Full text: Hansische Beiträge zur deutschen Wirtschaftsgeschichte

[. Lübeck und der Ursprung der Ratsverfassung 
13 
Ebensowenig wie bei diesen und anderen!!) späteren Fällen, wo in den 
Zeugenreihen nur von cives die Rede ist, an deren Ratsmitgliedschaft gezweifelt 
werden kann, läßt sich aus dem älteren Vorkommen von cives-Zeugen in den 
Urkunden vor dem ersten Auftreten des Wortes „consules‘* (Lübeck 1201) 
irgendein Schluß nach der Richtung ziehen, daß diese cives nicht consules 
gewesen sein könnten, Es liegen vielmehr auch für mehrere der älteren cives- 
Zeugen Anhaltspunkte dafür vor, daß sie Ratsmitglieder waren, oder zum 
mindesten einer bürgerlichen Behörde angehörten, die von der im amtlichen 
Auftrage und unter Benutzung älterer Vorarbeiten zu Beginn des 15. Jahr- 
hunderts vom Stadtschreiber niedergeschriebenen Ratslinie!) als Rat auf- 
gefaßt wurden. Da ist zunächst der Lutbertus civis Lubicensis et frater eius 
Alfwinus in einer bischöflichen Urkunde für das Johanniskloster in Lübeck 
vom Jahre 12001), Die Vermutung, daß die beiden Brüder mit den consules 
Lutbertus und Alfwinus in der von demselben Bischof für das Lübecker 
Johanniskloster ausgestellten Urkunde vom Jahre 1201 identisch sind?!*), 
hat mehr als Wahrscheinlichkeitswert. Diese Lutbertus et Alfwinus frater 
begegnen aber bereits 1197 in einer gleichfalls für das Johanniskloster be- 
stimmten Urkunde des Grafen Adolf von Holstein unter den laici-Zeugen?®); 
zwei 1201 begegnende consules sind damit für das ausgehende 12. Jahr- 
hundert in sie persönlich nicht angehenden Urkunden als öffentliche Ver- 
trauenspersonen festgestellt. Vielleicht begegnet Lutbertus bereits unter 
den Zeugen des Barbarossaprivilegs (1188), für dessen Zeugenliste auch 
Bloch keine Verfälschung annimmt; der Lutbertus des Barbarossaprivilegs 
kann allerdings auch mit zwei anderen Trägern dieses Namens identisch 
sein!®). Von den übrigen der elf dort hinter den advocati folgenden Zeugen 
begegnen noch acht in der ersten Ratslinie; es fehlen also zwei!) Namen, ein 
Umstand, der beider auch für diespätere Zeit festzustellenden Lückenhaftigkeit 
der Ratslinie nicht ins Gewicht fällt. Bei den Zeugenreihen der drei noch in 
Betracht kommenden Urkunden der siebziger Jahre des 12. Jahrhunderts!®) 
ist das Ergebnis allerdings dürftiger: mit Bestimmtheit ist nur von drei der 
dort genannten — Berengerus, Raceman und Lutbertus Lanzing!®) — anzu- 
geben, daß sie in der ältesten Ratslinie vorkommen; bei Sifridus Crispus ist 
es nicht ausgeschlossen, daß er mit dem auch im Barbarossaprivileg wieder- 
kehrenden Sifridus Struve übereinstimmt. Bei Lutbertus Lanzing ist übrigens 
beachtenswert, daß 1224 ein Träger dieses Namens bestimmt im Rate sitzt?); 
man wird es hier mit Vater und Sohn zu tun haben. In jeder der wenigen 
vor das Jahr 1201 fallenden Bürgerzeugenlisten läßt sich also 
für alle oder einige der in ihnen enthaltenen Namen nachweisen 
oder doch wahrscheinlich machen, daß ihre Träger Mitglieder 
des Rates oder einer diesem vorausgehenden, aber wesensver- 
wandten bürgerlichen Behörde gewesen sind; ihre Bezeichnung als 
Clves oder laicı konnte um so weniger befremden, als noch in der Mitte des
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.