[. Lübeck und der Ursprung der Ratsverfassung
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Ebensowenig wie bei diesen und anderen!!) späteren Fällen, wo in den
Zeugenreihen nur von cives die Rede ist, an deren Ratsmitgliedschaft gezweifelt
werden kann, läßt sich aus dem älteren Vorkommen von cives-Zeugen in den
Urkunden vor dem ersten Auftreten des Wortes „consules‘* (Lübeck 1201)
irgendein Schluß nach der Richtung ziehen, daß diese cives nicht consules
gewesen sein könnten, Es liegen vielmehr auch für mehrere der älteren cives-
Zeugen Anhaltspunkte dafür vor, daß sie Ratsmitglieder waren, oder zum
mindesten einer bürgerlichen Behörde angehörten, die von der im amtlichen
Auftrage und unter Benutzung älterer Vorarbeiten zu Beginn des 15. Jahr-
hunderts vom Stadtschreiber niedergeschriebenen Ratslinie!) als Rat auf-
gefaßt wurden. Da ist zunächst der Lutbertus civis Lubicensis et frater eius
Alfwinus in einer bischöflichen Urkunde für das Johanniskloster in Lübeck
vom Jahre 12001), Die Vermutung, daß die beiden Brüder mit den consules
Lutbertus und Alfwinus in der von demselben Bischof für das Lübecker
Johanniskloster ausgestellten Urkunde vom Jahre 1201 identisch sind?!*),
hat mehr als Wahrscheinlichkeitswert. Diese Lutbertus et Alfwinus frater
begegnen aber bereits 1197 in einer gleichfalls für das Johanniskloster be-
stimmten Urkunde des Grafen Adolf von Holstein unter den laici-Zeugen?®);
zwei 1201 begegnende consules sind damit für das ausgehende 12. Jahr-
hundert in sie persönlich nicht angehenden Urkunden als öffentliche Ver-
trauenspersonen festgestellt. Vielleicht begegnet Lutbertus bereits unter
den Zeugen des Barbarossaprivilegs (1188), für dessen Zeugenliste auch
Bloch keine Verfälschung annimmt; der Lutbertus des Barbarossaprivilegs
kann allerdings auch mit zwei anderen Trägern dieses Namens identisch
sein!®). Von den übrigen der elf dort hinter den advocati folgenden Zeugen
begegnen noch acht in der ersten Ratslinie; es fehlen also zwei!) Namen, ein
Umstand, der beider auch für diespätere Zeit festzustellenden Lückenhaftigkeit
der Ratslinie nicht ins Gewicht fällt. Bei den Zeugenreihen der drei noch in
Betracht kommenden Urkunden der siebziger Jahre des 12. Jahrhunderts!®)
ist das Ergebnis allerdings dürftiger: mit Bestimmtheit ist nur von drei der
dort genannten — Berengerus, Raceman und Lutbertus Lanzing!®) — anzu-
geben, daß sie in der ältesten Ratslinie vorkommen; bei Sifridus Crispus ist
es nicht ausgeschlossen, daß er mit dem auch im Barbarossaprivileg wieder-
kehrenden Sifridus Struve übereinstimmt. Bei Lutbertus Lanzing ist übrigens
beachtenswert, daß 1224 ein Träger dieses Namens bestimmt im Rate sitzt?);
man wird es hier mit Vater und Sohn zu tun haben. In jeder der wenigen
vor das Jahr 1201 fallenden Bürgerzeugenlisten läßt sich also
für alle oder einige der in ihnen enthaltenen Namen nachweisen
oder doch wahrscheinlich machen, daß ihre Träger Mitglieder
des Rates oder einer diesem vorausgehenden, aber wesensver-
wandten bürgerlichen Behörde gewesen sind; ihre Bezeichnung als
Clves oder laicı konnte um so weniger befremden, als noch in der Mitte des