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10. die Ausschließung vou Genossen;
11. die Abänderungen oder Ergänzungen des Statuts;
12. die Auflösung der Genossenschaft.
Die ordentliche Generalversammlung soll jedes Jahr
spätestens im April stattfinden. Bei dieser Gelegenheit er
stattet der Vorstand den Geschäftsbericht und legt die Bilanz
nebst Gewinn- und Verlustberechnung vor. Die Versammlung
beschließt über die Entlastung des Vorstandes uud Aufsichts
rates, sowie über die Festsetzung des von dem Gewinne oder
dem Verluste auf die Genossen fallenden Betrages und vollzieht
die erforderliche Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern. Ferner
entscheidet sie über etwaige erhobene Beschwerden gegen
Beschlüsse und Entscheidungen des Aufsichtsrates und Vor
standes und über die Ausschließung von Genossen. Die Be
rufung der Generalversammlung erfolgt durch den Vorstand,
der sie in der „Berliner Morgenpost“ und im „Vorwärts“ be
kannt zu machen hat. In der Bekanntmachung muß auch die
Tagesordnung der Versammlung angegeben werden.
III.
Mitgliedschaft.
Als Mitglieder können dem Verein beitreten:
1. Einzelpersonen, die sich im Besitz der bürgerlichen
Ehrenrechte befinden;
2. Korporationen, Handelsgesellschaften, Genossenschaften
und andere Personenvereine.
Die Mitglieder scheiden sich zunächst in zwei große
Klassen, in solche Mitglieder, welche die Absicht haben,
eine Wohnung des Vereins zu beziehen und solche, welche
dem Verein nur beigetreten sind, um seine Zwecke durch
Kapitaleinlagen zu fördern, ohne daß sie selbst etwas anderes
als die ihnen zukommende Verzinsung ihres Kapitals von
dem Verein erwarten. Jeder Genosse muß, nachdem er auf
genommen ist, ein Eintrittsgeld von einer Mark zahlen, sein
Geschäftsanteil ist auf .300 M. festgesetzt. Doch besteht die
Bestimmung, daß kein Genosse mehr als 10 Geschäftsanteile
erwerben darf. Der Zweck dieser Einschränkung soll offen
bar der sein, es den einzelnen Genossen unmöglich zu machen,
Kromrey, Baugenossenschaften. 3