ÖSTERREICH
Inhalt im einzelnen
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4. Rentenforderungen und Ansprüche auf Leistung des Unterhalts;
5. Forderungen, die der Gesellschaft vom Roten Kreuze, ferner einem
Fonds zur Unterstützung der Angehörigen von Mobilisierten oder zu
sonstiger Hilfeleistung aus Anlaß des Krieges unmittelbar oder auf
Grund einer Anweisung (§ 1408 a. b. G.B.) zustehen;
6. Ansprüche aus Lebensversicherungsverträgen auf Rückkauf oder
Gewährung von Darlehen bis zur Höhe von 200 K und auf Zahlung der Ver
sicherungssumme bis zur Höhe von 500 K, ferner aus Versicherungs
verträgen, die für den Todesfall iin Kriege besonders abgeschlossen
worden sind, bis zur Höhe der vollen Versicherungssumme und bei
allen anderen Versicherungszweigen auf Entschädigung bis zur Höhe
von 400 K;
7. Ansprüche auf Zahlung von Zinsen und auf Kapitalsrückzahlungen
aus Staatsschulden und staatsgarantierten Verpflichtungen sowie aus
Pfandbriefen und sonstigen Schuldverschreibungen, die zur Anlage von
Mündelgeldern zugelassen sind.
§ 3.
(1) Auf Forderungen aus laufender Rechnung finden die Bestimmungen
des § 1 mit der Einschränkung Anwendung, daß innerhalb eines Kalender
monats bei Landes- und Aktienbanken, Zahlung bis zur Höhe von drei Prozent
der am 1. August 1914 bestandenen Forderung, mindestens aber von 400 K
bei anderen Kreditstellen mit Ausnahme der Raiffeisenkassen (Gesetz vom
1. Juni 1889, R.G.B1. Nr. 91) Zahlung bis zur Höhe von zwei Prozent jener
Forderung, mindestens aber von 200 K, und bei Raiffeisenkassen Zahlung bis
zur Höhe von 50 K begehrt werden kann.
(2) Die Zahlung höherer als der im vorstehenden bezeichneten Betrag 6
kann aus Forderungen in laufender Rechnung begehrt werden:
1. Ohne Beschränkung auf einen bestimmten Betrag, soweit die Rück
zahlung
a) bescheinigtermaßen zur Auszahlung von Gehältern und Löhn eI1
im eigenen Betriebe des Gläubigers oder zur Berichtigung vorn
Gläubiger geschuldeter Miet- oder Pachtzinse erforderlich ist; die S e '
mäß § 2, Z. 3, von der Stundung ausgenommen sind;
b) zur Berichtigung von Steuern und öffentlichen Abgaben im Weg e
der Überweisung oder Übermittelung an die mit deren Einhebung
betraute Kasse erforderlich ist;
c) von Ländern, Bezirken, Gemeinden zur Erfüllung ihrer Verpflichtung 611 ;
einschließlich der Verzinsung und Tilgung von Landes- u11 .
Kommunalschulden, ferner von Banken und Anstalten, <***
Pfandbriefe oder sonstige mündelsichere Schuldverschreibungen a,lS
gegeben haben, zur Etfüllung ihrer daraus entstandenen Verpfüeht lina
zur Verzinsung und Tilgung oder von öffentlich-rechtlich 6
Versicherungsinstituten zur Erfüllung ihrer Verpflichtung 6
gegenüber den Versicherten und deren Angehörigen gefordert '*ui'