen des 8 98, Abs. 1, der Ge— 
werbeordnung (Halten von Lehrlingen) finden auch auf solche Ge— 
werbetreibende Anwendung, die noch vor der Erlassung der Gewerbe— 
novelle vom Jahre 1907 die Gewerbebefugnis erlangt haben. (Er— 
kenntnis des V-G.H. vom 26. Feber 19018, 3. 2001, Budw. 9444.) 
In diesem Zusammenhange sei die im letzten Absatze des früher zitier— 
ten 8 98 der G.O. angezogene Gesetzesstelle, der Absatz a des 8 188 
G.O., mitgeteilt, der lautet: „Die für immer oder auf bestimmte Zeit 
auszusprechende Entziehung des Rechtes, Lehrlinge oder jugendliche 
Hilfsarbeiter zu halten, hat zu treffen: a) Gewerbetreibende, welche 
den Vorschriften über die Verwendung der Kinder vor vollendetem 
12. Lebensjahre in Gewerbebetrieben überhaupt bzw. der Kinder vor 
bdollendetem 14. Lebensjahre in Fabriksbetrieben oder den Vorschrif— 
lsen üer die Art und die Dauer der Verwendung der jugendlichen 
Hilfsarbeiter zwischen dem vollendeten 12. und dem vollendeten 
14. Lebensjahre wiederholt zuwiderhandeln.“ Ferner muß der Gesetz— 
geber dafür Vorsorge treffen, daß die Erreichung des Zweckes der 
Lehre „die praktische Erlernung des Gewerbes“ auch nicht dadurch in 
Frage gestellt wird, daß eine zu große Anzahl von Lehrlingen in dem— 
selben Betriebe gehalten wird, wodurch einerseits die Möglichkeit, sich 
ernstlich mit denselben zu befassen und sie entsprechend anzuweisen 
und auszubilden beeinträchtigt und anderseits die Möglichkeit geschaf⸗ 
fen wird, durch billige Arbeitskräfte anderen nicht in einer solchen 
Weise arbeitenden Gewerbeinhabern eine unlautere Konkurrenz zu 
schaffen, daß also eine „Lehrlingszüchterei“ hintangehalten wird. Der 
101 regelt die „Bestimmung des Zahlenverhältnisses der Lehrlinge“ 
in folgender Weise: „Soweit für einzelne Gewerbe keine Bestimmun— 
gen über das Verhältnis der Zahl der Lehrlinge zu jener der Gehilfen 
im Wege des Genossenschaftsstatutes getroffen werden, kann der Han— 
delsminister im Einvernehmen mit dem Minister des Innern nach 
Anhörung der Handels- und Gewerbekammer dieses Zahlenverhält— 
nis im Verordnuͤngswege festsetzen. Diese Festsetzung kann im allge— 
meinen oder für bestimmte Bezirke erfolgen.“ 
»Die Pflichten des Leh rIinags aus dem Lehrvertrage 
sind die gleichen, wie bei einem anderen Abeitsvertrage, angepaßt der 
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