Object: Die Kontrolle der Rechnungslegung (in der Privatwirtschaft)

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Um diesen Mißbräuchen zu steuern, wurde von Faßbender st 
der Vorschlag gemacht, die Gerichte sollten von ihrer vorgesetzten 
Behörde angewiesen werden im Falle, daß eine „wilde" Ge 
nossenschaft einen Revisor wünscht, an einen Rcvisionsverband 
gleichartiger Genossenschaften um Zuweisung bezw. Kenntlich 
machung eines „sachverständigen Revisors" heranzutreten. Kort- 
haus vertritt im Grunde dieselbe Ansicht; sie findet ihre Dar 
stellung in Nr. 2 der die Revision betreffenden Leitsätze zum 
10. Deutschen gewerblichen Genossenschaftstag in Leipzig 1913, 
welche lautet: 
„2. (Zusätzlich zu § 61 Abs. 1 GenG.s In erster Linie ist 
ein Revisor zu bestellen, welcher in einem mit dem Revisions 
recht ausgestatteten Revisionsverbande tätig ist, in dessen Bezirk 
die Genossenschaft ihren Sitz hat und dem Genossenschaften gleicher 
oder ähnlicher Art angehören. 
Abs. 2, welcher lautet: ,Der Vorstand der Genossenschaft hat 
die Bestellung zu beantragen', ist zu streichen. 
Abs. 3, welcher lautet: ,Die Bestellung erfolgt, nachdem die 
höhere Verwaltungsbehörde über die Person des Revisors gehört 
ist. Erklärt sich die Behörde mit einer von der Genossenschaft 
vorgeschlagenen Person einverstanden, so ist diese zum Revisor 
zu bestellen', ist gleichfalls zu streichen. 
Abs. 2 soll in Zukunft lauten: ,Nur soweit solche Revisoren 
nicht zur Verfügung stehen, können andere geeignete Personen 
vom Gericht als Revisoren bestellt werden'. 
Abs. 3 soll lauten: ,Die Bestellung erfolgt, nachdem die 
höhere Vewaltungsbehörde und ein Revisionsverband, dem Ge 
nossenschaften gleicher oder ähnlicher Art angehören, und in dessen 
Bezirk die Genossenschaft ihren Sitz hat, über die Person des 
Revisors gehört sind'. 
Wenn ich auch zugestehe, daß mit der Ausführung dieser 
Vorschläge das Übel im Kern erfaßt wird, so finde ich dieselben 
doch nicht weitgehend genug. Hat man die meisten der „wilden" 
Genossenschaften st als Schädlinge des Genossenschaftswesens er 
kannt, so soll man ihre totale Beseitigung erstreben, indem man für 
Genossenschaften die Pflicht der Zugehörigkeit zu dem ihrer Eigenart 
entsprechenden Revisionsverbande fordert. 
Hierbei muß auch eine größere Konzentration innerhalb der 
einzelnen Hauptverbände herbeigeführt werden; eine derartige 
st Faßbender a. a. O.: Die Justizministerien der Bundesstaaten außer Sachsen 
haben dieses Ansuchen als außerhalb des Bereiches ihrer Wirksamkeit liegend 
zurückgewiesen. 
st Am 1.1. 1911 gab es im Deutschen Reich 1088 Genossenschaften (13,4 °/ 0 )„ 
die keinem Revisionsverbande angehörten.
	        
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