Object: Grundteilungsgesetz

Bauern und Arbeitern zu erhalten, statt es im Wege 
der Zerschlagung Adjazenten zuzuführen, die bereits mit 
Besitz gesättigt seien. Ihm ei sehr wohl bekannt, daß 
in der Rheinprovinz eine Reihe von Bauernhöfen be- 
sonders auch in den gebirgigen Teilen im Laufe der 
Jahre aufgeteilt worden seien, deren Erhaltung vom 
volkswirtschaftlichen Standpunkt unbedingt zu wünschen 
gewesen wäre. Wenn im Einzelfalle kein Interesse der 
inneren Kolonisation, kein gemeinwirtschaftliches Interesse 
vorliege, dann werde doch kein Landrat und kein Regierungs- 
präsident so töricht sein, in einem sJolchem Falle die 
Genehmigung zu versagen; sie werde dann ohne weiteres 
erteile. Es könne doch aber wünschenswert sein, die 
Adjazentenparzellierung, die vielfach mit dem „Bauern- 
legen“ identisch sei, zu verhindern. 
Der (dreizehnte) Redner aus der Kommission 
gab zu, daß in der Rheinprovinz unerwünschte Ad- 
jazentenparzellierungen vorkämen. Er sei aber auch über- 
zeugt, daß das durch die Bestimmungen des Gesetzent- 
wurfs nicht verhindert werde. Wo eine Neigung dazu 
bestehe, werde man es nicht durch Grundstücksvermittler, 
sondern auf direktem Wege machen. Aber in viel 
weiteren Gegenden des Westens sei die Gefahr, daß ge- 
teilt werde, bei weitem nicht so groß, wie die, daß 
Bauernhöfe als Ganzes aufgekauft und mit einem anderen 
wieder vereinigt würden; und dann sei nach dem Entwurf, 
auch wenn es durch Vermittler geschehe, die Genehmigung 
nicht notwendig. Er nehme auch an, daß in diesen 
Landesteilen in fast allen Fällen die Genehmigung erteilt 
werde. Aber das bedeute doch eine große Belästigung. 
Wenn es nicht notwendig sei, brauche man doch die Be- 
stimmung gar nicht erst einzuführen. 
Hinsichtlich der mehrfachen Genehmigung nahm einer 
der Vorredner (der fünfte) noch einmal eine Klar- 
stellung dahin vor: wenn im späteren Stadium noch eine 
Behörde, etwa die Generalkommission, weil Rentengüter 
gebildet werden sollten oder weil sonst Staatskredit in 
Anspruch genommen werden solle, mit der Sache befaßt 
werde, dann brauche man natürlich die Genehmigung 
wie bei Vermittlung der Generalkommission überhaupt 
nicht oder es könne bei Beteiligung einer anderen Behörde 
die Genehmigung von vornherein nach allgemeiner Prüfung 
erteilt werden. Er habe aber hervorgehoben, daß keine 
Vorschrift im Gesetz stehe, daß jeder Güterzertrümmerer, der 
parzellieren wolle, daraus Rentengüter machen müs s e. Es 
bestehe auch keine Bestimmung, daß er die General- 
kommission in Anspruch nehmen müsse. Nur auf Antrag 
trete die Generalkommission ein. Für solche Fälle bedürfe 
es eben einer Regelung dahin, daß die Gesichtspunkte, 
die diese Behörde zu berücksichtigen hätte, auch von der 
Genehmigungsbehörde schon bei Prüfung über Erteilung 
der Genehmigung zu berücksichtigen seien. 
Abstimmung: Außer den Anträgen 26 und 13 zu f 
lag noch folgender Antrag 28 vor: 
in § 4 
a) Zeile 1 das Wort ,soll“ durch „darf“ zu erseten. 
b) Zeile 4 die Worte „insbesondere auch“ durch 
„oder“ zu ersetzen. 
Antrag 26 wurde gegen 10 Stimmen abgelehnt. 
Antrag 13 zu 1 wurde gegen 4 Stimmen abgelehnt. 
Antrag 28 wurde angenommen. 
Der so abgeänderte § 4 des Entwurfs wurde 
gegen 4 Stimmen ang en om men. 
Vor Eintritt in die Beratung des § 5 wurden von 
der lezhwiehwstäicher Verwaltung folgende Mitteilungen 
gemacht. 
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