Full text: Alters- und Hinterlassenenversicherung

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Zu Ziffer XVII der Anleitung Aum. 2—4 
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oder Gehalt beziehen werden nach Maßgabe der Be 
stimmungen dieses Gesetzes versichert." 
Besser, weil jeden Zweifel von vorn herein ausschließend, wäre gewesen, 
der Bezeichnung der betreffenden versicherungspflichtigen Personen im §. 1 den 
zusammenfassenden Ausdruck „Seeleute" hinzuzufügen und durch den Hinweis 
auf das Seennfallversicherungsgesetz im §. 1 statt jetzt im §. 136 zu erläutern. 
Der §. 1 weist gegenwärtig zwar auch aus das Seeunfallversicherungsgesetz 
hin, aber nicht auf den den Kreis der versicherten Personen bezeichnenden 
§. 1, sondern auf den den Begriff „deutsches Seefahrzeug" erläuternden §. 2. 
Bergl. Anm. XVII 7 S. 261. 
L. „Seeleute". Das Wort „Seeleute" bezeichnet nicht die einem 
bestimmten Berufe zugehörigen, sondern die in einer bestimmten Beschäfti 
gungsart thätigen Personen; es fallen darunter alle zur Schiffsbesatzung ge 
hörigen Personen, mögen sie auch gar nicht mit eigentlich seemännischen Ge 
schäften beschäftigt werden (wie z. B. Köche, Konditoren, Barbiere. Musiker 
u. s. w. auf großen Passagierschiffen) und mag auch ihre Beschäftigung als 
Person der Schiffsbesatzung nur eine ganz vorübergehende sein. Wegen „Schiffs- 
besatznng" vergi, hierunter Anm. XVII 4. Aufsatz von Gebhard in der Arb.- 
Bers. Vili S. 569 ff. 
3. „Schiffer". Der Schiffer ist der Führer des Schiffes (Schiffskapitän) 
S. Secmannsordnnng §. 2, Handelsgesetzbuch Art. 478. Der Schiffer gehört 
zur Schiffsbesatzung (Handelsgesetzbuch Art. 445 und S.U.B G. §. 1 — oben 
in Anm. X VII 1), aber nicht zur „Schiffsmannschaft". S. die folgende An 
merkung. 
4. Schiffsmannschaft. Schiffsbesatzung. Der Ausdruck „Schiffs 
mannschaft" bezeichnet die zur seemännischen Bedienung eines Schiffes an 
gestellten Personen einschließlich der Schiffsoffiziere, aber mit Ausnahme des 
Schiffers (Seemannsordnung §. 3 Abs. 1). Die an sich nicht zur Schiffsmann 
schaft gehörigen, aber auf dem Schiffe angestellten Personen, wie Maschinisten, 
Aufwärter und in anderer Eigenschaft angestellte Personen haben dieselben 
Rechte nnd Pflichten, welche in der Seemannsordnung in Ansehung der 
Schiffsmannschaft festgesetzt sind (Seemannsordnung §. 3 Abs. 2). Ueber die 
Verpflichtung der Schiffsmannschaft zur Führung von Seefahrtsbüchern und 
zur Musterung und über die Ausnahmen von dieser Verpflichtung vergi. 
Gebhard, I. u. A.V. der Seeleute Anm. 2 zu Ziffer 1 der Bundesraths- 
vorschriftcn S. 178. 
„Zur Schiffsbesatzung werden gerechnet der Schiffer, die Schiffs 
mannschaft, sowie alle übrigen auf dem Schiffe angestellten Personen". Handels 
gesetzbuch Art 445. 
Die Seclootsen gehören, einerlei wie im Uebrigen ihr Beschäftigungs- 
verhältniß ist, nicht zu der Schiffsbesatzung des Schiffes, welches sie 
lootsen. Die Ausübung des Lootsengeschäftcs ist diejenige eines besonderen 
Gewerbes, bei dem sowohl selbstständige wie unselbstständige Ge 
werbetreibende (Lootsknechte, Lootslehrlinge, Lootsgehilfen u. s. w.) vor 
kommen. Die letzteren sind verstcherungspflichttg. Die Lootsen selbst sind ent 
weder für sich stehende selbstständige Gewerbtreibende oder, wie regelmäßig der 
Fall, Mitglieder einer das Lootsengeschäft betreibenden Genossenschaft. In 
beiden Fällen sind sie als Betriebsunternehmcr nicht versicherungspflichtig. 
Die Lootsen können auch den Charakter von Beamten oder von Personen, 
die ohne Beamteneigcnschaft staatsseitig gegen Lohn oder Gehalt beschäftigt 
werden, haben. Trifft Letzteres zu, so sind sie versicherungspflichtig und der 
Staat ist der Arbeitgeber. In ein versicherungspflichtiges Bcschästigungs- 
verhältniß zu dem Rheder des betreffenden Schiffes tritt der Lootse erst dann, 
wenn er — sofern dies nach den das Lootsenwesen ordnenden Vorschriften 
überhaupt zulässig ist — unter Verzicht auf die sonstige Ausübung der Lootsen-
	        
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