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Um diesen Mißbräuchen zu steuern, wurde von Faßbender st
der Vorschlag gemacht, die Gerichte sollten von ihrer vorgesetzten
Behörde angewiesen werden im Falle, daß eine „wilde" Ge
nossenschaft einen Revisor wünscht, an einen Rcvisionsverband
gleichartiger Genossenschaften um Zuweisung bezw. Kenntlich
machung eines „sachverständigen Revisors" heranzutreten. Kort-
haus vertritt im Grunde dieselbe Ansicht; sie findet ihre Dar
stellung in Nr. 2 der die Revision betreffenden Leitsätze zum
10. Deutschen gewerblichen Genossenschaftstag in Leipzig 1913,
welche lautet:
„2. (Zusätzlich zu § 61 Abs. 1 GenG.s In erster Linie ist
ein Revisor zu bestellen, welcher in einem mit dem Revisions
recht ausgestatteten Revisionsverbande tätig ist, in dessen Bezirk
die Genossenschaft ihren Sitz hat und dem Genossenschaften gleicher
oder ähnlicher Art angehören.
Abs. 2, welcher lautet: ,Der Vorstand der Genossenschaft hat
die Bestellung zu beantragen', ist zu streichen.
Abs. 3, welcher lautet: ,Die Bestellung erfolgt, nachdem die
höhere Verwaltungsbehörde über die Person des Revisors gehört
ist. Erklärt sich die Behörde mit einer von der Genossenschaft
vorgeschlagenen Person einverstanden, so ist diese zum Revisor
zu bestellen', ist gleichfalls zu streichen.
Abs. 2 soll in Zukunft lauten: ,Nur soweit solche Revisoren
nicht zur Verfügung stehen, können andere geeignete Personen
vom Gericht als Revisoren bestellt werden'.
Abs. 3 soll lauten: ,Die Bestellung erfolgt, nachdem die
höhere Vewaltungsbehörde und ein Revisionsverband, dem Ge
nossenschaften gleicher oder ähnlicher Art angehören, und in dessen
Bezirk die Genossenschaft ihren Sitz hat, über die Person des
Revisors gehört sind'.
Wenn ich auch zugestehe, daß mit der Ausführung dieser
Vorschläge das Übel im Kern erfaßt wird, so finde ich dieselben
doch nicht weitgehend genug. Hat man die meisten der „wilden"
Genossenschaften st als Schädlinge des Genossenschaftswesens er
kannt, so soll man ihre totale Beseitigung erstreben, indem man für
Genossenschaften die Pflicht der Zugehörigkeit zu dem ihrer Eigenart
entsprechenden Revisionsverbande fordert.
Hierbei muß auch eine größere Konzentration innerhalb der
einzelnen Hauptverbände herbeigeführt werden; eine derartige
st Faßbender a. a. O.: Die Justizministerien der Bundesstaaten außer Sachsen
haben dieses Ansuchen als außerhalb des Bereiches ihrer Wirksamkeit liegend
zurückgewiesen.
st Am 1.1. 1911 gab es im Deutschen Reich 1088 Genossenschaften (13,4 °/ 0 )„
die keinem Revisionsverbande angehörten.