Regulierung der Privatforsstwirtschaft. 243
Schwarzburg-Rudolssta dt. Das Ges eg vo m 18. März 1840
beschränkt die Ro d un g und gebietet die Au f f o r st u n g , welche innerhalb 3 Jahren
vollzogen sein muß, widrigenfalls sie durch die Behörde vollzogen wird. ~ Die Wald-
teilung kann nach dem Gesetz vom Jahre 18 73 dann nicht versagt werden,
wenn die einzelnen Teile zu forstmäßiger Benutzung geeignet bleiben oder nach ihrer
Bodenbeschaffenheit und Lage mit größerem Vorteil auf die Dauer als Ackerland oder
Wiese genutzt werden können und aus einer Teilung keine Nachteile für das allgemeine
Wohl erwachsen.
In Waldeck muß nach der For stor d nung vom Jahre 1853 ,verwüsteter
Wald oder driesch (brach) liegender Forstgrund . . auf Erfordern der Forstverwaltung
. . . wieder in Kultur gebracht werden, jedoch sind hierbei zugleich die landwirtsschaftlichen
Interessen tunlichst zu berücksichtigen“. Der vorhandene Forstgrund darf nicht so geteilt
werden, daß die einzelnen Stücke nicht mehr forstmäßig bewirtschaftet werden können.
In R eu ß ä. L. wird durch die Ver o rd nung v om Jahre 18 7 0 „Wieder-
bepflanzung des . . ÿ. Grundstücks mit Holz oder Gebüsch nach spätestens drei Jahren . .
dem Besitzer streng zur Pflicht gemacht“.
Die Länder oder Länderteile, in denen die Rodung ohne
Genehmigung verboten ist und die Aufstellung von Wirt-
sch a fts plänen verlangt wird:
Hier kommt nur die b ay eri s ch e Pf a lz in Betracht. Die dort geltende Ver -
ordnung der kaiserl. kgl. österreichishen und kgl. bay erischen
Landes ad ministrationsk om mission vom 15. Dezember 1814 unter-
stellt die Privatwaldungen hinsichtlich der jährlichen Hauungen, der Ausübung des Weide-
rechts in schonungsbedürftigen Schlägen und der Rodung der Forsstpolizei. Die Rodung
ohne Genehmigung ist verboten, wenn die Fläche über 20 rhein. Morgen beträgt. Die
Eigentümer von Privatwaldungen sollen „die darin zu führenden jährlichen Hauungen
. . . nicht über die Grenzen der nachhaltigen Ertragbarkeit des Waldes ausdehnen.“
Die Länder oder Länderteile, in denen die Rodung ohne
Genehmigung und die Devastation verboten ist und die Auf-
stellung von Wirtschaftsplänen gef ordert wird, sind:
Hessen und Schwarzburg-Sondershausen.
In Hessen ist nah dem Forstv er waltung s g es e ß vo m 16. November
1923 die Wald r o d un g zum Zwecke einer anderen als forstmäßigen Benutzung nur
mit Genehmigung der oberen Forsstbehörde zulässsig.
Nach Art. 11 des genannten Gesetzes müssen „Waldblößen und zur Aufforstung
geeignetes, landwirtschaftlich und zu Weidezwecken nicht benutztes Ödland . . . auf
Anordnung der oberen Forstbehörde innerhalb einer von ihr zu bestimmenden Frist
auf g ef or st et werden“. Die Aufforstung von Grundstücken, die keine Waldgrund-
stücke sind, ist „nur mit Genehmigung der oberen Forstbehörde zulässig. Für landwirt-
schaftlich genutzte Grundstücke darf die Genehmigung nur im Einverständnis mit der
oberen Landwirtschaftsbehörde erteilt oder verweigert werden“.
Forderung von Wirtschafts pläne n. Nach Art. 4, 5 und 6 ist der
Wald „nach den Grundsätzen einer pfleglichen Forstwirtschaft nachhaltig zu bewirt-
schaften. Seine Ertragsfähigkeit ist zum Besten des Gemeinwohls zu erhalten und mög-
lichst zu steigern“. Alle Grundstücke, die in das Waldgrundverzeichnis eingetragen sind,
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