Metadata : Zusammenstellung der Aus- und Durchfuhrverbote

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220 Bei Spezialitäten ober Modestofsen, wo bic Stempelung ber Waare schübigenb einwirkt, genügt bic Stempelung bes Cartons. § 4. Das zulässige Maximum ber Ferggerprovision tvirb festgestellt auf 2 Rp. vom 100 Stich, wenn bic Waare vom ersten Waarenansgeber zum Minimallohn ausgegeben würbe. Wenn bic Waarenausgabe zu einem höheren Preise erfolgte, ­ so bars ber Fergger außerbem im Maximum bic Hälfte bes Unterschiedes zwischen dem Minimallohn und bem An-ögabepreis für sich beanspruchen. Die laut Musterklassisikatiyn zu bezahlenden Zuschlagstaxen ­ kommen dem letzten Waarenübernehmer unverkürzt zu. Die Bestinnnungen dieses § beziehen sich auch ans solche Waare, welche durch die Hand mehrerer Fergger geht. § 5. Von den Bestimmungen des $ 4 werden nicht betroffen ­ : Alle farbigen Bannnvvllstickereien, soweit es nicht gewöhnliche Artikel, wie Bandes, Entredeux und Roben sind, ebensowenig alle Stickereien, zu denen ein anderes Material als Bauinwollgarn verwendet wird, und die Aetzstickereien. Die Höhe der Ferggerprovision bleibt bei diesen Waaren freier Verständigung vorbehalten. § 6. Der Fergger hat dem Uebernehmer bei der Arbeitsübernahine oder bei der Ablieferung die Originalbestellnote ans Verlangen vorzuweisen, ferner bei der Abrechnung die allfällige ­ Abzugsnote des betreffenden Geschäftshauses im Original vorzulegen lind ihm hievon eine Kopie auszuhändigen. Für jede beanstandete Stickete ist vom Ausgeber eine Separat-Reklamation laut Schema auszustellen; dieselbe soll die gleiche Marke und die gleiche Nnnnner tragen, tvie die Stickete. § 7. Für jede Stichwaarenausgabe ist eine Bestell- oder Arbeitsnote zu verabfolgen und ans derselben vorzumerken: Name, Stück- und Dessinnummer, Stich- und Streifenzahl, Rapport, Länge, Preis, Zuschlagstaxen, Artikel und Lieferzeit.
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