Object : Die deutsche Hausindustrie

§  2.  Zur  Gefchichte  der  Hausinduftriegefetzgebung

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einen  Antrag  ein,  der  die  Richtlinien  für  ein  Heimarbeitge|etz  deutlich  feftlegte,
  die  technifche  Ausarbeitung  einer  legislatori  fchen  Vorlage  aber  der  Regierung ­
  überlie|z.  Die  wefentlichen  Forderungen  des  Antrags  waren  diefe:
Regiftrierpflicht,  allgemeine  Einführung  der  Lohnbücher,  Ausdehnung  der  Gewerbeaufficht
  auf  die  Heimarbeit  und  Unterftützung  der  Aufficht  durch  Schutzkomitees ­
  in  Gegenden  mit  viel  Hausinduftrie,  Verfügungen  der  Polizeibehörde
bzw.  Verordnungen  des  Bundesrats  für  die  Arbeitsftätten  im  Intereffe  von
Gefundheit  und  Sittlichkeit,  Verbot  der  Sonntags-  und  Nachtarbeit  für  Arbeiterinnen ­
  und  jugendliche  Arbeiter,  Einfchränkung  der  Arbeitszeit  auch  für  Erwachsene ­
  in  gefundheitsgefährlichen  Hausinduftrien,  Regelung  der  Mitgabe
von  Arbeit  nach  Haufe,  Ausdehnung  der  Zuftändigkeit  der  Gewerbegerichte
und  der  gefamten  Arbeiterverficherung  auf  die  gefamte  Hausinduftrie.  Die
Lohnfrage  wurde  den  oft  verheijzenen  und  lange  erwarteten  Arbeitskammern
zugewiefen,  in  deren  Schofz  befondere  Abteilungen  für  Hausinduftrie  zu  bilden
feien,  die  fich  die  Förderung  von  Tarifverträgen  angelegen  fein  !ie(zen.  —  Der
fozialdemokratifche  Antrag  vom  28.  Februar  1906  verfolgte
im  wefentlichen  diefelben  Ziele,  nur  fah  er  in  mehrern  Punkten  viel  fchärfere
Beftimmungen  vor,  fo  fcharfe,  dafz  ihre  Undurchführbarkeit  und  ihre  geradezu
fchlimmen  Folgen  für  die  Heimarbeiter  felbft  klar  zutage  traten.  Die  vorgefchlagene
  Trennung  von  Arbeits-  und  Wohnräumen  mujzte  an  der  Dürftigkeit ­
  der  meiften  Heimarbeiter  fcheitern.  Das  radikale  Verbot  gewiffer  Hausinduftrien, ­
  im  Intereffe  von  Arbeitern  oder  Konfumenten,  fchofz  ebenfalls
übers  Ziel  hinaus;  beffer  ging  man  hier  von  Fall  zu  Fall  vor,  wie  die  bürgerlichen ­
  Parteien  wollten.  In  der  Lohnregulierung  ging  der  fozialdemokratifche
Antrag  fehr  energifch  vor.  Das  Gewerbegericht  oder  befondere  „Kommiffionen
follten  auf  Verlangen  der  Heimarbeiter  Minimallöhne  feftfetzen,  die  nicht  unter
die  Fabriklöhne  herabfinken  dürften  und  die  für  eine  beftimmte  Dauer  rechtsverbindlich ­
  fein  follten.  Der  Vorfchlag  ftand  zwar  im  Einklang  mit  der  Überzeugung ­
  und  den  Wünfchen  vieler  bürgerlicher  Sozialpolitiker  und  Nationalökonomen, ­
  aber  die  Unerreichbarkeit  mufzte  bei  den  zurzeit  in  Regierungskreifen
herrfchenden  Anfchauungen  von  vornherein  feftftehen.  Und  das  wird  auch  der
Grund  gewef  n  fein,  weshalb  der  Antrag  der  bürgerlichen  Fraktionen  einftweilen
  davon  abfah.  Die  Freifinnigen  begnügten  fich  mit  einer  Refolution,
die  eine  Enquete  über  die  Lage  der  Heimarbeiter  wünfchte.
Abgefehen  von  diefer  kleinen  Gruppe,  forderte  der  Reichstag  in  feiner  Gefamtheit
  dringend  ein  baldiges  gefetzliches  Eingreifen  in  die  Hausinduftrie,
wozu  die  Anträge  mit  einigen  Abweichungen  untereinander  die  Wege  zeigen
follten.  Diefem  gefchloffenen  Vorgehen  des  Reichstags  gegenüber  liefzen  die
            
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