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ansprüche zu befriedigen. Für eine Alters- und Hinterlassenenversicherung des
Volkes kann dieser Grundsatz populär in der Weise ausgedrückt werden, dass
die jeweils Jungen für die jeweils Alten und die jeweils Lebenden für die jewei-
ligen Hinterlassenen der verstorbenen Männer sorgen. In diesem Gedanken
der wechselseitigen Verknüpfung von Gegenwart und Zukunft, der Solidarität
nicht nur zwischen den Gliedern der lebenden Generation, sondern auch zwischen
den verschiedenen aufeinanderfolgenden. Generationen, liegt ein hoher ethischer
und sozialer Wert. ‚Seine. Verwirklichung hat deshalb in einem umfassenden
Werk der Solidarität, wie es die allgemeine obligatorische Alters- und Hinter-
lassenenversicherung des Volkes bildet, ihren vollen Platz, auch wenn vielleicht
einige Wünsche, denen bei streng versicherungstechnischer Organisation ent-
sprochen werden könnte, unerfüllt bleiben müssen.
Die Wahl des Umlageverfahrens ist jedoch von gewissen Voraussetzungen ab-
hängig, Wir haben bereits darauf hingewiesen, dass eine Festsetzung abgestufter
Versicherungsleistungen je nach individuellen Bedürfnissen nur mit dem Prämien-
deckungskapitalverfahren oder einem ähnlichenSystem vereinbarist. Das Umlage-
verfahren verlangt fürs Erste einheitliche Prämien und einheitliche Leistungen,
weil niemand mit seinen Prämien Beiträge leisten will an höhere und besonders
geartete Versicherungsleistungen, die einem andern zukommen, der auf diese
versichert ist. Wenn man verschiedenartige Versicherungsleistungen je nach
individuellen Bedürfnissen zulassen will, so gelangt man, wie schon gesagt,
zur Gutschrift der Prämien für jeden einzelnen gleichartigen Versicherungs-
bestand. und damit notwendigerweise zum Prämiendeckungskapitalverfahren.
Sodann verlangt das Umlageverfahren grosse Versicherungsbestände, in
denen möglichst wenig Schwankungen vorkommen. Damit der Beitrag, der
vom einzelnen Beitragspflichtigen aufzubringen ist, nicht zu hoch werde,
muss die Zahl der Beitragspflichtigen möglichst gross sein und die Zahl der
Leistungsempfänger sowie die Höhe der Leistungen in einem angemessenen
Verhältnis zur Summe der Versicherungsbeiträge stehen. Diese Verhältnisse,
insbesondere das Verhältnis zwischen der Zahl der Leistungsbezüger und der
Zahl der Beitragspflichtigen, müssen auf möglichst lange Dauer ungefähr die
gleichen bleiben, damit der Beitrag der Einzelnen in der Folge der Jahre mög-
lichst. geringen Veränderungen unterworfen sei. Die jeweilen nachfolgende
Generation, welche mit ihren Beiträgen die Mittel zur Ausrichtung der
Versicherungsleistungen an die vorangehende Generation aufbringt, muss die
Gewissheit haben, dass auch sie seinerzeit die Leistungen erhalten wird, was nur
der Fall ist, wenn dannzumal auch wieder genügend Beitragspflichtige vor-
handen sind, welche diese Leistungen ohne wesentliche Mehrbelastung und
zu erträglichen Bedingungen bestreiten können. Das Umlageverfahren lässt
Sich daher nur in einer obligatorischen Versicherung durchführen, bei der
1m Gegensatz zur freiwilligen der jährliche Zuwachs an neuen versicherungs-
Pflichtigen Personen gesichert ist, und auch in der obligatorischen Versicherung
nur dann, wenn nicht durch die Zulassung einer Mehrzahl von Versicherungs‘
trägern beim einzelnen davon die jeweilige Rekrutierung neuer Versicherter auf