§ 2. Zur Gefchichte der Hausinduftriegefetzgebung
139
einen Antrag ein, der die Richtlinien für ein Heimarbeitge|etz deutlich feftlegte,
die technifche Ausarbeitung einer legislatori fchen Vorlage aber der Regierung
überlie|z. Die wefentlichen Forderungen des Antrags waren diefe:
Regiftrierpflicht, allgemeine Einführung der Lohnbücher, Ausdehnung der Gewerbeaufficht
auf die Heimarbeit und Unterftützung der Aufficht durch Schutzkomitees
in Gegenden mit viel Hausinduftrie, Verfügungen der Polizeibehörde
bzw. Verordnungen des Bundesrats für die Arbeitsftätten im Intereffe von
Gefundheit und Sittlichkeit, Verbot der Sonntags- und Nachtarbeit für Arbeiterinnen
und jugendliche Arbeiter, Einfchränkung der Arbeitszeit auch für Erwachsene
in gefundheitsgefährlichen Hausinduftrien, Regelung der Mitgabe
von Arbeit nach Haufe, Ausdehnung der Zuftändigkeit der Gewerbegerichte
und der gefamten Arbeiterverficherung auf die gefamte Hausinduftrie. Die
Lohnfrage wurde den oft verheijzenen und lange erwarteten Arbeitskammern
zugewiefen, in deren Schofz befondere Abteilungen für Hausinduftrie zu bilden
feien, die fich die Förderung von Tarifverträgen angelegen fein !ie(zen. — Der
fozialdemokratifche Antrag vom 28. Februar 1906 verfolgte
im wefentlichen diefelben Ziele, nur fah er in mehrern Punkten viel fchärfere
Beftimmungen vor, fo fcharfe, dafz ihre Undurchführbarkeit und ihre geradezu
fchlimmen Folgen für die Heimarbeiter felbft klar zutage traten. Die vorgefchlagene
Trennung von Arbeits- und Wohnräumen mujzte an der Dürftigkeit
der meiften Heimarbeiter fcheitern. Das radikale Verbot gewiffer Hausinduftrien,
im Intereffe von Arbeitern oder Konfumenten, fchofz ebenfalls
übers Ziel hinaus; beffer ging man hier von Fall zu Fall vor, wie die bürgerlichen
Parteien wollten. In der Lohnregulierung ging der fozialdemokratifche
Antrag fehr energifch vor. Das Gewerbegericht oder befondere „Kommiffionen
follten auf Verlangen der Heimarbeiter Minimallöhne feftfetzen, die nicht unter
die Fabriklöhne herabfinken dürften und die für eine beftimmte Dauer rechtsverbindlich
fein follten. Der Vorfchlag ftand zwar im Einklang mit der Überzeugung
und den Wünfchen vieler bürgerlicher Sozialpolitiker und Nationalökonomen,
aber die Unerreichbarkeit mufzte bei den zurzeit in Regierungskreifen
herrfchenden Anfchauungen von vornherein feftftehen. Und das wird auch der
Grund gewef n fein, weshalb der Antrag der bürgerlichen Fraktionen einftweilen
davon abfah. Die Freifinnigen begnügten fich mit einer Refolution,
die eine Enquete über die Lage der Heimarbeiter wünfchte.
Abgefehen von diefer kleinen Gruppe, forderte der Reichstag in feiner Gefamtheit
dringend ein baldiges gefetzliches Eingreifen in die Hausinduftrie,
wozu die Anträge mit einigen Abweichungen untereinander die Wege zeigen
follten. Diefem gefchloffenen Vorgehen des Reichstags gegenüber liefzen die