fullscreen: Moratorien und andere Sonderregelungen des Zahlungsverkehrs im Auslande

ÖSTERREICH 
Inhalt im einzelnen 
4 
4. Rentenforderungen und Ansprüche auf Leistung des Unterhalts; 
5. Forderungen, die der Gesellschaft vom Roten Kreuze, ferner einem 
Fonds zur Unterstützung der Angehörigen von Mobilisierten oder zu 
sonstiger Hilfeleistung aus Anlaß des Krieges unmittelbar oder auf 
Grund einer Anweisung (§ 1408 a. b. G.B.) zustehen; 
6. Ansprüche aus Lebensversicherungsverträgen auf Rückkauf oder 
Gewährung von Darlehen bis zur Höhe von 200 K und auf Zahlung der Ver 
sicherungssumme bis zur Höhe von 500 K, ferner aus Versicherungs 
verträgen, die für den Todesfall iin Kriege besonders abgeschlossen 
worden sind, bis zur Höhe der vollen Versicherungssumme und bei 
allen anderen Versicherungszweigen auf Entschädigung bis zur Höhe 
von 400 K; 
7. Ansprüche auf Zahlung von Zinsen und auf Kapitalsrückzahlungen 
aus Staatsschulden und staatsgarantierten Verpflichtungen sowie aus 
Pfandbriefen und sonstigen Schuldverschreibungen, die zur Anlage von 
Mündelgeldern zugelassen sind. 
§ 3. 
(1) Auf Forderungen aus laufender Rechnung finden die Bestimmungen 
des § 1 mit der Einschränkung Anwendung, daß innerhalb eines Kalender 
monats bei Landes- und Aktienbanken, Zahlung bis zur Höhe von drei Prozent 
der am 1. August 1914 bestandenen Forderung, mindestens aber von 400 K 
bei anderen Kreditstellen mit Ausnahme der Raiffeisenkassen (Gesetz vom 
1. Juni 1889, R.G.B1. Nr. 91) Zahlung bis zur Höhe von zwei Prozent jener 
Forderung, mindestens aber von 200 K, und bei Raiffeisenkassen Zahlung bis 
zur Höhe von 50 K begehrt werden kann. 
(2) Die Zahlung höherer als der im vorstehenden bezeichneten Betrag 6 
kann aus Forderungen in laufender Rechnung begehrt werden: 
1. Ohne Beschränkung auf einen bestimmten Betrag, soweit die Rück 
zahlung 
a) bescheinigtermaßen zur Auszahlung von Gehältern und Löhn eI1 
im eigenen Betriebe des Gläubigers oder zur Berichtigung vorn 
Gläubiger geschuldeter Miet- oder Pachtzinse erforderlich ist; die S e ' 
mäß § 2, Z. 3, von der Stundung ausgenommen sind; 
b) zur Berichtigung von Steuern und öffentlichen Abgaben im Weg e 
der Überweisung oder Übermittelung an die mit deren Einhebung 
betraute Kasse erforderlich ist; 
c) von Ländern, Bezirken, Gemeinden zur Erfüllung ihrer Verpflichtung 611 ; 
einschließlich der Verzinsung und Tilgung von Landes- u11 . 
Kommunalschulden, ferner von Banken und Anstalten, <*** 
Pfandbriefe oder sonstige mündelsichere Schuldverschreibungen a,lS 
gegeben haben, zur Etfüllung ihrer daraus entstandenen Verpfüeht lina 
zur Verzinsung und Tilgung oder von öffentlich-rechtlich 6 
Versicherungsinstituten zur Erfüllung ihrer Verpflichtung 6 
gegenüber den Versicherten und deren Angehörigen gefordert '*ui'
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.