Ss 16.
Der Inhalt
des völkerrechtsgemässen Landesrechts.
Die folgenden. Erörterungen geben weit weniger als die
Ueberschrift zu versprechen scheint. Sie wollen nicht etwa den
sachlichen Inhalt alles völkerrechtsgemässen Rechtes dar-
stellen. Das wäre nicht nur sehr schwierig, sondern auch werthlos
und methodisch falsch. Schwierig: weil der Umfang des Materials
den Rahmen dieser Abhandlung sprengen müsste. Werthlos:
weil selbst‘ wenn, vielleicht auch gerade wenn man sich auf das
Recht eines einzigen Staates beschränken wollte, das Ergebniss
mit grösster Wahrscheinlichkeit nicht viel mehr als eine sta-
tistische Zusammenstellung des Rechtsstoffs sein würde; wenig-
stens ermuthigen die Erfahrungen, die sich aus einzelnen Ver-
suchen dieser Art ergeben, nicht sonderlich zur Nachfolge.!)
Methodisch falsch: weil die heutigen Tages von allen Zweigen
des Landesrechts hier zusammengesteuerte Masse privaten wie
1) Man hat zuweilen in Kompendien des Staats- oder Verwaltungsrechts
als besonderen Abschnitt eine mehr oder weniger ausführliche Uebersicht
über den Inhalt der von einem Staate abgeschlossenen Staatsverträge einge-
schaltet. S. z. B. die sehr umfangreiche Behandlung des Gegenstandes bei
Blumer-Morel, Schweizerisches Bundesstaatsrecht. 2. Aufl. II, 2. S. 345 —640,
Dergleichen ist als Materialsammlung sicherlich nicht ohne Werth. Aber
ebenso gewiss ist die Lektüre nichts weniger als kurzweilig, und das liegt
nicht am Autor, sondern an der Aufgabe. — Selbstverständlich will ich mich
damit nicht gegen eine intensive Verwerthung des Inhalts der „Staatsverträge“
bei Behandlung des Landesrechts aussprechen, ebensowenig gegen eine nach-
drückliche Betonung der völkerrechtlichen Bedeutsamkeit anderer Sätze des
staatlichen Rechts. Beides sollte sogar viel besser geschehen, als es üblich
ist; s. auch Zorn, Zeitschr. f. d. ges. Staatswissenschaft XXXVI S. 4. Aber
nur jedes an seinem Orte!