haben. Die Vorschriften der $8 10 und 11 sowie die
auf Grund des 8 10 Abs. 2 erlassenen Bestimmungen
finden auf die Markanleihen der Länder entsprechende
Anwendung.
8 36.
Ausschluß vom Umtausch,
Ein Umtausch der unverzinslichen Schatzanweisun-
cen der Länder kann nicht verlangt werden. Ansprüche
können aus ihnen nicht hergeleitet werden.
8 37.
Vorzugsrente,
(1) Ein bedürftiger, im Inland wohnender deutscher
Reichsangehöriger hat ein Recht auf eine Vorzugs-
rente, wenn ihm ein Teilbetrag der Ahblösungsanleihe
eines Landes gehört, den er
a) im Umtausch gegen Markanleihen alten Besitzes
erlangt hat oder
bh) als Rechtsnachfolger seines verstorbenen Ehegatten
oder eines verstorbenen Verwandten ersten Grades,
der den Teilbetrag der Ablösungsanleihe' im Um-
tausch gegen Markanleihen alten Besitzes er-
worben hat.
Hat er den Teilbetrag der Ablösungsanleihe von
seinem Vater oder von seiner Mutter erlangt, so kann
er die Vorzugsrente nur verlangen, solange er nicht
volljährig ist, es sei denn, daß er wegen geistiger oder
körperlicher Gebrechen dauernd erwerbsunfähig ist.
(2) Die Vorschriften des $ 18 Abs. 3, der 88 19, 20,
des 8 21 Abs. 1 und 2, des 8 23 Satz 1 und des $ 25
Abs. 2 und des 8 26 finden auf die Voxzugsrente ent-
sprechende Anwendung.
8 38.
Mehrere Vorzugsrenten des Reichs oder der Länder.
Ein Gläubiger hat einen Anspruch auf mehrere Vor-
zugsrenten des Reichs oder der Länder nur, soweit ihr
Gesamtbetrag die im $ 20 bezeichneten Höchstsätze
nicht übersteigt. Eine hiernach erforderliche Beschrän-
kung tritt bei der Vorzugsrente ein, deren Gewährung
der Gläubiger zuletzt heantragt hat.
474