Object: Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen

Zu Ziffer I der Anleitung Anm. 12. 
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geben, beschäftigt werden, sondern zu den Betriebsunternehmern. Vergl. 
Rev.Entsch. des 'R.B.A. Nr. 69 (A. N. f. I. u. A.B. 1891 S. 173): „Es ist zu 
zugeben, dag diejenigen Verrichtungen, welche der Botin obliegen, wie das 
Ausrichten von Bestellungen, das Einholen von bestimmten Gegenständen und 
das Abtragen einzelner Sachen, Dienstleistungen der einfachsten Art sind, wie 
sie sonst von Arbeitern und Dienstboten vorgenommen iverden. Dies reicht 
indessen nicht aus, um die Klägerin als Arbeiterin anzusehen;^ denn es fehlt 
in dem vorliegenden Falle an dem ein Arbeits- oder Dienstverhältniß wesentlich 
kennzeichnenden Momente der persönlichen Abhängigkeit von einem Arbeitgeber 
oder Dienstherr,,. — Die Botenfrau stellte ihre Arbeitskraft jedem Einzelnen 
zur Verfügung, ohne daß sie jedoch zu demjenigen, der ihr einen bestimmten 
Auftrag ertheilte, in ein Arbeits- oder Dieustverhältniß getreten wäre; ihre 
Thätigkeit beschränkte sich vielmehr immer nur auf die Ausführung der einzelnen 
Besorgung. Auch war die Klägerin nicht verpflichtet, etwaige Anweisungen, 
die ihr von einem Auftraggeber ertheilt wurden, unbedingt zu befolgen, sondern 
konnte in jedem einzelnen Falle die Ausrichtung einer Bestellung geradezu ver 
weigern. Unter diesen Umständen gewinnt die Thätigkeit den Charakter eines 
selbstständigen Gewerbebetriebes." 
Den Charakter einer Lohnarbeiterthätigkeit hatte ferner nicht die Thätig 
keit eines Boten, dem von der Polizeibehörde die Erlaubniß ertheilt war, die 
Zettel, durch welche den Droschkenhaltern der Halteplatz für die Droschken 
während eines Monats angewiesen war und deren Abholung Sache der 
Droschkenhalter war, statt dieser abzuholen und ihnen nach eingeholter Zu 
stimmung der Troschkenhalter zu überbringen, und der in Folge davon dies 
Geschäft'für 300 Droschkenhalter besorgte und von Jeden, von diesen für jede 
Ueberbringung eines Droschkenzettels eine Entschädigung von 5 Pf. bezog. 
Es fehlt auch in diesem Falle das „ein Arbeits- oder Dienstverhältniß wesentlich 
kennzeichnende Moment der persönlichen Abhängigkeit von einem Arbeitgeber 
oder Dienstherrn" (Entsch. des Schiedsgerichtes in Hamburg vom 11. Jan. 1892). 
Ebenso ist vom Reichs-Versicherungsamte durch Rev.Entsch. vom 18. Januar 
1892 Nr. 157 (A. N. f. I. u. AV. 1892 Ş. 112) die Thätigkeit eines Vereins 
boten, der für mehrere Vereine Botendienste verrichtete, zugleich aber auch Auf 
träge jeder Art für Dritte gegen Entgelt übernahm, als die eines selbstständigen 
Unternehmers und darum für nichtversicherungspflichtig erachtet ts. die Rev. 
Entsch. 157 in Anm. VII 3). 
Dagegen ist durch Rev.Entsch. vom 29. April 1893 Nr. ¿>4 (A. N. f. I. 
U. AV. 1893 S 102) ein Bote, der von dem Stationsvorstande einer 
kleinen Eisenbahnstation mit dem Abtragen von Avisbriefen (Be- 
nachnchtigung über die Ankunft von Gütern), deren Besorgung an die Ladungs 
empfänger Sache der Eisenbahnvcrivaltung ist, für versicherungspflichtig er 
achtet, obwohl er seine Löhnung durch den Bezug der von den Ladungs- 
empsangern zu zahlende,, Bestellgelder empsing. Vergi. Anm. XVIII 8. 
Eine andere Beurtheilung hat dagegen die Beschäftigung eines Land- 
postboten in der oben angeführten Rcv.Entsch. Nr. 69 erfahren, der die 
Botengänge tu, Verfolg eines Dienstverhältnisses zun, Postfiskus zu 
besorgen hat und deshalb versicherungspflichtig ist, sofern er nicht zu den 
„Beamten" gehört (vergl. darüber Ann,. III 8); in gleicher Weise ist die Be 
schäftigung eines Privatboten (Botenfrau) zu beurtheilen, der von einem be 
stimmten Ärbeitgeber(Gutsbesitzer,Fabrikant,Gasthofsbesitzer u.dergl.) gegen festen 
Lohn (Tag-, Wochen-, Mvnatslohn) angenommen ist, um Botengänge der oben 
bezeichneten Art für den Arbeigcber zu besorgen (Rev.Entsch. vom 9. Januar 1893, 
A. N. f. Schlesien 1893 S 40). Ein solcher würde versicherungspflichtig bleiben, 
auch wenn ihm von seinem Arbeitgeber gestattet wird, nebenher Botengänge 
auch für Dritte gegen Entschädigung zu besorgen, sofern nur zugleich die bei 
einem „Arbeits- und Dienstverhältnisse" erforderliche persönliche Abhängigkeit
	        
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