Zu Ziffer I der Anleitung Anm. 12.
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geben, beschäftigt werden, sondern zu den Betriebsunternehmern. Vergl.
Rev.Entsch. des 'R.B.A. Nr. 69 (A. N. f. I. u. A.B. 1891 S. 173): „Es ist zu
zugeben, dag diejenigen Verrichtungen, welche der Botin obliegen, wie das
Ausrichten von Bestellungen, das Einholen von bestimmten Gegenständen und
das Abtragen einzelner Sachen, Dienstleistungen der einfachsten Art sind, wie
sie sonst von Arbeitern und Dienstboten vorgenommen iverden. Dies reicht
indessen nicht aus, um die Klägerin als Arbeiterin anzusehen;^ denn es fehlt
in dem vorliegenden Falle an dem ein Arbeits- oder Dienstverhältniß wesentlich
kennzeichnenden Momente der persönlichen Abhängigkeit von einem Arbeitgeber
oder Dienstherr,,. — Die Botenfrau stellte ihre Arbeitskraft jedem Einzelnen
zur Verfügung, ohne daß sie jedoch zu demjenigen, der ihr einen bestimmten
Auftrag ertheilte, in ein Arbeits- oder Dieustverhältniß getreten wäre; ihre
Thätigkeit beschränkte sich vielmehr immer nur auf die Ausführung der einzelnen
Besorgung. Auch war die Klägerin nicht verpflichtet, etwaige Anweisungen,
die ihr von einem Auftraggeber ertheilt wurden, unbedingt zu befolgen, sondern
konnte in jedem einzelnen Falle die Ausrichtung einer Bestellung geradezu ver
weigern. Unter diesen Umständen gewinnt die Thätigkeit den Charakter eines
selbstständigen Gewerbebetriebes."
Den Charakter einer Lohnarbeiterthätigkeit hatte ferner nicht die Thätig
keit eines Boten, dem von der Polizeibehörde die Erlaubniß ertheilt war, die
Zettel, durch welche den Droschkenhaltern der Halteplatz für die Droschken
während eines Monats angewiesen war und deren Abholung Sache der
Droschkenhalter war, statt dieser abzuholen und ihnen nach eingeholter Zu
stimmung der Troschkenhalter zu überbringen, und der in Folge davon dies
Geschäft'für 300 Droschkenhalter besorgte und von Jeden, von diesen für jede
Ueberbringung eines Droschkenzettels eine Entschädigung von 5 Pf. bezog.
Es fehlt auch in diesem Falle das „ein Arbeits- oder Dienstverhältniß wesentlich
kennzeichnende Moment der persönlichen Abhängigkeit von einem Arbeitgeber
oder Dienstherrn" (Entsch. des Schiedsgerichtes in Hamburg vom 11. Jan. 1892).
Ebenso ist vom Reichs-Versicherungsamte durch Rev.Entsch. vom 18. Januar
1892 Nr. 157 (A. N. f. I. u. AV. 1892 Ş. 112) die Thätigkeit eines Vereins
boten, der für mehrere Vereine Botendienste verrichtete, zugleich aber auch Auf
träge jeder Art für Dritte gegen Entgelt übernahm, als die eines selbstständigen
Unternehmers und darum für nichtversicherungspflichtig erachtet ts. die Rev.
Entsch. 157 in Anm. VII 3).
Dagegen ist durch Rev.Entsch. vom 29. April 1893 Nr. ¿>4 (A. N. f. I.
U. AV. 1893 S 102) ein Bote, der von dem Stationsvorstande einer
kleinen Eisenbahnstation mit dem Abtragen von Avisbriefen (Be-
nachnchtigung über die Ankunft von Gütern), deren Besorgung an die Ladungs
empfänger Sache der Eisenbahnvcrivaltung ist, für versicherungspflichtig er
achtet, obwohl er seine Löhnung durch den Bezug der von den Ladungs-
empsangern zu zahlende,, Bestellgelder empsing. Vergi. Anm. XVIII 8.
Eine andere Beurtheilung hat dagegen die Beschäftigung eines Land-
postboten in der oben angeführten Rcv.Entsch. Nr. 69 erfahren, der die
Botengänge tu, Verfolg eines Dienstverhältnisses zun, Postfiskus zu
besorgen hat und deshalb versicherungspflichtig ist, sofern er nicht zu den
„Beamten" gehört (vergl. darüber Ann,. III 8); in gleicher Weise ist die Be
schäftigung eines Privatboten (Botenfrau) zu beurtheilen, der von einem be
stimmten Ärbeitgeber(Gutsbesitzer,Fabrikant,Gasthofsbesitzer u.dergl.) gegen festen
Lohn (Tag-, Wochen-, Mvnatslohn) angenommen ist, um Botengänge der oben
bezeichneten Art für den Arbeigcber zu besorgen (Rev.Entsch. vom 9. Januar 1893,
A. N. f. Schlesien 1893 S 40). Ein solcher würde versicherungspflichtig bleiben,
auch wenn ihm von seinem Arbeitgeber gestattet wird, nebenher Botengänge
auch für Dritte gegen Entschädigung zu besorgen, sofern nur zugleich die bei
einem „Arbeits- und Dienstverhältnisse" erforderliche persönliche Abhängigkeit