Die Pariser Wirtsohaftskonferenz und die Friedensschlüsse der Mittelmächte 127
führenden sämtlich Vertragsparteien sind. In der Tat ist das vierte Ab
kommen der zweiten Haager Konferenz von der Türkei, Serbien, Italien
und Montenegro nicht ratifiziert worden. Daß aber die wirtschaft
liche Kriegführung dem überlieferten Gewohnheitsrecht wider
spricht, bleibt trotzdem für die kontinentale Praxis aufrecht.
Will man sich bei der Begründung der Völkerrechtswidrigkeit nicht
mit dem Verstoße gegen das Wesen des modernen Krieges überhaupt
begnügen, so kommt man bei Prüfung der gewohnheitsrechtlichen Zu
lässigkeit der einzelnen Maßregeln des privatwirtschaftlichen Kampf
rechtes zu verschiedenen Ergebnissen. Die Konfiskation feindlichen
Privateigentums kann seit etwa hundert Jahren als gewohuheitsrechtlich
unzulässig gelten, selbst nach englischem Recht (Nachweis bei S t r i-
sower, Maßregeln 14); die Völkerrechtswidrigkeit hört auch dann
nicht auf, wenn das weggenommene Gut zu Entschädigungs
ansprüchen verwendet wird; dagegen wären die vorläufige
Suspension der Erfüllung von Verbindlichkeiten, der zeitweise Aus
schluß des Klagerechts, die Beschlagnahmen und Sequestrationen als zu
lässig zu erachten. Der Konfiskation wäre als unzulässig die Auf
hebung oder Übertragung von Privatrechten gleichzuhalten; doch
wäre die Enteignung im öffentlichen Interesse aber gegen Ent
schädigung, wie auch im Frieden, zulässig (Strisower, Maßregeln 16).
3. Die Pariser Wirtschaftskonferenz und die Friedensschlüsse der
Mittelmächte im Osten.
Die Beendigung des Wirtschaftskrieges im Interesse der Entente
hat ihre planmäßige Vorbereitung in einer Konferenz von Vertretern
der zur Entente verbündeten Regierungen gefunden , die in P a r i s
vom 14.—17. Juni 1916 tagte. Ihre Beschlüsse sind deshalb von beson
derem Interesse für das Problem einer internationalen Ordnung des Wirt
schaftskrieges, weil sie durch mehrere vorangegangene Beratungen ein
gehend vorbereitet, die tieferen Gründe der wirtschaftlichen Gegen
sätze und die Ziele und Mittel eines den militärischen Friedensschluß
überlebenden Wirtschaftskrieges ^ erkennen lassen. Die Beschlüsse der
Konferenz sind zwar nur als ein von England, Frankreich und Italien
gebilligtes Programm zu betrachten, das aber in vielen Belangen
durch xiie Landesgesetzgebungen der Entente verwirklicht wurde.
Die Beendigung des Wirtschaftskrieges im Interesse der Mittel
mächte wurde in den folgenden Verträgen unternommen:
Friedensvertrag Deutschlands, Österreich-Ungarns, Bulgariens und der
Türkei mit der ukrainischen Volksrepublik zu Brest-Litowsk vom
9. Febr. 1918 (ükr.Fr.); deutsch-ukrainischer und österreichisch-ungarisch-
ukrainischer Zusatzvertrag vom 9. Februar 1918(Ukr.-D. Z.u. Ukr.-Ö.-U. Z.).