Contents: Gesetz betreffend Kinderarbeit in gewerblichen Betrieben

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Kinderschutzgesetz. 
Vgl. dazu Z 154 Abs. 4 Gew.Ordn. Bisher ist eine Kaiser!. Verordnung, 
welche die §§ 135—1395 auf Bauten ausdehnte, nicht erlassen. 
Der Begriff „Bauten aller Art" umfaßt auch Regiebauten zu 
eigentlichen gewerblichen Zwecken und auch die landwirtschaftlichen Betriebs- 
Regiehochbauten. Rohmer S. 811 Anm. 3. Siehe dazu v. Landmann- 
Rohmer Bd. I S. 24 ff. 
4. im Betriebe: „durch die in Anlehnung an den § 106b a. a. O. 
gewählte Fassung: „im Betriebe derjenigen Ziegeleien u. s. w.", welche auch 
in ZS 5, 7,12,13,1b (jetzt 16) aufgenommen ist, soll auch hier zum Ausdruck 
gebracht werden, daß die Regelung, soweit nicht besondere Vorschriften, wie für 
das Austragen von Waren und sonstige Botengänge gegeben sind, „nicht nur 
räumlich für den Ort, in welchem sich der betreffende Gewerbebetrieb regel 
mäßig abzuwickeln Pflegt, sondern für jede zu dem Gewerbebetriebe gehörige 
Tätigkeit gelten soll" (vgl. Motive zu dem Entwurf eines Gesetzes, betreffend 
Abänderung der Gew.Ordn. vom 1. Juni 1891, S. 28 der Reichstags-Druck 
sache Nr. 4, Session 1890). 
Danach gilt insbesondere die industrielle Kinderarbeit als Beschäftigung 
in Werkstätten auch dann, wenn die in der Regel in der elterlichen Wohnung 
vorgenommenen Verrichtungen zur Sommerszeit, im Freien ausgeführt wer 
den, da es sich auch in diesem Falle um eine Beschäftigung „im Betriebe" 
der Werkstätte handelt. Ausnahmen sind nur für die im Z 8 genannte 
Beschäftigung beim Austragen von Waren und sonstigen Botengängen zu 
gelassen. Über Werkstätten siehe Anm. 6. 
5. Ziegeleien und über Tage betriebene Brüche und Gru 
ben: 8Z 135—139 bei Getv.Ordn. finden nach S 154 Abs. 2 daselbst keine 
Anwendung, sobald die Ziegeleien re. bloß vorübergehend oder im geringen 
Umfange betrieben werden. Siehe dazu v. Landmann-Rohmer Bd. IIS. 610 ff. 
Anm. 6, 7 u. 8 zu Z 154. 
Auch in Ziegeleien ist die kindliche Arbeitskraft bisher maßlos aus 
gebeutet worden, Rohmer S. 811 a. E.; Agahd, Kinderarbeit S. 19 u. 25. 
Unter Brüche und Gruben versteht man Sand-, Kies-, Lehmgruben usw., 
überhaupt Betriebe, in denen nicht bergrechtliche Materialien gewonnen werden. 
„Über Tage" ist gleichbedeutend mit „über der Erdoberfläche". Vgl. dazu 
preuß. Ausf.Anw. zur Gew.Ordn.-Novelle vom 1. Juni 1891, vom 26. Februar 
1892 (Min.Bl. S. 89) und dazu Wilhelmi u. Bewer, Kommentar zum Ge 
werbegerichtsgesetz S. 418 Anm. 8. 
6. Die in dem anliegenden Verzeichnis aufgeführten 
Werkstätten: Siehe das Verzeichnis am Schluß des Gesetzes und die dor. 
tigen Anmerkungen. Das Verzeichnis enthält die ungeeigneten Werkstätten 
nach Erhebungen vom Jahre 1898. S. auch Vierteljahrshefte zur Etat, des 
Deutschen Reiches. 1900. III. Bezüglich des Begriffs der Werkstätte siehe ß 18. 
7. Beim Steinklopfen: Siehe die Motive oben in Anm. 3. 
8. Schornsteinfegergewerbe: In diesem Gewerbe war schon bis-
	        
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