Full text : Geschichte des Zentralverbandes der Stickerei-Industrie der Ostschweiz und des Vorarlbergs und ihre wirthschafts- und sozialpolitischen Ergebnisse

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§  8.  Kaufleute  und  Fabrikanten,  welche  direkt  exportiren
oder  auf  eigene  Muster  arbeiten,  zeitweise  aber  auch  Ferggereigeschäfte ­
  betreiben,  haben  im  letzteren  Falle  die  ausgegebene
Waare  ausdrücklich  als  Ferggerwaare  zu  bezeichnen,  wenn  sie
für  diese  Geschäfte  Ferggerprovision  beziehen,  resp.  die  den
Ferggern  tant  §  4  des  Regulativs  über  Abzüge  und  Reklawationen
  eingeräumte  Reklamationsfrist  gegenüber  dem  letzten
Arbeitübernetzmer  für  sich  beanspruchen  wollen.
§  9.  Alle  Sendungen  sind  gegenseitig  zu  frankiren.
Titel  VI.
HLegutaliv  über  Abzugswesen  u.  Deklamationen.
(Erlassen  von  der  Delegirtenversannulung  am  1./2.  August  1890.
In  Kraft  erklärt  auf  1.  Oktober  1890.  —  Revidirt  am  14.  November  1890.
Revision  in  Kraft  erklärt  auf  15.  November  1890.)
§  1.  Reklamationen  und  Abzüge  aller  Art  zwischen
Kaufleuten  und  ihren  Waarenübernehmern,  seien  es  Fergger
oder  Sticker,  sind  innert  14  Tagen,  zwischen  Ferggern  und
deren  Arbeitübernehmern  innert  5  Wochen  nach  Empfang  der
betreffenden  Waare  zu  machen.
Auch  wenn  die  Waare  durch  die  Hände  von  mehreren
Ferggern  geht,  haben  die  Reklamationsfristen  von  14  Tagen
zu  Gunsten  der  Kaufleute  und  5  Wochen  dem  letzten  Arbeitübernehmer
  gegenüber  ihre  Gültigkeit.
Ausgenommen  von  dieser  Bestimmung  sind  Belastungen
für  Nachsticken.  Bei  solchen  beträgt  die  Reklamationsfrist  für
den  Kaufmann  4  Wochen,  für  den  Fergger  6  Wochen  nach
Ablieferung  der  Arbeit.
Reklamationen  betreffend  Lieferzeit  und  Preis  sind  vom
Arbeitnehmer  innert  zwei  Tagen  nach  Erhalt  der  Arbeitssendnng
  zu  machen.
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