Zu Ziffer III der Anleitung Anm. 13.
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Diese Erfordernisse treffen aber bei der hier in Betracht kommenden
„Pensionskasse für die Distriktsstraßenwärter" nicht zu.
Aus dem Statut geht deutlich hervor, daß die Kasse nicht als eine
Tistriktsanstalt in dem Sinne gelten kann, daß als Schuldner des Pensions
anspruchs die Distriktsgemeinde anzusehen wäre. Es kann zwar hier dahin
gestellt bleiben, inwieweit die unter Anderem in zwei Entscheidungen des
Reicksgerichts vom 18. März 1889 und 12. Mai 1890 (abgedruckt bei Reger.
Entsch. der Gerichte uud Verwaltungsbehörden rc. Bd. 10 S. 426 und Bd 11
S. 56, auch Entsch. des Reichsgerichts in Civilsachen Bd. 26 S. 32) vertretene
Auffassung, wonach unter Pensionsberechtigung im Sinne des §. 4 des U.V.G.
nur ein dem Beamten unmittelbar gegen den Staat rc. zustehendes Pensions
recht verstanden werden könne, und als „pensionsberechligte Beamte" auch
solche nicht anzusehen seien, welche aus einer für sie besonders eingerichteten,
auf Beiträgen der Mitglieder nnd des Unternehmers beruhenden Kasse Pension
zu beanspruchen haben, für das Gebiet der Juvaliditäts- und Altersversiche
rung zutrifft, und ob nicht unter dem Gesichtspunkte des §. 4 Abs. 1 des I. u.
A.B.G. diejenigen öffentlichen Kassen dem Staate rc. selbst gleichstehend zu
erachten sind, hinter denen der Staat rc. als Selbstverpflichteter, wenn auch
erst in zweiter Linie, steht. Im vorliegenden Falle aber ergiebt der §. 14 des
Statuts zweifellos, daß für die Ansprüche der Kassenmitglieder nur das Ver
mögen der Kasse einschließlich des Reservefonds, nicht aber das Vermögen der
betreffenden Distriktsgemeinde selbst haftet. Es besteht mithin für die Mit
glieder keine Sicherheit betreffs des steten, ungeschmälerten Bezuges ihrer Pen
sionen, wie denn auch der §. 14 auf eine Herabsetzung der letzteren im Falle
der Unzulänglichkeit der Kassenmittel ausdrücklich Bedacht nimmt. Aus diesem
Grunde ist die Zugehörigkeit zu der in Rede stehenden Kasse nicht geeignet,
die Pensionsberechtigung im Sinne des §. 4 Abs. 1 des I. u. A.V.G. zu ersetzen,
und es muß der Kläger ungeachtet dieser seiner Zugehörigkeit als versicherungs-
pflichlig im Sinne des §. 1 a. a. O. bezeichnet werden."
Wie in der vorstehenden Entscheidung des Reichs-Versicherungsamtes an
gegeben, geht die Ansicht des Reichsgerichtes noch über die vom Reichs-Ver
sicherungsamte vertretene Ansicht hinaus und erkennt eine Pensionsberechtigung
nur dann an, wenn der Anspruch auf Zahlung der Pension unmittelbar
gegen den Staat (oder den Kommunalverband) geht. Das angeführte Er
kenntniß des Reichsgerichtes, 6. Civilscnat, vom 12. Mai 1890 (Reger, Entsch.Xl
S. 57) spricht sich, was diesen Punkt anlangt, folgendermaßen aus:
„Hiernach kann es sich für die Anwendung des §. 4 des U.V.G.
nur noch um die Frage handeln, ob nach Lage der Sache anzunehmen ist,
daß der Kläger mit Pensionsberechtigung angestellt war. Diese Frage läßt
sich nicht schon deshalb bejahen, weil dem Kläger in seiner Eigen
schaft als Mitglied der Pensions-, Wittwen- und Waisenkasse für die Beamten der
Magdeburg-Köthen-Halle-Leipziger Eisenbahngesellschaft ein in dem Statute
dieser Kasse näher bestimmtes Pensionsrecht zustand, und der Beklagte (d. i.
der Staat) in dem Uebcrnahmevertrage vom 4. März 1876 sich verpflichtet hat,
für die den Beamten der Gesellschaft an die gedachte Kasse zustehenden An
sprüche auszukommen. Wie das Reichsgericht bereits in seinem Urtheile vom
18. März 1889 (Reger, Entsch. X S. 426) dargelegt hat, kann unter „Pen
sionsberechtigung" in dem §. 4 a. a. O. nur ein dem Beamten unmittel
bar gegen den Staat —auf Grund des Gesetzes, vielleicht auch am Grund
besonderer vertragsmäßiger Zusicherung — zustehendes Pensionsrecht verstanden
und nicht angenommen werden, daß unter den pensionsbcrcch-
tlgten Beamten auch solche zu verstehen seien, welche aus einer
für sie besonders eingerichteten, auf Beiträgen der Mitglieder
und des Unternehmers beruhenden Kasse Pension zu beanspruchen
haben. Der Umstand, daß die statntenmäßige Pension jetzt von dem Be-