fullscreen: Anleiherecht, Reichsschuldenwesen, Reichsschuldbuch, Anleiheablösung, Anleihen auf Grund des Dawes-Plans, Anleihen der Reichspost und Anleihen der Schutzgebiete

haben. Die Vorschriften der $8 10 und 11 sowie die 
auf Grund des 8 10 Abs. 2 erlassenen Bestimmungen 
finden auf die Markanleihen der Länder entsprechende 
Anwendung. 
8 36. 
Ausschluß vom Umtausch, 
Ein Umtausch der unverzinslichen Schatzanweisun- 
cen der Länder kann nicht verlangt werden. Ansprüche 
können aus ihnen nicht hergeleitet werden. 
8 37. 
Vorzugsrente, 
(1) Ein bedürftiger, im Inland wohnender deutscher 
Reichsangehöriger hat ein Recht auf eine Vorzugs- 
rente, wenn ihm ein Teilbetrag der Ahblösungsanleihe 
eines Landes gehört, den er 
a) im Umtausch gegen Markanleihen alten Besitzes 
erlangt hat oder 
bh) als Rechtsnachfolger seines verstorbenen Ehegatten 
oder eines verstorbenen Verwandten ersten Grades, 
der den Teilbetrag der Ablösungsanleihe' im Um- 
tausch gegen Markanleihen alten Besitzes er- 
worben hat. 
Hat er den Teilbetrag der Ablösungsanleihe von 
seinem Vater oder von seiner Mutter erlangt, so kann 
er die Vorzugsrente nur verlangen, solange er nicht 
volljährig ist, es sei denn, daß er wegen geistiger oder 
körperlicher Gebrechen dauernd erwerbsunfähig ist. 
(2) Die Vorschriften des $ 18 Abs. 3, der 88 19, 20, 
des 8 21 Abs. 1 und 2, des 8 23 Satz 1 und des $ 25 
Abs. 2 und des 8 26 finden auf die Voxzugsrente ent- 
sprechende Anwendung. 
8 38. 
Mehrere Vorzugsrenten des Reichs oder der Länder. 
Ein Gläubiger hat einen Anspruch auf mehrere Vor- 
zugsrenten des Reichs oder der Länder nur, soweit ihr 
Gesamtbetrag die im $ 20 bezeichneten Höchstsätze 
nicht übersteigt. Eine hiernach erforderliche Beschrän- 
kung tritt bei der Vorzugsrente ein, deren Gewährung 
der Gläubiger zuletzt heantragt hat. 
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