Bauern und Arbeitern zu erhalten, statt es im Wege
der Zerschlagung Adjazenten zuzuführen, die bereits mit
Besitz gesättigt seien. Ihm ei sehr wohl bekannt, daß
in der Rheinprovinz eine Reihe von Bauernhöfen be-
sonders auch in den gebirgigen Teilen im Laufe der
Jahre aufgeteilt worden seien, deren Erhaltung vom
volkswirtschaftlichen Standpunkt unbedingt zu wünschen
gewesen wäre. Wenn im Einzelfalle kein Interesse der
inneren Kolonisation, kein gemeinwirtschaftliches Interesse
vorliege, dann werde doch kein Landrat und kein Regierungs-
präsident so töricht sein, in einem sJolchem Falle die
Genehmigung zu versagen; sie werde dann ohne weiteres
erteile. Es könne doch aber wünschenswert sein, die
Adjazentenparzellierung, die vielfach mit dem „Bauern-
legen“ identisch sei, zu verhindern.
Der (dreizehnte) Redner aus der Kommission
gab zu, daß in der Rheinprovinz unerwünschte Ad-
jazentenparzellierungen vorkämen. Er sei aber auch über-
zeugt, daß das durch die Bestimmungen des Gesetzent-
wurfs nicht verhindert werde. Wo eine Neigung dazu
bestehe, werde man es nicht durch Grundstücksvermittler,
sondern auf direktem Wege machen. Aber in viel
weiteren Gegenden des Westens sei die Gefahr, daß ge-
teilt werde, bei weitem nicht so groß, wie die, daß
Bauernhöfe als Ganzes aufgekauft und mit einem anderen
wieder vereinigt würden; und dann sei nach dem Entwurf,
auch wenn es durch Vermittler geschehe, die Genehmigung
nicht notwendig. Er nehme auch an, daß in diesen
Landesteilen in fast allen Fällen die Genehmigung erteilt
werde. Aber das bedeute doch eine große Belästigung.
Wenn es nicht notwendig sei, brauche man doch die Be-
stimmung gar nicht erst einzuführen.
Hinsichtlich der mehrfachen Genehmigung nahm einer
der Vorredner (der fünfte) noch einmal eine Klar-
stellung dahin vor: wenn im späteren Stadium noch eine
Behörde, etwa die Generalkommission, weil Rentengüter
gebildet werden sollten oder weil sonst Staatskredit in
Anspruch genommen werden solle, mit der Sache befaßt
werde, dann brauche man natürlich die Genehmigung
wie bei Vermittlung der Generalkommission überhaupt
nicht oder es könne bei Beteiligung einer anderen Behörde
die Genehmigung von vornherein nach allgemeiner Prüfung
erteilt werden. Er habe aber hervorgehoben, daß keine
Vorschrift im Gesetz stehe, daß jeder Güterzertrümmerer, der
parzellieren wolle, daraus Rentengüter machen müs s e. Es
bestehe auch keine Bestimmung, daß er die General-
kommission in Anspruch nehmen müsse. Nur auf Antrag
trete die Generalkommission ein. Für solche Fälle bedürfe
es eben einer Regelung dahin, daß die Gesichtspunkte,
die diese Behörde zu berücksichtigen hätte, auch von der
Genehmigungsbehörde schon bei Prüfung über Erteilung
der Genehmigung zu berücksichtigen seien.
Abstimmung: Außer den Anträgen 26 und 13 zu f
lag noch folgender Antrag 28 vor:
in § 4
a) Zeile 1 das Wort ,soll“ durch „darf“ zu erseten.
b) Zeile 4 die Worte „insbesondere auch“ durch
„oder“ zu ersetzen.
Antrag 26 wurde gegen 10 Stimmen abgelehnt.
Antrag 13 zu 1 wurde gegen 4 Stimmen abgelehnt.
Antrag 28 wurde angenommen.
Der so abgeänderte § 4 des Entwurfs wurde
gegen 4 Stimmen ang en om men.
Vor Eintritt in die Beratung des § 5 wurden von
der lezhwiehwstäicher Verwaltung folgende Mitteilungen
gemacht.
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