Full text: Völkerrecht und Landesrecht

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öffentlichen Rechts unter sich durch nichts anderes zusammen- 
gehalten wäre. als durch die Thatsache, dass sie allesamt völker- 
rechtlicher Pflicht oder Befugniss des Gesetzgebers ihr Dasein 
verdankt; offenbar ein wissenschaftlich unfruchtbares Einigungs- 
prinzip! WUeberdies wäre der materielle Inhalt vieler Sätze 
näherer Betrachtung unwerth. Denn diese müsste sich ja, 
wenn sie hier einen Sinn haben sollte, auf die spezifisch 
„internationale“ Seite der Rechtsregeln beziehen, und wie unsere 
Untersuchungen über das völkerrechtlich bedeutsame und irrele- 
vante Landesrecht — ich erinnere namentlich an das „inter- 
national gleiche“ Recht —- ergaben‘!), hat ein grosser Theil des 
völkerrechtlich bedeutsamen Rechts überhaupt nichts „Internatio- 
nales“ an sich. 
So haben wir uns mit einer Erörterung rein formalen 
Charakters zu begnügen. Wir fragen nur darnach, ob das völker- 
rechtsgemässe Recht gebietende, verbietende, erlau- 
bende Sätze enthält oder welche von ihnen. Die Frage wird 
sich rechtfertigen aus der besonderen Natur einer einzelnen Art 
des Landesrechtes. 
IL. 
Es ist klar, dass der Inhalt des völkerrechtlich unmittelbar 
gebotenen Rechtssatzes so vielgestaltig sein kann wie das Recht 
überhaupt. Die Pflicht des Staates bestand ja in der Pflicht zur Rechts- 
erzeugung an sich, konnte sich also auf Recht aller Art erstrecken. 
Bejahende, verneinende, begriffsentwickelnde Rechtssätze, Gebote, 
Verbote, Ermächtigungen mögen internationaler Pflicht zur Gesetz- 
gebung ihr Leben verdanken. Alle Rechtszweige, Privatrecht 
und öffentliches Recht können auf solchem Wege bereichert wer- 
den. Das zeigt sich am besten, wenn die völkerrechtliche Pflicht 
in der Vornahme der Kodifikation ganzer ’Rechtskomplexe 
besteht. Aber auch schon wenn wir die in unsern Gesetzblättern 
verkündeten Staatsverträge ansehen, finden wir häufig alle jene 
formalen Kategorien des Rechts gleichzeitig vertreten. Ebenso 
verhält es sich aber auch mit dem „unmittelbar erlaubten“ 
Landesgesetz, wofern wir an die Existenz eines solchen zu glauben 
berechtigt sind.‘) 
1) S. oben S. 272£. 
2) Vergl. S. 382£f.
	        
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